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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Karlsruhe. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist das Bundesland Baden-Württemberg.

(5) Die im Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in Baden-Württemberg.

(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

(1) Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband verpflichtet sich seine Organe und Untergliederungen zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) Organe sind der Vorstand, die Landesmitgliederversammlung, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25.11.2007.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören fünf oder sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Zusätzlich können von der Landesmitgliederversammlung 2 Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von einer Landesmitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt, spätestens 14 Monate nach der letzten Vorstandswahl. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die genauen Regelungen zu Einladungen, Einladungsfristen und anderen Sitzungsformalien regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. Die Treffen können virtuell erfolgen. Physische Treffen werden dabei mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert der Landesmitgliederversammlung zum Ende seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Landesmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz auf ein anderes Vorstandsmitglied oder kommissarisch auf ein Vorstandsmitglied eines Verbands der nächst niederen Gliederung über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Die Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens alle 15 Monate als Realversammlung. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.

Der Vorstand soll jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher einladen; aus wichtigem Grund kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Statt der Einladung per Email kann eine Einladung auch per Post erfolgen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

Spätestens 1 Woche vor der Landesmitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Findet auf einer Landesmitgliederversammlung eine Vorstandswahl statt, so nimmt die Landesmitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über die Landesmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Landesmitgliederversammlung wählt einmal im Jahr mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der nächsten wählenden Landesmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Baden-Württemberg hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.

(10) Die Landesmitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesmitgliederversammlung, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf von der Landesmitgliederversammlung verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen

(1) Dieser Paragraph regelt verwendete Verfahren beim Fassen von Beschlüssen und der Durchführung von Wahlen während Mitgliederversammlungen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen. Untergliederungen können in ihren Satzungen abweichende Regelungen vorsehen.

(2) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Soweit per Satzung oder Gesetz nicht anders vorgesehen, werden bei der Bestimmung von Mehrheiten Enthaltungen nicht als gültige Stimmen angerechnet.

(4) Die Wahlen von Mitgliedern der Vorstände, von Richtern und Ersatzrichtern der Schiedsgerichte und von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen sind geheim. Bei den übrigen Beschlüssen und Wahlen wird grundsätzlich offen abgestimmt.

(5) Abweichend von (4) wird bei sonstigen Personenwahlen geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigter Pirat dies fordert. Abweichend von Absatz 4 wird bei sonstigen Beschlüssen geheim abgestimmt, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Piraten dies fordern.

(6) Treten bei einer Wahl nicht mehr Kandidaten an, als Ämter zu vergeben sind, muss eine Möglichkeit bestehen, eine gültige Stimme abzugeben, ohne einen der Kandidaten zu wählen.

(7) Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird zum Jahresbeginn vollständig an die für das Mitglied zuständige Gliederung überwiesen. Der Mitgliedsbeitrag wird von den für das Mitglied zuständigen Gliederung quartalsweise über die Umlage an die höheren Gliederungen überwiesen.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird abzüglich des Bundesanteils wie folgt aufgeteilt: 50% an den Landesverband, 15% an den zuständigen Bezirksverband, 20% an den zuständigen Kreisverband und 15% an den zuständigen Ortsverband. Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.

§ 2 Parteienfinanzierung

(1) Die Parteienfinanzierung für den Landesverband und all seine Untergliederungen werden nach folgendem Schlüssel unter den Gliederungen verteilt.

(2) Dem Landesverband stehen 50%, den Bezirksverbänden 15%, den Kreisverbänden 20% und den Ortsverbänden 15% der Parteienfinanzierung zu.

(3) Unter den Gliederungen gleicher Ebene wird die Parteienfinanzierung durch die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes geteilt. Anschließend wird mit der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der betroffenen Gliederung multipliziert. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder jeder Gliederung wird durch den Landesvorstand festgestellt. Stichtag ist jeweils der 31.12. des Vorjahres.

(4) Sofern eine Gliederung nicht existiert, gehen die Gelder an die jeweils übergeordnete Gliederung.

(5) Der Landesverband verteilt die Parteienfinanzierung quartalsweise auf seine Gliederungen.

§ 3 Entsprechende Anwendung der Bundessatzung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

(1) Für das Landesschiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung.