Benutzer:Schwan/Satzung

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Satzungsänderungsantrag BPT 13.2

Bundessatzung § 6 - Ordnungsmaßnahmen

Alt:

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

Neu:

"Der Bundesparteitag möge beschließen, den § 6 Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung wie folgt zu ändern und § 6 Abs. 7 zu streichen:


Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen treffen: Verwarnung, Verhängung von Ordnungsgeldern, Amtsenthebung des Gebietsvorstandes, Ausschluss und Auflösung des Gebietsverbandes. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet, Fristen zur Rechnungslegungspflicht nicht einhält, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handelt. Die Amtsenthebung des Gebietsvorstandes, der Ausschluss und die Auflösung eines Gebietsverbandes durch den Bundesvorstand muss durch den nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen Ordnungsmaßnahmen ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zulässig.

§ 6 Abs. 7 wird gestrichen.


Unterstützer:

  1. Swanhild