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Satzungsänderungsantrag zur Kreisvollversammlung 2011

  • §5 Absatz 3
    • Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr
Ändern in
  • §5 Absatz 3
    • Vorstandswahlen werden mindestens aller zwei Jahre durchgeführt!
Begründung
  • 1.) An Parteiengesetz angepasst, berufe mich auf:
    • §9/1 Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.
    • §9/5 Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen.
  • 2.) Bei einer zweijährigen Legislatur des Vorstandes ist man nicht gezwungen, jährlich zu wählen, aber es bleibt weiterhin möglich. Bei Vollversammlungen kann man sich verstärkt auf die Programmatischen Teile konzentrieren.

ODER

der

  • §5 Absatz 3
    • Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt grundsätzlich ein Jahr

ist ersatzlos zu streichen, da eh das Parteiengesetz gilt und dieses nicht festgeschrieben sein muss.