Benutzer:Michael Ebner/Basisentscheid 2

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Text zum Basisentscheid 2

Ich habe die Zugfahrt zur und von der SMVCon2 genutzt, mir noch mal die Entscheidungsordnung zum Basisentscheid näher anzusehen und ein paar Kritikpunkte daran zusammenzutragen.

Ich habe mir dabei Mühe gegeben, nicht allzu kleinlich zu werden. Alles, was man mit Hilfe teleologischer Auslegung klären kann, habe ich mal unter "verzeihbarer Schlampigkeit" subsummiert und auf sich beruhen lassen. Von daher sind auch nicht alle Paragraphen der Entscheidungsordnung hier aufgeführt.

Anregungen, Meinungen und Kommentare dazu gerne auf der Diskussionsseite.

§1 - Allgemeines

§1 (1)

Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

Führt z.B. zu: Der erste Kandidat bei einer Wahl benötigt 10% Unterstützer, weitere Kandidaten nur 5%.

§1 (2)

Mitglieder werden in Textform rechtzeitig über mögliche Stichtage für Abstimmungen informiert. Die eingereichten Anträge, sowie alle Abstimmungen und deren exakte Ergebnisse werden auf den Webseiten der Partei veröffentlicht.

"Rechtzeitig" ist ein unbestimmer Rechtsbegriff - das lasse ich meinetwegen noch einer Satzung durchgehen, aber nicht einer Entscheidungsordnung.

Ungeklärt ist auch, ob die eingereichten Anträge _unverzüglich_ zu veröffentlichen sind.

§1 (3)

Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. Der Bundesparteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche wählen, abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt. Falls keine Verantwortlichen gewählt sind, übernimmt der Bundesvorstand die Aufgabe. Die Verantwortlichen entscheiden mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen, insbesondere darüber, welche Anträge konkurrierend sind, und zu welchen Stichtagen und wie die Abstimmungen durchgeführt werden. Dabei sind sie angehalten, den Aufwand für Teilnehmer und die Partei zu minimieren und die Teilnahme zu erleichtern.

Ein Antrag auf geheime Abstimmung erfordert fünf Prozent der Teilnehmer als Unterstützer(§ 3 (2)). Die Verantwortlichen entscheiden über diesen Antrag in eigenem Ermessen, dabei sind sie angehalten, den Aufwand für Teilnehmer und die Partei zu minimieren. Folglich müssen sie den Antrag ablehnen. (Das ist mutmaßlich anders gemeint, aber mit einer teleologische Auslegung kann nicht den klaren Wortlaut einer Bestimmung in das Gegenteil verkehren.)

Eine Mindestzahl an Verantwortlichen ist nicht genannt, ich würde das so verstehen, dass ein Verantwortlicher formal ausreichend ist.

Es ist unklar, wie zu verfahren ist, wenn Verantwortliche zwar gewählt sind (der BuVo deren Aufgaben also nicht wahrnehmen kann), diese die Pflicht zur Aufwandsminimierung jedoch dahingehend interpretieren, dass sie sehr selten Stichtage ansetzen.

Es ist unklar, in wieweit die Verantwortlichen ihre Entscheidungen und das Abstimmverhalten der einzelnen Verantwortlichen veröffentlichen müssen. Sind die Handlungsmöglichkeiten der Verantwortlichen in irgendeiner Weise beschränkt, wenn über ihre Abwahl befunden werden soll?


§2 - Anmeldung und Themengebiete

(1) Die Teilnahmeberechtigten melden sich als Teilnehmer für einzelne oder alle Themengebiete elektronisch oder in Textform an bzw. ab und werden dementsprechend für Quoren berücksichtigt. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich. Eine Anmeldung verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten Anmeldung des Teilnehmers.

(2) Für eine Anmeldung eines Mitglieds muss dessen Identität von mindestens zwei gewählten Mitgliedern einer Gliederung oder durch ein anderes glaubwürdiges Verfahren nachgewiesen worden sein.

In der Satzung steht in (2): "Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß §4(4), die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind." Wie persönlich zu identifizieren ist, wird nicht weiter ausgeführt, danach ist man aber teilnahmeberechtigt. Wenn ich dann etwas tue, melde ich mich an und brauche dafür eine Prüfung der Identität von mindestens zwei gewählten Mitgliedern. Diese Anmeldung verfällt dann wieder.

Angenommen, wir haben jeden Monat einen Stichtag, dann wäre - sofern man immer teilnehmen möchte - alle zwei Monate eine Prüfung der Identität fällig.


§3 - Anträge und Quoren

§3 (1)

Ein Antrag kann nur von mindestens fünf teilnahmeberechtigten Antragstellern eingereicht werden und muss den Zweck klar und eindeutig benennen. Für das Quorum zur Einbringung eines Antrags werden lediglich dessen Unterstützer der letzten zwölf Wochen berücksichtigt. Erst nach Einbringung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung beantragt und unterstützt werden.

Es ist zwar nicht geklärt, was alles beantragt werden kann, auch der Inhalt der Antrags braucht nicht klar sein (Beispiel: "Wollen wir schwarz , Apfel oder 7?"), aber zumindest der Zweck muss klar und eindeutig benannt sein ("Ich will den Basisentscheid trollen."). Nun ja. Was passiert, wenn der Zweck nicht klar und eindeutig benannt ist? Wer entscheidet das nach welchen Kriterien?

Unterstützungen verfallen nach 12 Wochen. Kann eine Unterstützung erneuert werden? Kann eine Unterstützung zurückgezogen werden? Kann eine Unterstützung zwar nicht erneuert, aber zurückgezogen und neu ausgesprochen werden?


§3 (2)

Die Einbringung eines Antrags erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Teilnehmer, und für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits eingebrachten nur die Hälfte dieses Quorums. Ein Antrag auf geheime Abstimmung erfordert fünf Prozent der Teilnehmer. Ein Quorum wird relativ zu der Anzahl der in dem Themengebiet des Antrags angemeldeten Teilnehmer berechnet, jedoch mindestens zu 500 Personen. In den ersten drei Kalendermonaten werden die Teilnehmer, die zum Ende des letzten Jahres stimmberechtigt waren, ebenfalls für das Quorum berücksichtigt.Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.

Mindestquorum für Anträge 50 Teilnehmer, und das ohne Delegationen - nun, das kann man "sportlich" nennen, gerade auch unter Berücksichtigung der gängigen Aktiven-Quoten.

Am Rande: "Der Bundesvorstand darf organisatorische Anträge einbringen." Braucht er dafür Unterstützer? Ersetzt ein Beschluss der Vorstands die fünf teilnahmeberechtigten Antragsteller?


§4 - Ablauf und Fristen

§4 (1)

Die zur Abstimmung stehenden Anträge werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag veröffentlicht und alle Teilnehmer in Textform eingeladen. Bis zu diesem Zeitpunkt können konkurrierende Anträge eingebracht oder gebündelt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird die offene Debatte zu den abzustimmenden Anträgen bis zum Stichtag gefördert. Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag. Die Abstimmungen werden umgehend ausgezählt und das Ergebnis veröffentlicht. Nur in besonders dringenden, für die Partei unerlässlichen, vorab begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen unterschritten werten, jedoch muss zwischen Einbringung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen.

Die Anträge werden spätestens dann veröffentlicht, wenn die Frist zur Einreichung konkurrierender Anträge endet. Nun ja...

Die "offene Debatte" wird nach diesem Zeitpunkt gefördert. Wenn also im Laufe der Debatte auffällt, dass der Antrag verbessert werden muss, kann kein Konkurrenzantrag mehr eingebracht werden. Und das Thema ist dann auch - egal wie die Abstimmung ausgeht - für 12 Monate gesperrt.

Die Abstimmungen werden (teleologisch ausgelegt: nach deren Ende...) umgehend ausgezählt. Nicht, dass da noch eine benachbarte Urne kommt und zusammengeführt werden möchte.

Und dann mal wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff: Die "besonders dringenden" (einfaches "dringend" reicht nicht), für die Partei "unerlässlich" - wer entscheidet das? Nach welchen Kriterien? Ist eine Überprüfung durch das Schiedsgericht möglich? Wer kann die beantragen? Was hat dies zur Rechtsfolge (ist ja alles besonders dringend)?


§4 (2)

Die Anfechtungsfrist zu einer Abstimmung endet eine Woche nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Zuordnung von Pseudonymen und Teilnehmern einer Abstimmung wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss eines die Abstimmung betreffenden Schiedsgerichtsverfahrens gelöscht. Stimmzettel werden für diese Dauer sicher aufbewahrt.

Es kann also angefochten werden. Bei wem? (Verantwortliche, Schiedsgerichte oder zweistufig?) Was sind Gründe zur Anfechtung? Welche Rechtsfolge hat die Anfechtung und welche die Entscheidung der Stelle, bei der angefochten wird?


§5 - Abstimmungen

§5 (1)

Abstimmungen können elektronisch, per Urne oder Brief, oder auf einem Parteitag erfolgen. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, die jeweils an demselben Stichtag enden. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4(1) vor. Es sollen nicht mehr als zwanzig Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Basisentscheide werden in der Reihenfolge des Einbringens abgestimmt. Basisentscheide ohne geheime Abstimmung können davon unabhängig in ihrer Reihenfolge abgestimmt werden.

Brief als Alternative zur Urne, nicht aber zu elektronisch oder auf dem Parteitag. Nun ja.

§5 (2)

Bei einer pseudonymisierten Abstimmung wird jedem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Pseudonym (Einmal-Token) zugewiesen, mit dem nur der Teilnehmer und die Verantwortlichen die abgegebene Stimme dem Teilnehmer zuordnen können. Dafür wird jedem Teilnehmer zunächst ein unwechselbares Token zugeordnet, und dann diesem Token von einer unabhängigen Stelle für jede Abstimmung unverwechselbare Einmal-Tokens zugeordnet und gespeichert. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis der Stimmgabe mit seinem Pseudonym. Die Teilnehmer sind dazu angehalten, unverzüglich auf Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen, und Fehler oder Missbrauch des Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden und erstatten darüber Bericht.

Mit diesem Verfahren wird einigermaßen verhindert, dass abgegebene Stimmen manipuliert werden. Bezüglich des "Sockenpuppenproblems" sehe ich keine Lösung. Brauche ich da zur Anfechtung einen konkreten Verdacht? Wenn ja, wie soll ich dazu kommen bei einer pseudonymisierten Abstimmung? Wenn nein, wer prüft dann eine drei- oder vierstellige Zahl an Abstimmenden durch?


§5 (3)

Bei einer elektronischen oder Abstimmung per Urne kann ein Teilnehmer mit Begründung schriftlich beantragen per Brief abzustimmen, wenn seine Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, diese Notwendigkeit zu minimieren.

Briefwahl hier auch als Alternative zu elektronischer Abstimmung - das ist inkonsistent zu (1) geregelt.

Dafür ist nicht geregelt, wie das mit der Briefwahl geschieht. Antrag: Bei den Verantwortlichen oder bei der lokalten Gliederung. Wer führt die Briefwahl durch. Wie lässt sich prüfen, dass nicht manipuliert wird?

Der Teilnehmer kann schriftlich beantragen - wer prüft diesen Antrag, nach welchen Kriterien?


§5 (5)

Bei der Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentrale Urnen. Falls nicht gewährleistet werden kann, dass eine Urne bis zum Stichtag sicher verschlossen werden kann, erfolgt abweichend von §4(1) die Stimmabgabe an ihr ausschliesslich am Stichtag. Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung seine Stimme abgeben. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu drei Tage vor der Eröffnung der Urne eine andere Zuordnung. Die Auszählung erfolgt mitgliederöffentlich unverzüglich nach Ende des Stimmabgabezeitraums. Eine Urne wird solange mit den nächstgelegenen Urnen mitgliederöffentlich zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Nach der Auszählung sind die Urnen zu versiegeln. Das Ergebnis der Auszählung wird von den Auszählenden an die Verantwortlichen weitergeleitet. Die Auszählenden haben Schweigepflicht zu wahren.

Die Regelungen mit der unverzüglichen Auszählung und der Zusammenlegung von Urnen widersprechen sich.

Der praktische Nutzen der Urnenversiegelung (die ja zu Beginn der Auszählung geleert werden) ist nicht erkennbar.

Es ist unklar, worauf sich die Schweigepflicht der Auszählenden erstreckt. Auf die Ergebnisse? Wie kann dann verhindert werden, dass die Verantwortlichen andere Ergebnisse als die gemeldeten aufsummieren bzw. veröffentlichen?


§5 (6)

Abstimmungen und deren Auszählung sollen dezentral in Untergliederungen erfolgen. Die Auszählung nicht elektronisch abgegeben Stimmt erfolgt mitgliederöffentlich. Bei Regelverstößen oder Unregelmässigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann.

Die dezentrale Abstimmung und deren Auszählung ist nicht auf Urnenabstimmungen beschränkt, sondern würde auch elektronische Abstimmungen oder Abstimmungen auf Parteitagen betreffen.

Insgesamt

Die Verantwortlichen

Die Stellung der Verantwortlichen nach der aktuellen Entscheidungsordnung gefällt mir nicht. Sie haben einen Einfluss auf das System, das dem von Versammlungsleitung, Wahlleitung und Antragskommission zusammen entspricht, ohne dass die Teilnehmer analog zu einem Bundesparteitag die Verantwortlichen zeitnah abwählen könnten.