Benutzer:Tomate/ikpt

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Stephan Urbach

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Immerwährender Kreisparteitag

Ausarbeitung des Abstrakts vom immerwährenden Kreisparteitag

In diesem Papier wird das Abstrakt in Satzungsdeutsch gegossen. Zur Vereinfachung der Nummerierung wird davon ausgegangen, dass der Teil einen eigenen Abschnitt erhält und jeder Abschnitt bei §1 beginnt. Dadurch ist gewährleistet, dass bestehende Satzungen dieses Konzept übernehmen können und für Testphasen ein Beschluss analog dieses Papiers gefasst werden kann.

Kommentar zu den einzelnen Punkten findet sich in kursiv und wird mit KO-SU eingeleitet.

Ausarbeitung

Abschnitt X – Parteitag

§1 - Art des Parteitages

  1. Der Parteitag wird immer als Präsenzparteitag durchgeführt.
  2. Er kann auf Antrag in einen immer währenden Parteitag überführt werden.
  3. Wahlen zu Parteiämtern und die Behandlung von Satzungsänderungsanträgen sind nur auf Präsenzparteitagen zulässig. Die Wahl von Versammlungsämtern bleibt hiervon unberührt.
  4. Für den immer währenden Parteitag gelten die Nachfolgenden Bestimmungen.

KO-SU Hierdurch wird gewährleistet, dass jedem immer währenden Parteitag ein „normaler“ vorausgehen muss. Durch Antrag wird der Parteitag vertagt –in diesem Fall räumlich. Es bietet sich an,an den Ort der Geschäftsstelle zu vertagen. Sollte keine Geschäftsstelle vorhanden sein, ist ein anderer geeigneter Ort zu finden. Virtuelle Orte (URL) sind meiner Kenntnis nach kein Ort für einen Parteitag.Um die Funktionalität sicher zu stellen,dürfen Personenwahlen und Satzungsänderungen nur auf dem Präsenzparteitag durchgeführt werden – so bleibt auch ein Grund für den Präsenzparteitag erhalten.

§2 – Vertagung des Parteitages

Ist dem Antrag auf Überführung in einen immer währenden Parteitag statt gegeben worden, so hat der Versammlungsleiter unverzüglich die Versammlungsämter neu besetzen zu lassen und die Vertagung bekannt zu geben. Von dem Präsenzteil des Parteitages ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen und rechtskräftig zu unterschreiben. Es stellt ein Teilprotokoll dar.


KO-SU Es wird gewährleistet, dass der Parteitag auf jeden Fall überführt wird, dass Protokolle erstellt werde und dass ein eventuell gewählter Vorstand mit einem rechtsgültigem Protokoll da steht, so dass er sich gegenüber anderen Gliederungen und z.B. Banken legitimieren kann.

§3 – Schließen des Parteitages

Eine Schließung des Parteitages ist nur in Präsenz möglich. Zu diesem Zweck wird Parteitag örtlich vertagt. Alle Protokolle sind zu einem Gesamtprotokoll zusammen zu fassen und von der jeweils aktuellen Versammlungsleitung, den Protokollanten, den Wahlleitern und dem Parteivorstand zu unterzeichnen.


KO-SU Durch die Schließung in Präsenz ist gewährleistet, dass ein Gesamtprotokoll entsteht, dass unterzeichnet werden kann. Direkt nach der Schließung kann ein neuer KPT eröffnet werden.

§3 – Versammlungsämter

  1. Die Versammlungämter des immer währendem Parteitages entsprechen denen des Präsenzparteitages, werden aber von mehr Piraten besetzt.
  2. Die Versammlungsleitung wird von mindestens zwei höchstens jedoch vier Piraten besetzt. Im Verhinderungsfalle aller übernimmt der Parteivorsitzende oder einer seiner Vertreter die Versammlungsleitung um schnellstmöglich die Versammlungsleitung neu wählen zu lassen.
  3. Die Wahlleitung wird von mindestens zwei höchsten jedoch vier Piraten besetzt. Im Verhinderungsfalle aller lässt der Versammlungsleiter schnellstmöglich die Wahlleitung neu wählen.
  4. Das Protokoll wird von mindestens einem höchstens jedoch drei Piraten angefertigt. Im Verhinderungsfalle aller lässt der Versammlungsleiter schnellstmöglich die Protokollanten neu wählen.
  5. Ist eine Besetzung der Versammlungsämter nicht möglich, ist der Parteitag vom Parteivorsitzenden zu schließen. Dafür übernimmt er das Amt des Versammlugnsleiters.

KO-SU Durch diese Regelungen wird gewährleistet, dass die Vrsammlungsämter immer besetzt sind und der Parteitag funktionsfähig bleibt. Man beachte die Redundanz der Besetzungen.

§4 – Akkreditierung und Beschlussfähigkeit

  1. Der Parteivorstand teilt den Wahlleitern jederzeit die aktuelle Zahl an stimmberechtigten Piraten mit und stellt sicher, dass jedem Pirat Zugang zum Parteitag gewährt wird.
  2. Der immer währende Parteitag ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben.
  3. Die Wahlleitung kann in einstimmiger Absprache mit der Versammlungsleitung Mindeststimmen und Quoren fest legen.
  4. Die Mindeststimmanzahl darf nicht niedriger als ein Viertel und höher als zwei Drittel der akkreditierten Piraten sein.
  5. Als Quorum ist nur einfache Mehrheit und Zweidrittelmehrheit zugelassen, so lange die Satzung nichts abweichendes bestimmt.

KO-SU Regelung der Akkreditierung,der Beschlussfähigkeit und eventuelle Quoren (stehen hier, weil sie m.E. nach zur Beschlussfähigkeit gehören)

§5 – Antragsstellung und Zulassung

  1. Jeder Pirat, der Mitglied im Kreisverband ist, ist berechtigt, einen Antrag zur Behandlung einzubringen. Der Antrag hat folgendes vor zu beinhalten:
    1. Name des Antragsteller
    2. Antragstext
    3. Begründung
    4. Enddatum der Abstimmung
  2. Das Mindestenddatum der Abstimmung wird über die Geschäftsordnung des Kreisparteitages geregelt.
  3. Nach Eingang des Antrages bei der Versammlungsleitung ist unverzüglich eine Abstimmung zur Zulassung des Antrages durchzuführen. Ein Antrag wird zugelassen, so denn mindestens zehn von hundert der abgegebenen Stimmen sich für die Zulassung aussprechen. Er ist durch den Kreisparteitag zu behandeln.
  4. Wird ein Antrag nicht zur Behandlung zugelassen, ist dies dem antragstellenden Piraten mitzuteilen.
  5. Der Parteivorstand ist jederzeit berechtigt, Anträge zur Behandlung einzubringen.
  6. Die Antragstellung ist zu protokollieren.

KO-SU Hierdurch entsteht eine Selbstkontrolle des KPT. Der KPT entscheidet selbst, ob er einen Antrag zur Behandlung zulassen möchte oder nicht. Die Hürde ist recht gering, es braucht nur 10% der abgegebenen Stimmen, die sich dafür aussprechen. So ist ein Minderheitenschutz gegeben.