Benutzerseite   Diskussion   Quelltext anzeigen   Versionen/Autoren   

Benutzer:Fridtjof/§ 8b Der Landesvorstand

Aus Piratenwiki

Wechseln zu: Navigation, Suche
Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von Fridtjof

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.


Inhaltsverzeichnis

§ 8b Der Landesvorstand

Absatz 1

HINWEIS: (i)Satz 1 definiert die Aufgaben des Vorstands nach außen, mit Schwerpunkt auf rechtliches und organisatorisches sowie seine Vertretungskompetenz. Satz 2 hingegen stellt als Gegengewicht seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Parteibasis heraus.

1Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich, gegenüber dem Bundesverband und den Landesverbänden der Piratenpartei, sowie den Untergliederungen des Landesverbands. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und handelt in ihrem Sinne organisatorisch und politisch.

Absatz 2

HINWEIS:

(i)Satz 1 definiert was das Organ Landesvorstand überhaupt ist, nämlich ein Gremium aus Piraten, die Mitglied im Landesverband sind und vom Landesparteitag gewählt wurden und legt die Amtszeit auf ein Jahr fest.

(i)Satz 2 listet die regulären Vorstandsämter auf. Vorsitzender und Schatzmeister sind vom Vereinsrecht vorgeschrieben. Der zweite Vorsitzende ersetzt den ehemaligen Vorsitzenden. Fällt der Erste Voristzende weg, haben wir immer noch den zweiten. Er muss nicht mehr zum Vorsitzenden gemacht werden um eine Handlungsunfähigkeit abzuwenden. Der Generalsekretär ist schlicht (so zeigt es die Vergangenheit) als oberster innerer Leithammel und Verwalter unentbehrlich.

(i)Satz 3 gibt dem Landesparteitag die Möglichkeit weitere Vorstandsämter zu definieren. Dies können einfache Beisitzer sein, aber auch politischer Geschäftsführer, Schriftführer, Pressesprecher, oder der Depp vom Dienst.

(i)Satz 4 legt fest, dass jedes Amt einzeln zu besetzten ist.

(i)Satz 5 regelt, wie lange eine Amtszeit tatsächlich dauert.

(i)Der etwas verschwurbelte Satz 6 soll die Möglichkeit bieten, abweichend von in diesem Absatz definierten Regeln weitere Vorstandsämter zu schaffen. Dies habe ich insbesondere in Hinblick auf den Jugendkoordinator/Jugendvertreter eingebaut.

(i)Satz 7 stellt klar, das es für Vorstandsarbeit keine Kohle gibt.

1Dem Landesvorstand gehören Hamburger Piraten an, die vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer eines Jahres in ein Vorstandsamt gewählt werden. 2Reguläre Vorstandsämter sind:

a. Erster Vorsitzender,
b. zweiter Vorsitzender,
c. Generalsekretär und
d. Schatzmeister.

3Durch Beschluss des Landesparteitages können weitere Vorstandsämter für allgemeine und besondere Aufgaben existieren. 4 Die Wahl erfolgt in getrennten Abstimmungen für jedes Vorstandsamt. 5Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis

a. das Vorstandsamt neu gewählt wird,
b. es das Vorstandsamt niederlegt, oder
c. das Vorstandsamt nicht länger existiert.

6Abweichend der Sätze 1, 3 und 4 können besondere Vorstandsämter existieren, wenn diese in der Satzung benannt sind und in ihrer Zahl ein fünftel der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. 7Vorstandsämter sind Ehrenämter.

Absatz 3

1Auf Antrag von mindestens 5 Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

Absatz 4

1Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 3Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. 4Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Absatz 5

1Über Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen. 2Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. 3Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. 4Diese haben grundsätzlich Rederecht. 5Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

Absatz 6

1Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:

a. den Landesverband nach außen zu vertreten,
b. Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
c. seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
d. den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

2Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. 3Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
c. Dokumentation der Sitzungen
d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Absatz 7

Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Absatz 8

Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

Persönliche Werkzeuge
Werkzeuge