Benutzer:Ksf/Causa Bodo Thiesen

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Tango-dialog-warning.svg Diese Seite ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland sondern stellt die Meinung von Ksf dar.
Bitte keine inhaltlichen Änderungen vornehmen und bei Kritik die Diskussionsseite nutzen.

Anmerkungen

Zu den Zuständigkeiten:

Satzung §6.3:

"Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. [...] Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet."

Diese Einschätzung geht von einer Vorstandsanordnung aus. Interessant wird sie bestimmt auch für das Schiedsgericht sein, falls sich Punkt 5 nicht haltbar sein sollte, wer entsprechende Erkenntnisse hat möge sie bitte gesondert darlegen, ich verlinke gerne. Das bedeutet übrigens, ihm die vorsätzliche Schädigung der Partei nachzuweisen und ist imo gar nicht so einfach.


...und ihr könnt euch ja gar nicht vorstellen wie egal mir Meinungen über oder bezüglich dieser Einschätzung sind wenn nicht gleichzeitig klar gestellt wird wie sie mit einer ordentlichen satzungsgemäßen Verfahrensweise zusammen passen.


Nachtrag: Mir wurde gerade [1] zugespielt. Sehr lesenswert, bekräftigt auch noch mal Punkt 2.


Zur Sache:

Einschätzung

Der Bundesvorstand bzw. ggf. das Bundesschiedsgericht wird gebeten, diese Einschätzung zur Kenntnis zu nehmen.

Allgemeine Einschätzung

Diese Einschätzung basiert auf der bundesdeutschen Rechtssprechung zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts. Es wird festgestellt: Die Piratenpartei agiert in Einklang mit deutschen Recht in innerparteilichen Fragen politisch souverän.

Die Piraten sind eine Partei. Unsere gemeinsamen Ziele beinhalten die Repräsentation der Wähler. Besteht berechtigter Zweifel innerhalb der Piraten, ein einzelner Pirat sei nicht hierzu geeignet, so ist dem Wähler nicht zuzumuten, von diesem Piraten repräsentiert zu werden. Als nicht geeignet gilt, wer wider den Grundsätzen der Partei agiert oder der Satzung der Piratenpartei nicht Folge leistet, sei es mutwillig oder -- durch Ermahnung gegeben -- grob fahrlässig.

Dennoch:

Die deutsche Rechtssprechung setzt äußerst hohe Hürden für die Aberkennung des aktiven Wahlrechts.

Die Piratenpartei agiert in der Einschätzung politischer Vergehen souverän, soweit diese Einschätzungen enger Ausfallen als die Einschätzung deutscher Gerichtsbarkeit. Ein Aberkennen des innerparteilichen aktiven Wahlrechts kann nur verhangen werden, wenn sich ein Pirat politisch gegen die Grundsätze der Partei einsetzt.

In allen anderen Fällen beugt sich die Piratenpartei der deutschen Gerichtsbarkeit nach §5.1 Bundessatzung.

Hierbei wird davon ausgegangen, "Verlust des passiven Wahlrechts" sei isomorph zu "Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden" nach §6.1 Bundessatzung, sowie "Verlust des aktiven Wahlrechts" isomorph zu "Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland", ebenfalls §6.1 Bundessatzung.

Eine Trennung von aktivem Wahlrecht und Parteimitgliedschaft ist aufgrund der offenen Partizipationsstruktur der Partei nicht vonnöten.

Causa Bodo Thiesen

Diese Einschätzung basiert auf Ksfs eigener Interpretation der verschiedenen Kodizes sowie ihrem Geiste und der Abwägung der Rangfolge konkreter Einzelprinzipien angesichts verschiedener Umstände. Dabei wurde die Anwendung von Prinzipien auf das eigene Selbst nicht außen vor gelassen.

Es wird festgestellt:

  1. Pirat Bodo Thiesen hat wiederholt im Umgang mit heiklen politischen Themen fahrlässig agiert. Dies beinhaltet zuvorderst mangelnde Quellenkritik aber auch mangelnde Sorgfalt in der unangreifbaren Darlegung der eigenen Position. Begründung: Mit steigender Brisanz wird Pflicht zu Kritik nach dem Geiste des KISS-Prinzips bei politischer Arbeit zu Pflicht zur Selbstkritik: Die einfachste Form der politischen Arbeit ist die, die nicht auf Widerstand stößt; Es ist desto fundierter zu argumentieren, je streitbarer die eigene Meinung ist. Andere Vorgehensweisen schaden mittel- oder unmittelbar zumindest potentiell die persönliche und parteilichen Ehrbarkeit und sind deshalb zu unterlassen.
  2. Pirat Bodo Thiesen hat es unterlassen, das eigene Verhalten bezüglich des in Punkt 1 genannten zu hinterfragen, wenigstens jedoch versäumt eventuelle Einsichten unmissverständlich und öffentlich zu kommunizieren und damit aktiv die Entkräftung der zu seiner Verwarnung führenden ursächlichen Kritikpunkte voran zu treiben.
  3. Pirat Bodo Thiesen hat sich nichtsdestotrotz weiterhin innerparteilich bestehender Kritik an seiner Person zur Wahl gestellt. Der Frage zur Haltbarkeit von Vorwürfen des Geschichtsrevanchismus [sic. -revisionismus?] entgegnete er mit nicht getätigter Holocaustleugnung und dem Vorwurf der persönlichen Verleumdung. Es wird klargestellt: Die Frage beinhaltete nicht den Vorwurf der Holocaustleugnung. Es wird festgestellt dass Pirat Bodo hier durch Ausweichen mangele Aufrichtigkeit gezeigt hat und durch seinen Verleudmungsvorwurf einen Beitrag zur Nichtbehandlung des Themas auf dem unter Zeitdruck gestandenen Bundesparteitag geleistet hat. Dies bestärkt die Vorwürfe von Punkt 2.
  4. Pirat Bodo Thiesen hat nach Punkt 2 und 3 trotz Ermahnung weiterhin innerparteilich öffentlich sowohl als auch in Amtsanstrebung in einer Weise agiert, die berechtigte Zweifel an der Aufarbeitung der in Punkt 1 umrissenen Vorwürfe in Partei und Öffentlichkeit hervorriefen und handelte somit sowohl den Geboten der Kritik als auch der Neugier als auch grob fahrlässig der satzungsgemäßen Schadensabwendung von der Partei zuwider. Nach einem offenen Brief wird auch die erfolgte Distanzierung als nicht hinreichend entkräftend bezüglich der in Punkt 2 beschriebenen Unterlassung angesehen. Der Autor dieser Einschätzung teilt die dortige Einschätzung.
  5. Pirat Bodo Thiesen setzte sich weder politisch gegen die Grundsätze der Piratenpartei ein noch hat er entsprechende politische Ziele vertreten.

Es wird empfohlen:

  1. Pirat Bodo Thiesen bis auf weiteres das innerparteiliche passive Wahlrecht zu entziehen sowie ihn aus Parteiämtern und Wahlliste zu entfernen. Dies ist nicht als endgültige Aberkennung der Befähigung zum Amt und Mandat zu verstehen, sondern als Beweispflicht zur Fähigkeit.
  2. In Einklang mit dem Verbot des Gehorsams das kritische Hinterfragen der Hintergründe der eigenen Motivation und der Notwendigkeit der sorgfältigen Abwägung konkreter Prinzipien bei der Erstellung von Kodizes mit einzubringen um zukünftigen Fehlinterpretationen vorzubeugen.

Stimmen

(verdammt lasst die Minuszeichen weg!)

Mit dieser Einschätzung stimmen überein

  1. Ksf 23:30, 9. Jul. 2009 (CEST)
  2. Silke 23:34, 9. Jul. 2009 (CEST) -- guck' noch mal bitte nach, ich hab' die Sache zum offenen Brief in Punkt 4 jetzt so geschrieben wie ich sie eigentlich schreiben wollte. --Ksf 02:08, 10. Jul. 2009 (CEST) -- Typo und Formulierung berichtigt, Unterschrift gilt weiterhin --Silke 16:16, 10. Jul. 2009 (CEST)
  3. Existent 3:34, 10. Jul. 2009 (CEST)
  4. Fabian Schmengler 08:53, 10. Jul. 2009 (CEST)
  5. Bernd 11:39, 10. Jul. 2009 (CEST)
  6. Ennomane

Mit dieser Einschätzung stimmen überein, abgesehen von Punkt 5

...was dann natürlich die Empfehlung an der Vorstand beinhaltet, dem Schiedsgericht den Parteiausschluss vorzuschlagen.

Mit dieser Einschätzung stimmen nicht überein

  1. TurBor: 05:01 10.Juli, CEST.
  2. Serbitar 13:37, 10. Jul. 2009 (CEST)
  3. Vash 22:52, 10. Jul. 2009 (CEST)

Mit dieser Einschätzung stimmen nicht überein weil sie keinen Bezug auf Gesinnung nimmt

Anmerkung: Wenn ihr der Meinung seit der Vorstand / das Schiedsgericht sollte sich in der Begründung seiner Handlung hierauf beziehen, dann schreibt doch am besten eine zweite Einschätzung, ich verlinke gerne.