Benutzerin Diskussion:Wika/Work

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Vorschaufunktion

Vorschau-Button

Hallo, wie mir aufgefallen ist, hast du in kurzer Zeit mehrere kleine Bearbeitungen am gleichen Artikel vorgenommen. Es wäre gut, wenn du zukünftig die Vorschaufunktion (siehe Bild) benutzen würdest. Dies erhöht die Übersichtlichkeit der Versionsgeschichte sehr und hilft den Server zu entlasten.

Vielen Dank und denk dran: Sei kein Ninja

PS.: Wenn du Fragen zum Wiki hast, dann schreib' sie bitte ans Helpdesk oder den Überbringer dieses freundlichen Hinweises. Viele Grüße -- Wiskyhotel 00:49, 11. Feb. 2012 (CET).

Kommunalwahlgesetz NRW (KwahlG) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=1112&bes_id=4752&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

Kommunalwahlgesetz NRW (KwahlG)

Der Link ist gleich. Die Darstellung geändert. Grüße -- Wiskyhotel

Erinnerung für mich: Unter Wika Work ausklappbare Seiten: politische Themen, Benutzungshilfen, s.o. noch bearbeiten--Wika 12:05, 25. Feb. 2012 (CET)

Hi Wika, die Fehlersuche in der Menge Text und Formeln ist nicht so einfach. Die Klappböcke benutz ich zudem auch nicht, weil sie für mich immer ausgeklappt sind und so für mich keinen Sinn machen. Aber das ist nur eine Anmerkung.

Lösung: Klappbock neu anlegen ohne Inhalt. Edit: Bitte dabei die Kopiercorlage der Vorlage benutzen. Dann Zeile für Zeile einfügen und mittels vorschau prüfen obs geht. Manche Befehle gehen halt nicht oder Befehlsteile müssen Maskiert werden. Das kann ich aber auch nicht aus dem Stand sagen. Kann sein Teilweise sind Befehle falsch, Respektive nicht beendet. Das solltest du erst fixen. Wenn du das näher eingrenzen kannst, bitte melden. Dann kann ich auch besser helfen.

Das jetzt bitte nicht als Ablehnung verstehen. Ist eigentlich ein ganz normaler Vorgang Fehler zunächst einzugrenzen. Das hilft auch beim Verstehen der Syntax und bringt dich entsprechend weiter. Grüße -- Wiskyhotel 00:41, 8. Mär. 2012 (CET)

Werde mich demnächst intensiver damit beschäftigen und zusehen, dass ich es hinbekomme. Danke. --Wika 18:08, 8. Mär. 2012 (CET)


Deine drogenpolitischen Anregungen

Hallo Wika.

Danke für deine vielen Anregungen auf meiner Diskussionsseite. Manches davon - wie z.b. die Forderung nach verpflichtender Gefahrenberatung durch verschreibende Ärzte - steht ja auch schon fest in unserem drogenpolitischen Grundsatzprogramm:

http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Drogenpolitik

" Patienten sollen in der freien Wahl der Behandlung nicht eingeschränkt werden. Welche Substanzen zur Behandlung verwendet werden können, soll alleine Sache des geschulten, behandelnden Arztes und des aufgeklärten Patienten sein. Dabei muss umfassend über die Gefahren aller verwendeten Mittel aufgeklärt werden. "

Ich würde mich freuen, wenn du bei uns in der AG Drogenpolitik aktiv mitwirken würdest. Aber wir diskutieren nicht auf den privaten Profildiskussionsseiten der AGler, sondern auf unserer Mailinliste und in speziellen Themengruppen und deren Arbeitspads. Wenn du dort deine Hinweise mal wiederholst, dann bist du sicher an der besseren Stelle.
Liebe Grüße
Andi (Koordinator der AG-Drogenpolitik)

Hallo Andi, ich habe noch zuviel andere Dinge zu tun. Und dann würde mich mehr interessieren, eine Vernetzung mit der Gesundheitspolitik, der Versicherungspolitik und dem ganzen Rest. Ich habe Anträge zum Bundesparteitag unter Programmänderungen gestellt. Ich bin erst seit 3 Monaten dabei und habe immer noch jede Menge IT-Probleme, die sehr zeitaufwendig sind. Dann streben wir an bei den Kommunalwahlen in den Rat zu kommen. Aber alle Themen müssen mal daurch. Vielen Dank für Deine Eionnladung, ich werde darauf zurückkommen.--Wika 13:02, 12. Mär. 2012 (CET)

Die „gebrochene“ Macht der Ärzte

Gesetzesänderung (Nachrichte ca. 01.12.12): -> welche §§ suche in Bundestagsdokumente (link gerade nicht zur Hand)hier]

  • Ärzte dürfen die Einsicht in die Krankenakte nicht mehr verweigern (vorher zum Schutz des Patienten)
  • Beweisumkehr teilweise für Ärztefehler

Problem

  • Versicherungen verlangen, dass Ärzte keine Fehler zugeben dürfen (ebenso Autoversicherungen bei Unfällen), sonst verlieren die Versicherten ihre Versicherungsschutz
  • -> Versicherte müssen von Rechts wegen lügen !!!
  • Alle Menschen machen Fehler, Ärzte auch -> Ärzte geben aber keine Fehler zu -> Fehler werden nicht revidiert und potenzieren sich
  • Wir sind ein Rechtsstaat, die Gerichte entscheiden über Recht und Ordnung.
  • Sie treffen auch die –Vorentscheidungen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.
  • Sie sind dem Recht und Gesetzen verpflichten.
  • Versicherungen sind marktwirtschaftliche Unternehmungen.
  • Sie sind der Wirtschaftlichkeit verpflichtet.
  • Sie halten unrechtmäßiger Weise die Hand über dem Recht.
  • Auch Rechtsschutzversicherungen prüfen nach Wirtschaftlichkeit und nicht nach Recht, bevor sie die Zusage über eine Kostenübernahme machen.

Fazit

Versicherungen hebeln unseren Rechtsstaat aus, da sie die Vorentscheiung = Hürde zum Zugang zum Recht treffen.

-> An AG Recht geben (Dienstleistungs AG) -- Wika 09:14, 11. Dez. 2012 (CET)

Änderungen an Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)

Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) http://www.buzer.de/gesetz/2497/l.htm

Änderungen im Gesundheitswesen 2013

30.11.2012 http://www.sbk.org/aktuelles/detail/article/aenderungen-im-gesundheitswesen-2013.html

Das Jahr 2013 bringt einige Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie neue Beitragsbemessungsgrenzen.

Praxisgebühr

Die Zuzahlung von zehn Euro, die alle Kassenpatienten bei Arzt- und Zahnarztbesuchen bisher einmal im Vierteljahr entrichten müssen, entfällt zum 1. Januar 2013. Damit werden gesetzlich Versicherte um rund zwei Milliarden Euro pro Jahr entlastet.

Neuausrichtung der Pflegeversicherung

Das neue Gesetz sieht unter anderem mehr Unterstützung für Demenzkranke und Senioren-Wohngemeinschaften vor. Zur Finanzierung dieser Mehrleistungen steigt zum 1. Januar 2013 der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung von derzeit 1,95 auf 2,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,2 auf 2,3 Prozent). In den Jahren 2013 bis 2015 fließen dadurch zusätzlich 3,5 Milliarden Euro in die Pflegekassen. Zudem sieht das neue Gesetz vor, dass Bürger in Zukunft vermehrt selbst privat versorgen sollen. Dazu gibt es einen Zuschuss zu einer privaten Pflegeversicherung von 60 Euro im Jahr.

Änderungen im Transplantationsgesetz (Organspendeausweis)

Nach den Vorgaben des neuen "Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz" sollen sich die Menschen in Deutschland künftig stärker mit dem Thema Organspende befassen. Die SBK wird, wie auch die anderen gesetzlichen Krankenkassen, ihre Versicherten dazu ab dem 16. Lebensjahr anschreiben, über die Organspende informieren und sie damit zu einer Entscheidung anregen. Mehr Informationen zum Thema sowie einen Organspendeausweis zum Herunterladen gibt es auf der Seite Organspende.

Patientenrechte

Durch das neue Patientenrechtegesetz sollen die in derzeit verschiedenen Gesetzen verstreuten Patientenrechte gebündelt werden. Zudem soll die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt werden. Zukünftig müssen beispielsweise Patienten von ihrem Arzt schriftlich über die Kosten Individueller Gesundheitsleistungen (IGeL) informiert werden. Außerdem wird nunmehr gesetzlich klargestellt, dass Patienten ein Recht haben, unverzüglich Einsicht in ihre Patientenakten zu nehmen.

Das ab 1. Januar 2013 in Kraft tretende Patientenrechtegesetz wird auch bei Behandlungsfehlern mehr Rechte für die Versicherten bringen. Die SBK unterstützt bereits in mehr als 500 Fällen jährlich ihre Versicherten bei möglichen Behandlungsfehlern. Dazu stellt die SBK medizinische Fachgutachten zur Verfügung, zeigt Möglichkeiten des weiteren Vorgehens auf und nennt Anlaufstellen wie Selbsthilfegruppen oder Gutachter- und Schlichtungsstellen.

Unisex-Tarife bei privaten Krankenzusatzversicherungen

Private Krankenversicherer müssen ab dem 21. Dezember 2012 geschlechtsneutrale Tarife anbieten. Dies betrifft auch ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge privater Krankenzusatzversicherungen, die den gesetzlichen Versicherungsschutz ergänzen. In der Folge dürften die Beiträge für Männer höher sein, während Frauen eher entlastet werden. Mehr dazu finden Sie auf der Seite Information zu den neuen Unisex-Tarifen.

Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auch im Jahr 2013 gilt der gesetzlich festgelegte allgemeine einheitliche Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze in der Sozialversicherung ab 1.1.2013
SV West Ost
jährlich monatlich jährlich monatlich
Krankenversicherung

(einheitlicher Beitragssatz von 15,5 %*)

47.250 € 3.937,50 € 47.250 € 3.937,50 €
Pflegeversicherung

(Beitragssatz: 2,05 %, Kinderlose ab 23 Jahren 2,3 %)

47.250 € 3.937,50 € 47.250 € 3.937,50 €
Rentenversicherung

(Beitragssatz: 18,9 %)

69.600 € 5.800 € 58.800 € 4.900 €
Arbeitslosenversicherung

(Beitragssatz: 3,0 %)

69.600 € 5.800 € 58.800 € 4.900 €
  • Beitragsverteilung: Arbeitgeber 7,3 %, Arbeitnehmer 8,2 % + (Zuzahlungen IGEL, bei Microwellenbeh., bei Zahnersatz, Medikamente, Praxisgebür bis 31.12)

SGB X

§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

§ 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.

(2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn

1.die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind,

2.der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder

3.es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.

(3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

(4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

(5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

(1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen,

2.im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3,

3.im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches.

§ 78b Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig Sozialdaten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.


Patientenrechte auf der Zielgeraden – Patientenrechtegesetz vom Bundestag verabschiedet

Gemeinsame Pressemitteilung,Berlin, 29. November 2012