Benutzer:Peter Thiel/fliegender gerichtsstand
Diskussionsseite zur Initiative "Fliegender Gerichtsstand"
Ab 21.06.2012 Abstimmung im LQFB der Piratenpartei Deutschland
https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3663.html
Fliegender Gerichtsstand
Die Piratenpartei beschließt:
In §32 ZPO wird bestimmt, dass für Klagen aus sogenannten "unerlaubten Handlungen", die sich auf Veröffentlichungen im Internet oder anderen Medien beziehen, ausschließlich der Sitz des Beklagten den Gerichtsstand bestimmt.
Die bisherige Fassung von §32 ZPO:
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html
wird neu gefasst:
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(1) Für Klagen wegen unerlaubter Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) Für Klagen wegen unerlaubter Handlungen, die sich auf eine Veröffentlichung im Internet beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte als natürliche oder juristische Person seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Ort, an welchem das zuständige Gericht sitzt. Bei Veröffentlichung in Presse und Rundfunk und Internet, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen und damit dem (Quasi-)Deliktsrecht zuzuordnen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit entsprechend § 32 ZPO nach dem Ort der Tatbegehung, also der Kenntnisnahme durch den Leser etc. Auf den Ort, wo die Äußerung getätigt oder abgesendet wurde, kommt es nicht an.
Der "fliegende Gerichtsstand" gehört zur zentralen Verlogenheit im deutschen Rechtssystem. Die allgemeinen Regeln zur Zuständigkeit der Gerichte schützen vor Willkür und gleichen die untderschiedliche Rechtsprechung der frei und unabhängig entscheidenden Richter aus. Der "fliegende Gerichtsstand" erlaubt es, sich die gewünschten Richter auszusuchen. Die Beklagten haben das Nachsehen.
http://lexikon.buskeismus.de/Fliegender_Gerichtsstand
Die Zulassung eines "Fliegenden Gerichtsstandes" bei Handlungen im Internet lädt zu erheblichen Rechtsmissbräuchen ein.
So etwa bei der Verfolgung angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet, die z.B. von den Nachrichtenagenturen dapd Nachrichten GmbH und AFP in erheblichen Umfang deutschlandweit praktiziert wird.
Zur Abwicklung der Verfolgung wird die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingesetzt, die ihren Sitz in Hamburg hat und über das Mittel des "Fliegenden Gerichtstandes" versucht, den Gerichtsstand am Amtsgericht Hamburg zu wählen, obwohl die Nachrichtenagenturen als Kläger ihren Sitz in Berlin haben und von daher das Amtsgericht Berlin Charlottenburg zuständig wäre.
Man kann davon ausgehen, dass die Wahl des Amtsgerichtes Hamburg als Gerichtsstandort nicht nur darin begründet ist, dass die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sich nur 500 Meter enfernt vom Amtsgericht Hamburg-MItte und dem Landgericht Hamburg befindet, sondern auch mit der dort praktizierten Klägerfreundlichen Rechtsauffassung der dort - teilweise seit Jahren - befassten Richter zusammenhängt.
Die Abschaffung des "Fliegenden Gerichtsstandes" bezüglich vermuteter unerlaubter Handlungen im Internet würde einer solchen rechtsstaatlich bedenklichen Praxis ein Ende bereiten. Der Gerichtsstandort wäre von nun an nur noch möglich am Wohnort / Sitz des Beklagten, weil im Regelfall unterstellt werden muss, dass die beklagte Handlung auch dort passiert ist und nicht in Hamburg, Buxtehude oder auf den Malediven, nur weil dort auch deutsche Internetauftritte aufgerufen werden können.
Die Abschaffung des "Fliegenden Gerichtsstandes" bezüglich vermuteter unerlaubter Handlungen im Internet, würde die derzeit in Deutschland laufenden Verfolgungswelle durch einschlägig bekannte Anwälte, bzw. Anwaltskanzleien erheblich reduzieren, da die Kläger sich von nun an nicht mehr die ihnen geneigt erscheinenden Gerichte aussuchen könnten.
Einreicher
Peter Thiel
http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Peter_Thiel
http://fliegender-gerichtsstand.de
Aufsätze
Dr. Thomas A. Degen, Professor Dr. Jochen Deister: "Darf der Gerichtsstand noch fliegen? - § 32 ZPO und das Internet"; Neue Juristische Wochenschrift: NJW 2010, Heft 4, 197
Oliver Schlüter: "Zum "fliegenden Gerichtsstand" bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medienveröffentlichungen. Plädoyer für eine Rückbestimmung auf Wortlaut, Sinn und Zweck von § 32 ZPO unter besonderer Berücksichtigung der "New York Times" Entscheidung des BGH."; In: "Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht", 4/2010, S. 340-349, http://www.afp-medienrecht.de/, Oliver Schlüter ist Rechtsanwalt in Berlin.
Zur Frage eines "Fliegenden Gerichtsstandes" bei Veröffentlichungen im Internet
'Fliegender Gerichtsstand nur bei konkretem Ortsbezug - Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 226 C 130/10 - http://www.aufrecht.de/urteile/internetrecht/fliegender-gerichtsstand-nur-bei-konkretem-ortsbezug-amtsgericht-charlottenburg-urteil-vom-16112010-az-226-c-13010.html
Grundsätze des "fliegenden Gerichtsstands" bei Veröffentlichungen im Internet - LG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az.: 27 S 20/10 - http://www.aufrecht.de/urteile/medienrecht-presserecht/urteile-2011/grundsaetze-des-fliegenden-gerichtsstands-bei-veroeffentlichungen-im-internet-lg-berlin-urteil-vom-07042011-az-27-s-2010.html
Die Revision wurde zugelassen, "da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt."
Links