Benutzer:Rainer Sinn/LTP3/Satzungsänderungsanträge

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Wichtig: Änderungswünsche bitte per Email oder auf der Diskussionsseite

Antrag 1 Verteilungschlüssel MitgliedsBeiträge

bisheriger Text

Sächsische Satzung

§ 11 - Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

Bundessatzung

(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

neuer Text

Neuaufnahme: §11 Satz (5)

(5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 25%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband


Variante 2: (es wird nur der Verteilungschlüssel geändert)

5)a Es gilt folgender Verteilungsschlüssel.

  • Der Landesverband erhält 35%.
  • Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%.
  • Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.

(5)b Regelungen bei Nichtexistenz der Verbände

Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband. Reihenfolge: Kreisverband, Bezirksverband, Landesverband

Begründung

1. Die grundlegende Neuaufnahme regelt vor allem die Finanzierung der Bezirksverbände.

2. Änderung des Verteilungsschlüssels

Nach dem aktuellen Verteilungsschlüssel bleiben dem Landesverband noch gerade mal 9 Euro/ Mitglied Mit den Ermäßigungen und Nichtzahlern bleiben geschätzte 7,5 *300 = 2250 € im Jahr. Davon gehen 500 Euro in Verwaltungstätigkeiten und 1000-1500 in Landesparteitage. Es wäre damit so gut wie kein Geld für landesweite Aktionen übrig.

Variante 3: -- Privacy 11:06, 7. Nov. 2009 (CET) 5) Der Verteilungsschüssel wird in der Finanzordnung des Landesverbandes geregelt. Existiert kein Verband so fällt das Geld an den nächsthöheren Verband.

Begründung

Anpassung des Verteilungschüssels kann flexibel - ohne Satzungsänderung erfolgen, dabei kann der Aufgabenverteilung besser Rechnung getragen werden.

Antrag 2: Änderung Einladungsform

bisheriger Text

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

neuer Text

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.

  • Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Email mit Empfangsbestätigung ein.
  • Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht.
  • Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  • Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Begründung

Erreichbare Mitglieder wurden informiert, nicht erreichbare werden auf dem gesetzlichen vorgeschriebenen Weg in angemessener Frist eingeladen. Dazu kommt eine gewaltige Zeit und Kostenersparnis

Antrag 3: Änderung Einladungsform - Außerordentlicher LPT

Alter Text

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Neuer Text:

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Die Einladung erfolgt per Email und Aushang auf allen Kommunikationmitteln der Partei. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

Begründung:

Gerade im Falle eines AOP ist es

  1. meist schwierig alle Adressen zu bekommen
  2. Die Fristen einzuhalten
  3. Überhaupt schwierig den Überblick zu behalten

Die Einladung per Briefform verursacht hier extrem unnötige Kosten und weitere Aufgaben die der dann reduzierte oder kommissarische Vorstand nur mehr schlecht als recht erfüllen kann.

Antrag 4 Änderung des §6a Abschnitt (11)

alter Text

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Neuer Text

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

Begründung

Wir haben keine Ortsverbände, bei Existenz von Bezirksverbänden sind diese inder Pflicht, danach die Kreisverbände.
Reine Logikkorrektur für Ernstfälle.

Antrag 5 Vorstandsrückstritte

Satzung: wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind
Bedeute es müsse drei zurücktreten: Das ist selbst bei 5 oder 7 Vorständen noch optimal

Antrag 6 Rechtschreibfehler §6b (4)

alter Text

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

neuer Text

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

Begründung

Ja, sollte klar sein, Copy & Paste aus der Bundessatzung schiefgegangen^^

Antrag 7 Sonderparteitage

Erweiterung der Satzung §6 um den Absatz §6e Sonderparteitag

neuer Text

Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

Begründung

Möglichkeiten der Flexibilisierung bei Wahlen und Regierungsbeteilgungen (Beschluss von Koalitionsverträgen).

Antrag 8 Laufende Tätigkeitsberichte des Vorstandes (von Lily)

Ich beantrage die Ergänzung des § 6a Abs. 9 wie folgt

alter Text

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

neuer Text

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Ergänzend dazu verfaßt der Vorstand laufend Tätigkeitsberichte in Stichwortform. Diese werden im Blog und auf der Wiki-Seite des Vorstandsmitglieds veröffentlicht.

Begründung

Es ist nach einem Jahr nicht mehr nachzuvollziehen, welche Arbeiten der Vorstand genau geleistet hat. Der Rechenschaftsbericht gibt die Arbeit von 12 Monaten nur unzureichend wieder und es ist für die einzelnen Mitglieder auch nicht nachvollziehbar, ob das jeweilige Vorstandsmitglied kontinuierlich und in seinem Aufgabengebiet tätig war. Anhand stetig verfaßter Stichwort-Berichte ließe sich das leichter nachvollziehen. Der Vorteil für den Vorstand: das Verfassen eines riesigen Tätigkeitsberichtes zum Ende der Dienstzeit fiele aus. Stattdessen hätte jeder schon eine kleine Vorlage, die nutzbar wäre. Ein Mehraufwand ist nicht gegeben, da immer nur Stichworte verfaßt werden, sobald eine Aufgabe begonnen bzw. abgeschlossen wurde. Als positives Beispiel möchte ich hier anführen: Benutzer:Doktor Chaos/Logbuch LV

Vorschlag Landesfinanzordnung

Umbennung Finanzordnung

Umbenennung des §11 Finanzordnung in "Finanzen"

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung.

wird geändert in: Es gelten im Wesentlichen die Finanzregelungen des Bundesverbandes.

Absatz (2) wird gestrichen (Vieraugenprinzip) Begründung: Nicht praktikabel im Alltagsgeschäft, Kontrolle durch Buchführungs- und Prüfungspflichten ausreichend.

Absatz (3) Weiteres wird in einer Finanzordnung geregelt, die vom Landesparteitag verabschiedet wird.


Als Grundlage dient folgender Vorschlag des Bundeschatzmeisters http://wiki.piratenpartei.de/Finanzen/Finanzordnung

neue Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Landesverband

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 EUR pro Kalenderjahr und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

(3) Die Piratenpartei Deutschland empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahreseinkommens.

(4) Die jeweils zuständige Teilgliederung (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverband) ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).

(5) Abgeordnete und Mandatsträger leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerabgaben an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsträgerabgaben wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt.

(6) Existieren Kreis- und Ortsverbände, kann die Kreismitgliederversammlung die von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteile festsetzen. Dabei sind den Ortsverbänden angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen.

(7) Die Kreisverbände zahlen zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und den Bundesverband an den Landesverband. Dabei ist es unerheblich, welche Beiträge die einzelnen Mitglieder zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Landesvorstand. Der Betrag für den Landesverband wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt. Änderungen des Betrages bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(8) Sofern keine aktuellen Beschlüsse getroffen sind, gilt der Umlageschlüssel 40% Bundes-, 25% Landes-, 15% Kreis-, 20% Ortsverband.

§ 2 Spenden

(1) Alle Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

(2) Spenden verbleiben bei der entsprechenden Teilgliederung, sofern der Spender nichts anderes verfügt hat.

(3) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur die für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Teilgliederungen berechtigt.

(4) Für die Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt sowohl bei der ausstellenden Teilgliederung eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 3 Rechnungslegung

(1) Jede Teilgliederung der Piratenpartei mit eigener Kassenführung hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für

    • die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
    • die Erstellung der Finanzplanung,
    • die Führung und Pflege einer Mitgliederkartei.
    • die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe,
    • den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung,
    • die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden Jahres dem Landesverband vorzulegen. Kommt eine Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen die Teilgliederung möglich:

  • Zahlungen an diese Teilgliederung werden vom Landesverband erst dann getätigt, wenn die Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.
  • Reicht eine Teilgliederung ihren finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss sie beginnend mit dem 15. April je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 100 EUR Entschädigung an den Landesverband zahlen.

(3) Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Landesvorstand. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der Vorsitzende den Bericht bestätigen.

(4) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Teilgliederungen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig andere Ämter, Mandate oder Beauftragungen innerhalb der Piratenpartei Deutschland wahrnehmen.

§ 4 Rechnungsprüfung

(1) Die von der Teilgliederung unterhalb der Landesebene durch eine Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 5 Verbindlichkeiten

(1) Keine Teilgliederung unterhalb der Landesebene darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B.

    • ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,
    • rechtswidrig Spenden annimmt,
    • Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 6 Haushalt

(1) Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Landesvorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlags des Landes-schatzmeisters jährlich den Haushaltsentwurf und bringt ihn nach Beratung in die Mitgliederversammlung ein.

(2) Bis zur Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Haushaltsführung auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes möglich, soweit der Landesfinanzrat zustimmt.

(3) Gibt es keinen vom Landesvorstand verabschiedeten Haushalt oder stimmt die Landesmitgliederversammlun nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(4) Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen werden.

(5) Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Landesschatzmeister der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor.


§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die Beitrags- und Kassenordnung der Bundesebene entsprechend.

(2) Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres 2010 in Kraft.

(3) Änderungen wirken immer nur ab Beginn des nächsten Geschäftsjahres.