Benutzer:Tarzun/Einsatz/LPT2010-Beschluss-LSG
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Beschluss des LSG
Beschluss
in dem Verfahren
des Klaus Peukert, Strasse, PLZ Ort
g e g e n
den Landesparteitag vom 2. Oktober 2010, des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland, vertreten durch den Landesvorstand, Postfach 100430, 01074 Dresden
wegen diverse Beschlüsse des LPT
hat das Landesschiedsgericht Sachsen im schriftlichen Verfahren am 19.10.2010 beschlossen:
Das Verfahren wird an das Bundesschiedsgericht der Piratenpartei abgegeben.
I. Der Kläger begehrt die Überprüfung einer Vielzahl von Beschlüssen des Landesparteitages vom 2. Oktober 2010. Unter anderem führt er aus, dass es dem Parteitag unberechtigterweise eine fixe Akkreditiertenzahl für das Vorliegen einer 2/3-Mehrheit bestimmt habe und diese Zahl nicht korrigiert worden sei, wenn ein Pirat den Parteitag, pausenweise, verlassen hätte. Insbesondere rügt der Kläger jedoch auch den Vorgang zur Wahl des Landesschiedsgerichtes. Diese sei unter Verstoß gegen die vom Parteitag beschlossene Wahlordnung erfolgt.
II. Aufgrund der letztgenannten Tatsache, hält sich das komplette Landesschiedsgericht in dem vorliegenden Verfahren für Befangen im Sinne der Schiedsgerichtsordnung. Es ist nicht möglich, dass dieses in einem Verfahren über den ordnungsgemäßen Ablauf seiner eigenen Wahl entscheidet. Daher war das Verfahren dem Bundesschiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
III. Der Kläger wird auf § 1 Abs. 5 der Bundessatzung hingewiesen, wonach keine geschlechterspezifische Bezeichnung der Parteimitglieder erfolgt. Die Richterin Müller wertet diese absichtliche Bezeichnung als „Piratin“ als unzulässige Diskrimination, da dem Kläger ihre diesbezügliche Haltung bekannt ist.
Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 19.10
Von
Klaus Peukert
Strasse
PLZ Ort
pirat@peukert.name
An
Landesschiedsgericht
Piratenpartei Sachsen
Postfach 100430
01074 Dresden
per E-Mail an schiedsgericht@piraten-sachsen.de
Antragstext
Ich beantrage, den Beschluss vom 19.10 im Verfahren gegen den Landesparteitag, hier eingegangen am 11.01.11, wie folgt abzuändern:
Der Punkt III.
"Der Kläger wird auf § 1 Abs. 5 der Bundessatzung hingewiesen, wonach keine geschlechterspezifische Bezeichnung der Parteimitglieder erfolgt. Die Richterin Müller wertet diese absichtliche Bezeichnung als „Piratin“ als unzulässige Diskrimination, da dem Kläger ihre diesbezügliche Haltung bekannt ist."
wird ersatzlos gestrichen.
Begründung
Der § 1 Abs. 5 gibt lediglich die Bezeichnung der Mitglieder der Piratenpartei innerhalb der Satzung vor. Eine Bindungswirkung außerhalb der Satzung geht daraus nicht hervor. Ansonsten müsste die Bezeichnung "Liebe Piratinnen und Piraten" satzungswidrig sein, was offenkundig nicht gewollt sein kann.
Der private Wunsch der Schiedsrichterin Bettina Müller nach einer Bezeichnung als "Pirat", bzw. einer Nicht-Bezeichnung als "Piratin", ist weder von Wortlaut noch Auslegung der Satzung erfasst und § 1 Abs. 5 für den Kläger in dieser Hinsicht in keinster Weise bindend. Insofern existiert keine Norm oder Regelung, auf die der Kläger hinzuweisen ist.
Darüber hinaus ist dem Kläger zwar die Position der Piratin Bettina Müller im Rahmen der sogenannten "Genderdebatte" bekannt. Das daraus jedoch ein "Verbot" ihr, offenkundig weiblichen Geschlechts, gegenüber die geschlechtsspezifische Anrede "Piratin" zu verwenden hervorgehen soll, wird hier mit Nichtwissen bestritten.
Immerhin verwendet die Richterin in ihrem eigenen Wiki-Profil bspw. bei der Dokumentation ihrer (ehemaligen) Bestellung zur Datenschutzbeauftragten die weibliche Tätigkeitsbezeichnung und benennt sich selbst als "Datenschutzbeauftragte".
Sofern es überhaupt einer Frage nach der korrekten Anrede bedurft hätte, konnte der Kläger davon ausgehen, das entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung nach, eine Person weiblichen Geschlechts auch entsprechend mit den weiblichen Versionen von Bezeichnungen (hier: "Piratin") benannt werden konnte.
Die Benennung als "Piratin Bettina Müller" erfolgte weiterhin in ihrer Eigenschaft als Privatperson, am LPT teilnehmende Piratin sowie (Mit-)Autorin der Wahlordnung und nicht in ihrer Eigenschaft als Richterin am Landesschiedsgericht. Insofern ist eine Entgegnung auf die unerwünschte Anrede im Rahmen des LSG-Beschlusses unangemessen und den Kläger benachteiligend.
Bei einer vermeintlichen Verletzung ihrer persönlichen oder satzungsgemäßen Rechte stünde der Piratin und Privatperson Bettina Müller also der Weg über die parteiinterne Schiedsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichte, Mediatoren, Polizei/Staatsanwaltschaft oder den aus der Mode gekommenen persönlichen Kontakt mit dem Kläger offen.
Weiterhin ist ein "Hinweis" an den Kläger kein geeignetes Mittel um die vermeintliche Rechtsverletzung zu rügen. Ein Hinweis ist keine Ordnungsmaßnahme im Sinne der SGO der Piratenpartei. Insofern ist der für die Kommunikation des Hinweises gewählte Weg über den Beschluß ungeeignet.
Zu guter Letzt ist "Diskrimination" in der Physiologie die Fähigkeit, Reize in Bezug auf zeitlichen und örtlichen Abstand zu unterscheiden, so ist etwa die Diskriminationsfähigkeit auf der Fingerbeere erheblich größer als beispielsweise auf der Haut des Rückens. Daher ist auch die vermeintliche Rechtsverletzung (vermutlich: "Diskriminierung") nicht korrekt benannt.
Der Punkt III. des LSG-Beschlusses vom 19.10 an den Kläger ist daher ersatzlos zu streichen. Veröffentlichte Versionen des Beschlusses sind zurückzuziehen und, wo möglich, zu löschen.
