Benutzer:Tarzun/Einsatz/LPT2010-Klage
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Klage
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich,
Klaus Peukert Strasse PLZ Ort pirat@peukert.name
Klage gegen den
Landesparteitag vom 2.10.2010 des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland, vertreten durch dessen Landesvorstand Postfach 100430 01074 Dresden
Anträge
Ich beantrage:
1. Den Beschluss "Spezifizierung 2/3-Mehrheit" (im Protokoll TOP 2, Anstrich 21), für nichtig zu erklären und klarzustellen, das bei zukünftigen Versammlungen ohne vorherige Regelungen in der Satzung die Vorgaben aus dem Urteil II ZR 164/81 des BGH zu beachten sind.
2. Den Beschluss "Einberufung Satzungsänderungskommission" (im Protokoll TOP 6, letzter Anstrich) für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, das der Beschluss nur aus dem Punkt 1. des Antrags Z10 besteht.
3. Die Wahl von Tilo Schneider und Stefan Hofmann zu Beisitzern (im Protokoll TOP 13, Unterpunkt "Wahl der Beisitzer") im Vorstand für nichtig zu erklären und zu bestimmen, dass die Wahl zur Besetzung spätestens auf dem nächsten regulären Landesparteitag zu wiederholen ist, sowie festzuhalten, das bereits unter Mitwirkung von Tilo Schneider und Stefan Hofmann getroffene Beschlüsse des Landesvorstands ihre Gültigkeit behalten, soweit sie nicht vom Urteilsspruch (etwa im Punkt 2.) direkt betroffen sind.
4. Die Wahl von Kay-Uwe Fleischer, Bettina Müller und Andre Stüwe zu Richtern und von Marcel Ritschel zum Ersatzrichter des LSG (im Protokoll TOP 15) für nichtig zu erklären und zu bestimmen, dass die Wahlen zum LSG spätestens auf dem nächsten regulären Landesparteitag zu wiederholen sind, sowie festzustellen, das bis zu dieser Neuwahl gemäß § 2 (2) IV. der Bundesschiedsgerichtsordnung das bisherige LSG weiter im Amt ist.
5. Die Wahl von Peter J. Müller zum "stellvertretenden Kassenprüfer" (im Protokoll TOP 14) für nichtig zu erklären
6. Im Falle der Verfahrenseröffnung bzgl. 2., 3. und 4. eine entsprechende "Einstweilige Verfügung" zu erlassen, die
a) das bisherige Landesschiedsgericht in der Zusammensetzung Kay-Uwe Fleischer, Bettina Müller, Christian Dahley, Toni Dinges sowie Daniel Wünsch, der als Ersatzrichter für den in den Vorstand gewählten Torsten Fehre nachrückt, bis zu einer Neuwahl des LSG im Amt bestätigt (vgl. § 2 (2) IV BSGO)
b) es dem Vorstand bis zur Urteilsfindung untersagt, Entscheidungen unter Mitwirkung (Abstimmung) der Piraten Tilo Schneider/Stefan Hofmann zu treffen, bzw. anzuweisen, das diese sich bis zur Klärung bei jeglichen Abstimmungen zu Entscheidungen zu enthalten haben.
c) dem Vorstand bis zur Urteilsfindung untersagt, eine "Satzungsänderungskommission" nach dem Wortlaut des Antrags Z10, speziell dessen Punkten 2. und 5. einzuberufen.
Zulässigkeit
Ich bin als Mitglied des Kreisverbandes Leipzig auch Mitglied des Landesverbandes Sachsen, meine Mitgliedsnummer ist xxxxx. Als
a) Antragsteller eines Satzungsänderungsantrages auf dem LPT
b) Kandidat zur Wahl der Beisitzer im Vorstands auf dem LPT
c) Mitglied des Landesparteitags
d) Mitglied des Landesverbandes und des Kreisverbandes Leipzig
bin ich nach §3 (1) II. Fall 1 der Schiedsgerichtsordnung klageberechtigt, da ich von den angegriffenen Rechteverletzungen jeweils in den o.g. genannten Funktionen betroffen bin. Für 1. ergibt sich dies aus a), da mein SÄA unter die beschlossene Regelung fiel, für 2. und 4. aus d), da ich als Mitglied des LV unter die Jurisdiktion des LSG (Antragspunkt 4.) falle und als Mitglied des KV Leipzig vom Antrag Z10 betroffen bin (Antragspunkt 2.), für 3. aus b) da ich bei der angefochtenen Beisitzerwahl kandidierte und für 5. aus c) da ich als Mitglied des LPT auf die Zuarbeit der Kassenprüfer für die Entlastung des Vorstandes angewiesen bin und somit eine fehlerhafte Wahl auch mich betrifft.
Weitere Details bezüglich meiner Klageberechtigung ergeben sich aus den Sachverhaltsschilderungen und Begründungen. Die Klage ist gemäß § 3 (1) VII Bundesschiedsgerichtsordnung auch fristgerecht, sowie ebenso formgerecht eingereicht.
Zuständigkeit
Zuständige Klageinstanz für eine Klage gegen den Landesparteitag ist zunächst das Landesschiedsgericht. Da dieses durch den beklagten LPT neu gewählt wurde und die Wahl des LSG aus Klägersicht fehlerhaft war und mit dieser Klage angefochten wird, ist das LSG für befangen zu erklären und die Klage an das dann zuständige Bundesschiedsgericht zu verweisen.
Verweise / Dokumente
- Protokoll (Version vom Tag der Klageeinreichung): http://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/Protokoll&oldid=823727
- Wahlordnung: http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LPT_SN_2010_1_Wahlordnung.pdf
- Geschäftsordnung: http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LPT_SN_2010_1_geschaeftsordnung.pdf
- Tagesordnung: http://wiki.piratenpartei.de/Datei:LPT_SN_2010_1_vorlaeufige_to.pdf
- Antrag Z10: http://wiki.piratenpartei.de/SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/AntragZ10
- Antrag Z07: http://wiki.piratenpartei.de/SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1/AntragZ07
- Weitere Informationen zum LPT : http://wiki.piratenpartei.de/SN:Treffen/Landesparteitag/2010.1
- Urteil des BGH II ZR 164/81: http://www.vereinsknowhow.de/rechtspr/zivil/frei/0139.htm
Sachverhalte
1. Beschluss "Spezifizierung 2/3-Mehrheit"
Während der Diskussion der Wahlordnung merkte die Piratin Bettina Müller (Mitautorin der Wahlordnung) an, das in der Wahlordnung der Begriff der "2/3-Mehrheit" nicht exakt definiert sei. Es entwickelte sich eine Diskussion, aus der sich drei Optionen herauskristallisierten, wie eine entsprechende Definition lauten könne:
a) Bezugsgröße ist die Anzahl der Akkreditierten, Enthaltungen gehen in die Grundgesamtheit ein
b) Bezugsgröße ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gehen in die Grundgesamtheit ein
c) Bezugsgröße ist die Anzahl der abgegebenen Stimmen, ohne Enthaltungen gehen nicht in die Grundgesamtheit ein
Abgestimmt wurde dann offen zunächst über Option a), die 25 Stimmen erhielt, bei zu dem Zeitpunkt festgestellten 49 Akkreditierten genau die „kleinstmögliche“ absolute Mehrheit. Damit war die Abstimmung beendet, die weitere beiden Optionen wurden nicht abgestimmt, obwohl der Kläger (und der Pirat Rene Heinig) diesbezüglich nachfragten. Der Nachfrage wurde seitens des Piraten Mark Neis lediglich entgegnet, es sei "nicht sinnvoll" für mehrere Optionen zu stimmen, somit können die anderen Option keine (größere) Mehrheit erreichen. Der Parteitag wurde dann fortgesetzt.
Für die Wertung dieses Vorgangs und der Implikationen dieses Beschlusses durch des Schiedsgericht dürfte von Belang sein, dass während der Veranstaltung in Widerspruch zu den Punkten "Verlassen der Versammlung" und "Betreten der Versammlung" der Geschäftsordnung zu keinem Zeitpunkt eine De- oder Re-Akkreditierung stattfand. Somit blieben Piraten außerhalb der Räume akkreditiert und beeinflussten die Grundgesamtheit, auch wenn sie nicht an Abstimmungen teilgenommen haben.
Beweis: Protokoll des LPT sowie Zeugnis des Wahlleiters und der Wahlhelfer, der Versammlungsleiterin, des Piraten Rene Heinig, der Akkreditierungspiraten Mark-Andres Hohm, Mark Neis und Thomas Krohn sowie die nicht/nie eingezogene Stimmkarte des Klägers.
2. Einberufung Satzungsänderungskommission
In der Behandlung/Diskussion des Antrags Z10 kristallisierte sich heraus, das die Idee der Schaffung einer Satzungsänderungskommission prinzipiell mehrheitsfähig sein könnte, die Forderung zur Verweisung sämtlicher gestellter SÄA an diese Kommission aber nicht. Die Versammlungsleitung schlug vor, den Antrag zu teilen.
Das Protokoll in der o.g. genannten Fassung gibt den Verlauf an dieser Stelle nicht korrekt wieder, da der Kläger selbst darauf hinwies, das eine Teilung des Z10-Antrags nicht ohne Zustimmung des Antragsteller möglich sei, dieser Meinungsäußerung stimmte der Antragsteller per "Kopfnicken" zu, Z10 wurde dann auch nicht geteilt, sondern abgestimmt, vergleiche das Protokoll TOP 6, vorletzter Anstrich. Insofern gab es keinen ohne Gegenrede angenommenen GO-Antrag zur „Teilung“ des Antrags Z10.
Der Antrag Z10 wurde mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. Daraufhin standen ohne weiteren expliziten GO-Antrag und ohne definierte Gelegenheit zur (formellen) Gegenrede die Anträge "Z10-1 - Einberufung SÄK" und "Z10-2 - Verweisung aller SÄA" (jeweils Arbeitstitel zur Unterscheidung innerhalb der Klage) zur Abstimmung. Z10-1 wurde mehrheitlich angenommen, Z10-2 abgelehnt. Die Veranstaltung wurde mit der Behandlung des SÄA S01 fortgesetzt.
Beweis: Protokoll des LPT sowie Zeugnis des Wahlleiters und der Wahlhelfer, der Versammlungsleiterin sowie des Antragstellers zu Z10.
3. Wahl der Beisitzer
Da der Antrag Z06 (Vorstandsgröße = Fünf Piraten) positiv beschieden wurde, sollten nach Wahl von Vorsitzendem, Schatzmeister und Generalsekretär die beiden Beisitzer gewählt werden. Der LPT entschloss sich (wie von § 6 (3) der Wahlordnung vorgesehen) zu einer "Blockwahl" beider Posten. Für die Wahl traten sechs Piraten an, darunter der Kläger. Im ersten Wahlgang erreichte Tilo Schneider 22 Stimmen, der Kläger 17, die weiteren Kandidaten 15, 14, 14 und elf Stimmen.
Die zunächst vorgeschlagene Stichwahl zwischen Tilo Schneider, dem Kläger und dem Drittplatzierten Thomas Herzog sorgte für Unmut und Fragen nach der Vereinbarkeit mit der Wahlordnung. Es wurde darauf abgestellt, das eine Stichwahl zwischen den Piraten "mit den meisten Stimmen" notwendig sei, aber hier keine willkürliche Schranke bestimmt werden kann. Weiterhin gab es Meinungsäußerungen, das einfach ein weiterer Wahlgang mit allen Kandidaten notwendig sei, den die beiden Piraten mit der höchsten Stimmenanzahl gewinnen würden.
Ein Pirat (nach Erinnerung des Klägers: Mark Neis) stellte den Antrag auf Neustart der Wahl und einzelne Wahl der Beisitzer nach dem für die vorigen drei Vorstandsämter verwendeten Verfahren. Diese Meinung setzte sich dann durch. Zunächst wurde in zwei Wahlgängen Tilo Schneider gewählt, der aus der Stichwahl mit Stefan Hofmann als Gewinner hervorging.
Danach wurde der erste Wahlgang für den offenen Beisitzer zwischen den verbleibenden fünf Kandidaten durchgeführt, zunächst erreichten Stefan Hofmann 14, der Kläger 10, Thomas Herzog sechs, Andre Stüwe fünf und Gregor Schäfer drei Stimmen. Während die Stichwahl zwischen Stefan Hofmann und dem Kläger lief stellte die Wahlleitung fest, das man einige Wahlzettel des ersten Wahlgangs nicht ausgezählt hatte.
Die Stichwahl wurde unterbrochen, die verbleibenden Stimmen des ersten Wahlgangs ausgezählt und das neue Ergebnis (Stefan Hofmann: 17, Kläger: 10, Andre Stüwe: Acht, Thomas Herzog: sechs, Gregor Schäfer: drei) verkündet. Da das neue Ergebnis auf die ersten beiden Positionen keinen Einfluss hatte wurde die Stichwahl fortgesetzt, in deren Ergebnis Stefan Hofmann mit 27 Stimmen vor dem Kläger mit 17 Stimmen gewählt wurde.
Beweis: Protokoll des LPT sowie Zeugnis des Wahlleiters und der Wahlhelfer sowie der Versammlungsleiterin.
4. Wahl des Schiedsgerichts
Vor der Wahl des Schiedsgerichtes wurde durch den Piraten Torsten Fehre beantragt, die Wahl im Verfahren des bisher (auf früheren und dem beklagten LPT) nicht verwendeten "Approval votings" durchzuführen. Jeder Pirat besaß also sechs (nach Rückzug von Katja Mette noch fünf) Stimmen zur Wahl. Die Wahl fand dann entsprechend des Antrags von Torsten Fehre per "Approval voting" statt, ebenso die Wahl zum Ersatzrichter.
Beweis: Protokoll des LPT sowie Zeugnis des Wahlleiters und der Wahlhelfer sowie der Versammlungsleiterin.
5. Wahl des stellvertretenden Kassenprüfers
Vor der Wahl der Kassenprüfer gab es Wortmeldungen und Nachfragen, welche Anzahl Kassenprüfer gewählt werden sollen. Ein Pirat (aus der Erinnerung des Klägers heraus: Peter von Wolffersdorff) machte den Vorschlag "zwei hauptamtliche und einen stellvertretenden Kassenprüfer" zu wählen. Nachdem vorsichtige Rückfragen zur Zulässigkeit mit sinngemäß "aber es ist uns ja auch nicht verboten" beantwortet wurden, wurde dieser Vorschlag mit 20:16 Stimmen angenommen und die Wahl wie im Protokoll niedergeschrieben durchgeführt.
Auf Grund des Wahlergebnisses erachtete der Kläger vor Ort die Piraten Michael Bauschtel und Mark-Andres Hohm für gewählt und Peter J. Müller für nicht gewählt. Erst durch das Protokoll stellte sich heraus, das auch Peter J. Müller mit 5 Ja-Stimmen zum stellvertretenden Kassenprüfer gewählt worden sein soll.
Beweis: Protokoll des LPT sowie Zeugnis des Wahlleiters und der Wahlhelfer sowie der Versammlungsleiterin.
Begründungen
1. Beschluss "Spezifizierung 2/3-Mehrheit"
a) Zur Ermittlung der durch die Versammlung mehrheitlich gewünschten Option hätte über alle drei Optionen abgestimmt werden müssen. Da bei offenen Abstimmungen bei jeder Option J/N/E als Wahlentscheidung möglich ist, also mehreren Optionen gleichzeitig zugestimmt (oder mehrere abgelehnt) werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, das eine der beiden nicht-abgestimmten Optionen eine höhere Zustimmung der Versammlung erhalten hätte.
b) Die Wahl der (fixen, da durch die Versammlungsleitung bzw. die Akkreditierungspiraten bei Verlassen/Betreten keine De-/Re-akkreditierung stattfand) Akkreditiertenanzahl als Basis für eine 2/3-Mehrheit stellt weiterhin ein Beschlussfähigkeitsquorum für SÄA/PÄA dar, da bei Fehlen von mehr als 1/3 der (fixen) Akkreditierten per definitionem keine 2/3-Mehrheit erreichbar gewesen wäre. Dieses Quorum verstößt gegen die Landessatzung (insbesondere § 14 (1) und (3)), welche ein solches Quorum nicht kennt.
c) Sofern dieses Quorum und der Beschluss sich ausschließlich auf SÄA und PÄA erstrecken sollte, so waren diese durch den Beschluss gegenüber anderen Anträgen unangemessen benachteiligt, da bei allen sonstigen Anträgen als auch den Vorstandswahlen die Anzahl der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen als Basis für die Ermittlung der Mehrheit verwendet wurde sowie kein Beschlussfähigkeitsquorum existierte.
d) Nicht auszuschließen ist, das sich Teilnehmer des LPT, auf Grund der vorherigen Diskussionswirren und der Unklarheit des Antrags "Klärung 2/3-Mehrheit" trotz grundsätzlicher Zustimmung zum SÄA S01 dort ihrer Stimme enthalten oder den Antrag "formal" abgelehnt haben oder an der Abstimmung nicht teilnahmen um zu verhindern, das bspw. ein Ergebnis mit "mindestens doppelt so vielen Ja- wie Nein-Stimmen" (bspw. 29:14:x) als "Nicht angenommen" gewertet werden müsste und der Beschluss somit anfechtbar wäre (Akkreditiert waren 49 Piraten, abgegeben wurden 45 Stimmen wovon wiederum vier Enthaltungen waren).
e) Letztlich verstößt der Beschluss aber bereits gegen die Vorgaben des BGH aus II ZR 164/81 ("Bei der Beschlußfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."), da die Satzung keine davon abweichenden Regelungen enthält und nur diese solche Abweichungen regeln darf.
Der Beschluss zur "Klarstellung 2/3-Mehrheit" ist daher für ungültig und nichtig zu erklären. An den Landesverband ist ein richterlicher Hinweis zu ergehen, das für zukünftige Versammlungen die Vorgaben des BGH beachtet werden müssen oder rechtzeitig davon abweichende Regelungen in der Satzung zu verankern sind.
2. Einberufung Satzungsänderungskommission
a) der form- und fristgerechte eingereichte Antrag Z10 wurde mehrheitlich abgelehnt, eine Übernahme des Antrags und inhaltliche, kleinere Änderungen durch Dritte (wie etwa nach Rückzug) kann somit nicht stattgefunden haben.
b) es handelt sich bei Z10-1 und Z10-2 (wiederum klage-interne „Arbeitstitel“ zur Unterscheidung) somit um neue Anträge, die nicht auf der zu Veranstaltungsbeginn abgestimmten Tagesordnung standen.
c) Der Inhalt der Anträge soll sich aus dem "Teilen" das Z10 ergeben haben. Unklar ist, welche Bestandteile aus Z10 zu welchen Teilen in die neuen Anträge Z10-1 und Z10-2 eingeflossen sind. Somit ist unbestimmt worüber überhaupt abgestimmt wurde und welcher Auftrag an den Landesvorstand nun exakt erteilt wurde.
d) Zweifelhaft ist, ob der GO-Antrag zur Änderung der TO überhaupt wirksam gestellt wurde, explizit gestellt wurde er jedenfalls nicht, so das auch zu keinem definierten Zeitpunkt Gelegenheit zur (formeller) Gegenrede und Abstimmung über den GO-Antrag bestand. Von einem, wie im Protokoll erwähnt, "ohne Gegenrede" angenommenen "GO-Antrag auf Teilung" kann jedenfalls keine Rede sein, allein schon weil der Antrag Z10 nicht geteilt sondern wie gestellt abgestimmt wurde.
e) Weiterhin greift der Punkt 2. des Z10 (sofern dieser Punkt in den beschlossenen Antrag Z10-1 eingegangen ist) in die Autonomie der Kreisverbände ein. Der Landesparteitag bzw. Landesvorstand kann den Kreisverbänden nicht die Delegation ihrer Mitglieder in ein Landesgremium vorschreiben.
f) Sofern ein solche Anweisung an die KVs zulässig sein sollte, werden durch Z10-1 Piraten, welche sich bisher nicht in Untergliederungen unterhalb der Landesebene organisieren, sowie Piraten des Landesverbandes mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Sachsen (vgl. § 3 (2a) II. der Bundessatzung) unangemessen benachteiligt, da "KV-Piraten" durch je zwei Piraten vertreten wären, die einzige Vertretung der "kreisfreien" Piraten aber nur durch das eine Vorstandsmitglied gegeben wäre.
g) Ist der Punkt 5. des Antrags Z10 Bestandteil den beschlossenen Antrag Z10-1, so beschneidet er ebenfalls die Rechte "kreisfreier" Mitglieder unangemessen, da die Satzungsänderungskommission die erarbeiteten Vorschläge den "Gliederungen des Landesverbandes" vorlegen soll, nicht aber den Piraten, die kein Mitglied solcher Gliederungen sind.
Da sowohl keine ordentliche Änderung der Tagesordnung stattfand, der Inhalt des angenommenen Antrags nicht klar bestimmt war sowie der Beschluss in die Autonomie der Kreisverbände eingreift beziehungsweise kreisfreie Piraten unangemessen benachteiligt, sowie der weiteren o.g. Gründe ist er für nichtig zu erklären.
3. Wahl der Beisitzer
a) Nachdem im ersten Wahlgang (Wahlmodus nach § 6 (3) der Wahlordnung) kein Kandidat die notwendige absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichte, hätte gemäß § 6 (3) der Wahlordnung ein zweiter Wahlgang mit „den verbleibenden“, in dem Fall also allen, Kandidaten durchgeführt werden müssen, bei denen die beiden Kandidaten mit der größten relativen Mehrheit gewählt worden wären.
b) Ein Wechsel des Wahlmodus zu Einzelwahlen gleichrangiger Ämter war weder begründet noch statthaft, ein Anlass für das Abweichen vom Grundsatz des "gemeinsamen Wahlgangs" auch im Nachhinein nicht ersichtlich.
c) Schwierigkeiten bei der Auslegung der Wahlordnung und Anwendung der beschlossenen Wahlmodi können kein Grund für einen Abbruch der Wahl und kompletter Neuwahl mit anderem, einfacherem Modus sein. Im Zweifel hätten die anwesenden Mitglieder des LSG )darunter der Vorsitzende) konsultiert werden können beziehungsweise müssen.
Die Wahl von Tilo Schneider und Stefan Hofmann ist daher für nichtig zu erklären, die Wahl zu den beiden Beisitzern ist auf Grund dieser Unregelmäßigkeiten zu wiederholen. Eine Neuwahl soll innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens stattfinden, eventuelle bereits unter Teilnahme von Tilo Schneider und Stefan Hofmann getroffene Vorstandsentscheidungen sollen insoweit ihre Gültigkeit behalten, wie sie nicht direkt von (Teil-)Entscheidungen dieser Klage betroffen sind. Es ist zu erklären, das beide Piraten ihre Aufgaben inhaltsgleich und nahtlos im Rahmen einer Beauftragung bis zur Neuwahl weiterführen können.
4. Wahl des Schiedsgerichts
a) Der gewählte Wahlmodus "Approval voting" ist nicht mit der Wahlordnung des LPT, speziell § 6 (3), vereinbar, nach der jeder stimmberechtigte Pirat bei Wahlen zu mehreren gleichrangigen Ämtern nur soviel Stimmen wie Ämter gewählt werden, zur Verfügung hat.
b) Approval voting wird von der Wahlordnung auch nicht für Einzelwahlen vorgesehen
c) Auch wenn das BSG in BSG 2008-05-18_1 feststellte, das "Die auch mehrmalige Änderung von Abstimmungsmodalitäten während eines Bundesparteitages [...] wegen fehlender klaren Regelung in der Satzung, statthaft" ist, kann dieses Urteil nicht als Referenz dienen, da dem eine Problemstellung ähnlich zu Antrag 1. dieser Klage zu Grunde lag und das Urteil daher nicht einschlägig ist.
d) Weiterhin war der GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung unzulässig, da die GO unter dem Punkt "Anträge zur Geschäftsordnung", dort Punkt 4., explizit nur in der GO erwähnte GO-Anträge erlaubt und "GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung" in der GO nicht vorgesehen sind, sowie die GO in dem Punkt auch nicht per "GO-Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung" angepasst/ergänzt wurde.
Da die Wahl zum LSG somit nicht nach den Regelungen der beschlossenen Wahlordnung stattfand bzw. die Wahlmodalitäten nicht wirksam geändert worden sind, ist die Wahl daher für nichtig zu erklären und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu wiederholen. Es ist weiterhin festzustellen, das gemäß § 2 (2) IV. der BSGO das bisherige Landesschiedsgericht bis zur wirksamen Neuwahl des LSG weiter im Amt ist.
5. Wahl des stellvertretenden Kassenprüfers
a) Die Satzung des LV Sachsen sieht in § 8 (7) I. die Wahl von "mindestens zwei Kassenprüfern" vor. Die Wahl eines "stellvertretenden Kassenprüfers" ist von der Satzung nicht vorgesehen.
b) Peter J. Müller war daher also Kandidat zum "Kassenprüfer". Mit lediglich 5 Ja-Stimmen und deutlich mehr Nein-Stimmen hat der LPT seine Wahl aber abgelehnt.
Daher ist die im Protokoll vermerkte Wahl des Peter J. Müller als "stellvertretender Kassenprüfer" für nichtig zu erklären.
6. Einstweilige Verfügung
a) Das Mittel der "einstweiligen Verfügung" ist in der Bundesschiedsgerichtsordnung nicht explizit geregelt. Das BSG hat allerdings in den Verfahren BSG 2010-07-12 und BSG 2010-06-29 sowie in BSG 2009-08-02 von diesem Mittel bereits Gebrauch gemacht, so das es hier ebenfalls angewendet werden kann.
b) Die einstweilige Verfügung ist nötig, damit zum einen keine weiteren Vorstandsentscheidungen von möglicherweise nicht wirksam in den Vorstand gewählten Piraten getroffen werden, die dann wiederum ggf. anfechtbar wären, und damit das Landesschiedsgericht in eventuellen anderen Verfahren sowohl existiert als auch handlungsfähig ist und das BSG mangels LSG nicht mit zusätzlichen Verfahren belastet wird.
c) Wegen § 7 (1) und (10) Landessatzung sowie § 11 (1) I. PartG ist der Landesvorstand dennoch weiterhin voll handlungsfähig.
d) Das Verbot der Einberufung der Satzungsänderungskommission (SÄK) bezieht sich lediglich auf eine SÄK in der von Z10 beziehungsweise Z10-1 geforderten Form, eine anders organisierte SÄK, die weder Rechte kreisfreier Piraten beschneidet noch in die Autonomie der Kreisverbände eingreift, kann weiterhin einberufen werden.
Die einstweilige Verfügung verhindert ggf. anfechtbare Entscheidungen bei Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Vorstandes und stellt die Arbeitsfähigkeit des LSG sicher. Die einstweilige Verfügung stellt daher keine unbillige Härte gegenüber dem Landesverband und seinen Vertretern dar und ist daher wie beantragt zu erlassen.
Persönliche Anmerkung
Ziel dieser Klage ist es seitens des Klägers nicht, den Landesverband handlungsunfähig zu machen oder Piraten „aus ihren Ämtern zu klagen“, sondern die Feststellung diverser Rechtsverletzungen bei gleichzeitiger Minimierung der sich daraus ergebenden Folgen zu ermöglichen, sowie Rechtssicherheit für zukünftige LPTs zu schaffen. Daher sind die Anträge so gestellt, das zum einen gemachte Fehler zwar deutlich werden, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aber minimal bleiben.
Im Falle von 1. gibt es keine rückwirkenden Auswirkungen, im Falle von 2. kann der Vorstand auch unabhängig vom Beschluss Z10-1 eine SÄK einberufen oder die Gründung einer AG anregen. Im Falle von 3. können die beiden Beisitzer im Rahmen einer Beauftragung inhaltsgleich und nahtlos ihre Aufgaben (kommissarisch) fortführen während der Vorstand handlungsfähig bleibt so dass unverzügliche Neu-/Nachwahlen nicht notwendig sind.
Im Falle von 4. bleibt das bisherige Landesschiedsgericht im Amt, so das auch hier der LV weiter handlungsfähig ist und insbesondere auch keine erhöhte Belastung des BSG durch das Fehlen eines LSG entsteht. Mit „spätestens zum nächsten LPT“ können die Neuwahlen auf dme LPT2011.1 stattfinden, ein außerordentlicher LPT wird nicht benötigt. Im Falle von 5. gibt es ebenfalls keine Rückwirkung, da zwei Kassenprüfer ordentlich gewählt sind und keine Neu-/Nachwahlen notwendig sind.
