Benutzer Diskussion:Fatomke

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Vortrag

Hallo Tommy, dein Vortrag Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe etwas verschoben (entführt), weil Titel unglücklich. So über die Kategorie:Vortrag besser zu finden. Grüße -- Wiskyhotel 10:10, 2. Jan. 2013 (CET)

Gleichzeitig hab ich die Seite Vortrag mal aus der Weiterleitungsversenkung hervorgezerrt und bau das mal etwas aus. Wenn du mir zu dem Vortrag mal so ein paar Rahmendaten zum vortragsdauert, mit Pause und gerede geben könntest würde ich das mitverwursten. Grüße -- Wiskyhotel 06:50, 3. Jan. 2013 (CET)

Satzungsvorschlag

Satzungsvorschlag zur Gründungsversammlung des Kreisverbands Rosenheim Stadt und Land


Stand: 02.07.2012 Bearbeiter: Thomas G. Weigert

Abschnitt A: Satzung

§1 - Name und Sitz

  1. Der Kreisverband Rosenheim Stadt und Land ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland Kreisverband Rosenheim Stadt und Land". Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Rosenheim" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: "PIRATEN".
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Rosenheim. Dort befindet sich auch die Kreisgeschäftsstelle.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Rosenheim und der Landkreis Rosenheim.

Bezirksverband Landesverband Bundessatzung

§2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in kreisfreie Stadt Rosenheim und im Landkreis Rosenheim. Auch Mitglieder ohne Wohnsitz in kreisfreie Stadt und im Landkreis Rosenheim können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden. Das Verfahren ist in der Bundessatzung geregelt.
  2. Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschliesslich an diese Adressen.

§3 - Ordnungsmaßnahmen

  1. Für Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.

§4 - Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
  2. Die Aufgliederung kann nur im Rahmen eines Kreisparteitages stattfinden. Der Antrag zur Aufgliederung unterliegt den Fristenregelungen der Satzungsänderungsanträge.
  3. Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchen Verhalten anzuhalten.
  4. Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§5 - Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmalig und zwar am 15.07.2012 in Rosenheim.
  3. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§6 - Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
  3. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
  4. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
  5. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
  6. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
  7. Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
  8. Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium, darunter einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
  9. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  10. Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  11. Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz (PartG) eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. Eine Entlastung des Kreisvorstandes ohne vorherige Kassenprüfung ist unzulässig.
  12. Die Rechnungs- und Kassenprüfer dürfen Mitglied eines anderen Gebietsverbands sein.
  13. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.
  14. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Landkreiswahlen und, sofern kein Ortsverband besteht, für die Gemeindewahlen innerhalb seines Tätigkeitsgebiets.
  15. Ist vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist ein weiterer Kreisparteitag geplant, kann der Kreisvorstand zu einem Kreisparteitag ohne Vorstandswahl einladen. In der Einladung ist deutlich auf diesen Umstand hinzuweisen. In diesem Fall muss der Kreisvorstand auch keinen Tätigkeitsbericht vorlegen. Wird der Kreisparteitag aufgrund eines Mitgliederantrages einberufen und in diesem Antrag eine Neuwahl des Kreisvorstandes gefordert, erfolgt auf dem Kreisparteitag eine Neuwahl des Kreisvorstandes.
  16. Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§7 - Der Kreisvorstand

  1. Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
  2. Durch einfachen Beschluß der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich bis zu zwei stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
  3. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Kreisvorstands.
  5. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine gültige E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können temporär Nicht-Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.
  6. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Kreisvorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  7. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:
    1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff sowie Sicherung,
    2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    3. Dokumentation der Sitzungen,
    4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    6. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Der Kreisvorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Kreisvorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Scheidet der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus seinem Amt aus, übernimmt dessen Stellverteter das Amt.
  11. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig:
    1. wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben,
    2. wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind,
    3. wenn mehr als 50% der im Kreisverband stimmberechtigten Piraten dem Kreisvorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
    4. wenn sich der Kreisvorstand selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§8 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den Vorgaben der Bundessatzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.
  2. Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreises vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.
  3. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer Versammlung (nachfolgend Nominierungsversammlung). Die Nominierungversammlung kann auch im Rahmen einer Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises oder im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass nur die laut Gesetz Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen.
  4. Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Mitgliederversammlungen.
  5. Die Nominierungversammlung ist geschlossen. Zutrittsberechtigt sind die laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, Vorstandsmitglieder des verantwortlichen Gebietsverbands, die Versammlungsleitung, sowie auf der Versammlung beschlossene weitere Personengruppen und Personen.
  6. Über die Wahl des Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen Kandidaten zur Auswahl stehen und darf für jeden Kandidaten höchstens eine Stimme abgeben. Gewählt ist der Bewerber, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Haben mehrere Bewerber exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Bewerber ein weiterer Wahlgang mit Akzeptanzwahl durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

§9 - Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  3. Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§10 - Inkrafttreten

  1. Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
  2. Änderungen treten direkt nach Beschluss durch den Kreisparteitag in Kraft.

§11 - Nachrangigkeit der Satzung

  1. Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
  2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

  1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes Rosenheim Stadt und Land der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend KV) und regelt dessen Finanzen.
  2. Es gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.

§2 - Verwaltung und Buchführung

  1. Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter verwalten die Finanzen und führen Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter sind berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und sind alleine vertretungsberechtigt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 - Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand des KV hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des KV zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
  2. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
  3. Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
  4. Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 und §29 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des KV unterzeichnet.

§4 - Erstattung von Aufwendungen

  1. Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
  2. Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

§5 - Mitgliedsbeiträge

  1. Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Verzug, wird es vom Schatzmeister dreimal in Abstand von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die letzte Mahnung muss mindestens per Brief, die ersten zwei Mahnungen können auch alleine per E-Mail erfolgen.
  2. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§6 - Spenden

  1. Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.


Überwachung

Hi, hab bei euch im Augenblick nicht den Überblick. Was macht ihr in Sachen Überwachung? Flechte doch an geeigneter Stelle ein: "wir fordern die Ämter, Behörden, Gemeinden, Städte, öffentliche Institutionen und Ministerien dazu auf umgehend und sofort pgp-Daten zur verschlüsselten Kommunikation bereit zu stellen"! Eine Vorlage für Antrag (ohne wird es nicht gehen) und das drum herum ist in Vorbereitung und in Kürze unter Prism zu finden.

Update: wir "Verschlüsseln die Republik" Bitte verbreiten und Anfragen stellen.
Info: BMI stellt keinen ÖFFENTLICHEN SCHLÜSSEL zur verschlüsselten Mail zur Verfügung und Fritz fordert Verschlüsselung vom Bürger. Wie geht das denn? "Verschlüsselt die Republik" :)) Grüße -- Wiskyhotel 19:03, 19. Aug. 2013 (CEST)