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Benutzer:Tarzun/Einsatz/KISS-Satzung

Aus Piratenwiki

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Inhaltsverzeichnis

Antragstext

Der LPT möge beschließen:

  1. Die Satzung des Landesverbandes Sachsen in der Fassung vom 5.12.2009 wird durch die untenstehende Neufassung "KISS-Satzung" ersetzt.
  2. Sämtliche anderen Satzungsänderungsanträge werden von der Tagesordnung gestrichen.

Die Neufassung "KISS-Satzung" lautet wie folgt:

Satzung des Landesverbandes Sachsen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen (PIRATEN Sachsen) ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

(2) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen. Der Sitz des Landesverbandes ist in Dresden.

(3) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft, ihren Erwerb und Beendigung gilt die Bundessatzung analog.

§ 3 - Rechte und Pflichten

(1) Es gilt die Bundessatzung analog.

§ 4 - Gliederung

(1) Es gilt die Bundessatzung analog.

§ 5 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gilt die Bundessatzung analog.

§ 6 - Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Landesvorstand, der Landesparteitag und das Landesschiedsgericht.

(2) Organe können die Teilnahme von Gästen ohne eigenes Stimmrecht zulassen.

§ 7 - Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Landesschatzmeister.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von 365 Tagen gewählt.

(4) Der Landesparteitag kann eine gerade Anzahl weiterer stellvertretender Vorsitzender in den Vorstand wählen.

(5) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
  4. Form und Umfang der Tätigkeitsberichte
  5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsverteilung im Landesvorstand ist entsprechend anzupassen.

(8) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Mitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Vom restlichen Landesvorstand ist zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

§ 8 - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Die Einladung erfolgt spätestens 6 Wochen vorher in Schriftform.

(3) Eine vorherige Einladung in Textform ist zulässig. Hat der so eingeladene Pirat den Empfang bestätigt, kann die schriftliche Einladung entfallen.

(4). Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(6) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(8) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(9) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

§ 9 - Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.

(2) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht

§ 10 - Liquid Democracy

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen nutzt zur Unterstützung der innerparteilichen Meinungsbildung über das Internet eine geeignete Software. Diese muss die “Anforderungen für den Liquid Democracy Systembetrieb” erfüllen, welche vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mindestanforderungen sind:

a) Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, Anträge im System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Mitglieder gleich sein.

b) Das System muss ohne Moderatoren auskommen.

c) In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen des Antragsstellers von anderen Mitgliedern verändert oder gelöscht werden können.

d) Jedem Mitglied muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.

e) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Mitgliedern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

f) Es muss möglich sein, die eigene Stimme mindestens themenbereichsbezogen durch Delegation an ein anderes Mitglied zu übertragen. Diese Delegationen müssen jederzeit widerrufbar sein und übertragenes Stimmgewicht muss weiter übertragen werden können. Selbstgenutztes Stimmgewicht darf nicht weiter übertragen werden.

(2) Der Vorstand stellt den dauerhaften und ordnungsgemäßen Betrieb des Systems sicher.

(3) Jedem Mitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer Abstimmung darf der Zugriff auf die jeweiligen Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(4) Die Organe sind gehalten, das Liquid Democracy System zur Einholung von Meinungsbildern zu nutzen. Das Schiedsgericht ist davon ausgenommen.

(5) Die Organe der Partei sind gehalten, die Anträge, die im Liquid Democracy System positiv beschieden wurden, vorrangig zu behandeln.

(6) Teilnahmeberechtigt ist jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen. Jeder Pirat erhält genau einen persönlichen Zugang, der nur von ihm genutzt werden darf.

(7) Verstößt ein Nutzer wiederholt und in erheblichem Maße gegen die Nutzungsbedingungen des Systems, so kann der Vorstand als Ordnungsmaßnahme dem Nutzer das Recht entziehen, Anträge oder andere Texte in das System einzustellen. Im Falle technischer Angriffe auf das System, die von einem angemeldeten Benutzer ausgehen, kann dieses Benutzerkonto durch Administratoren gesperrt werden.

§ 11 Sonderparteitag

(1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Es gilt die Bundessatzung analog.

§ 13 Organisation

(1) Die Piraten organisieren sich für ihre politische Teilhabe grundsätzlich selbstständig. Der Landesverband und seine Untergliederungen stellen dazu eine geeignete technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung, beraten und koordinieren auf Anfrage.

(2) Die sächsischen Piraten sind angehalten sich bei Tätigkeiten im Rahmen politischer und organisatorischer Mitarbeit an den "ThreePirates"-Regeln sowie dem Crewkonzept zu orientieren.

(3) Crewkonzept und "ThreePirates"-Regeln sind durch den Vorstand in den Parteimedien regelmäßig zu veröffentlichen und zu verwalten.

§ 14 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen dieser Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.

(2) Für Programmänderungen gilt § 14 (1) dieser Satzung analog.

§ 15 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Es gilt die Bundessatzung analog.

§ 16 - Finanzen

(1) Jeder Pirat kann sich sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.

(2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten für politische und organisatorische Mitarbeit in der Piratenpartei entstehen.

(3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.

(4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.

(5) Im Übrigen gilt die Bundesfinanzordnung analog.

§ 17 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung analog.

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