Benutzer:Entropy/BEO Morlang

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Meine Antwort auf http://blog.dd19.de/2013/11/piratenpartei-basisentscheid-entscheidungsordnung-2-0-fehlerhaft/

Zusammenfassung: Die Vorwürfe sind haltlos, schlecht begründet und allesamt hiermit entkräftet.

Replik

Update

In einer früheren Version waren ein paar unnötige Spitzen gegen die Verfasser enthalten, die meiner Gereiztheit und Müdigkeit zu sehr später Stunde geschuldet waren. Ich habe diese entfernt und bitte um Entschuldigung.

Es gab auf Twitter noch eine weitere Behauptung, dass die Entscheidsordnung angeblich eine Satzungsänderung sei. Dies ist jedoch nicht zutreffend: "§16(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Bundesparteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann." Dies ist eine übliche Formulierung in Vereinen und anderen Parteien, insbesondere auch zu deren Mitgliederentscheiden (z.B. Grüne §24(3), §21(4) FDP). Bereits aus der satzungsgemäßen Entscheidungsbefugnis durch eine anderes Organ oder Verfahren, iVm die Einschränkung der Satzungsänderung nur durch den Parteitag (PartG §9), und der Verweis auf ein nicht zur Satzung gehörendes Dokument, weisen auf eine Nebenordnung. Eine Nebenordnung, die nicht Teil der Satzung ist, und nur ihr nicht widersprechende Ergänzungen enthält, ist legal (Reichert Rn 418ff, Sauter Rn 151ff) und üblich, und muss nicht von der Mitgliederversammlung als Satzung beschlossen werden.

Einleitung

Die PG Basisentscheid arbeitet an dem Entwurf der neuen schon seit Monaten transparent und offen. Sie hat den Entwurf schon Ende Oktober ins Portal und auch LQFB gestellt um möglichst frühzeitig Feedback zu bekommen und auf Kritik eingehen zu können.

Das o.g. "Gutachten" kommt zwar auffallend spät, aber jede Kritik vor dem Beschluss ist gut, um Verbesserungen vornehmen zu können. Auf die Kritikpunkte gehe ich hier ein:

Es wird darin behauptet, die bisherige Entscheidsordnung (EO) und der Entwurf wären satzungs- und gesetzwidrig. Eine starke Aussage. Leider gibt es schwere handwerkliche Fehler im Gutachten. Offenbar bezieht sich die Kritik auf eine ältere, nicht angegeben Version des Entwurfs, so dass einige Kritikpunkte wohl nicht mehr zutreffen.

1. Organfunktion

Die Gesetzesbegründung des Parteiengesetzes grenzt Organe gemäß §8 Abs. 2 PartG wie folgt ab. "Unter Organen sind nur solche auf die Dauer gebildete organisatorische Einrichtungen zu verstehen, die der inneren Willensbildung des jeweiligen Parteiverbandes dienen, also die maßgeblichen Entscheidungen über Bestand, Organisation, Ziele und Tätigkeit des Verbandes verbindlich treffen. Der Klarheit halber ist vorgeschrieben, dass sie ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind. Außerdem kann jede Partei nach freiem Ermessen organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter bilden." (BT-3/1509 §11 Abs.2 S.20)

Nicht als Organe würde sicherlich jeder z.B. das Orga-Team oder Versammlungsleitung des BPT, die Antragskommission, die Mitgliederverwaltung, den Finanzrat, Arbeitsgruppen oder SGs uvm. sehen. Diese übernehmen hauptsächlich organisatorische Aufgaben, oder arbeiten der Geschäftsführung/Vorstand oder dem Parteitag zu. Zur Frage steht: sind die Verantwortlichen ein Organ oder nicht?

Zunächst einmal sind die Verantwortlichen bisweilen der Bundesvorstand und es gibt bisher keine Pläne davon unabhängige Personen zu wählen. Damit ist der Passus zu den Verantwortlich praktisch irrelevant, da sowieso das Organ Bundesvorstand die Aufgaben übernimmt. Eine evtl. Nichtigkeit wäre folgenlos. Etwaige Probleme liessen sich auf einem zukünftigen Parteitag durch eine Satzungsänderung lösen, so dass problemlos unabhängige Verantwortliche gewählt werden könnten. Die Vorgaben des BPT durch die EO gelten jedenfalls immer für den Vorstand, da dieser gemäß §11 (3) PartG an die Beschlüsse des Parteitags gebunden ist.

Durch die Entscheidsordnung wird der Bundesvorstand beauftragt, gewisse Aufgaben an ggf. gewählte Verantwortliche zu übergeben (Reichert Rn 2451ff), so wie in jeder grösseren Organisation nie sämtliche Aufgaben selbstständig ausschliesslich durch den Vorstand durchgeführt, sondern delegiert werden. Als rechtlicher Vertreter kann weiterhin nur der Vorstand die Partei nach Aussen vertreten. Durch die Entscheidsordnung wird keineswegs die rechtliche Vertretung den Verantwortlichen überlassen. Sie haben lediglich gewissen organisatorische Aufgaben im strengen Rahmen der Entscheidsordnung zu erfüllen. Ähnlich prüft z.b. die Antragskommission, ob ein eingereichter Antrag jeweils 5 Unterstützer hat oder anderen formalen Kriterien genügt und kann Anträge effektiv zum BPT ablehnen.

Dass sich eine Gruppe ein Geschäftsordnung gibt, macht sie nicht zum Organ. Jede AG kann sich eine GO oder gar Satzung geben, die regelt, wie sie ihre internen Abläufe strukturieren will. Die Erwähnung dient lediglich der Transparenz. Auch Anträge kann jede Person entgegen nehmen, z.B. auch die Antragskommission. Die EO legt in den meisten Fällen fest, wie mit den Anträge zu verfahren ist, so dass auch der Bundesvorstand nichts anders entscheiden dürfte. Die Verantwortlich haben dabei also keinen Entscheidungsspielraum sondern sind lediglich Ausführende.

Kritisiert wird, dass folgende Entscheidungen ein Organ kennzeichnen:

"Die Aufgabengebiete, die zu denen des Vorstands in Konkurrenz stehen"

§1c(5) (aktuell)

2. über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;

3. ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden; entweder:

9. ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll;

oder:

9. welche Dienstleister für die Verifizierung von Mitgliedern zugelassen sind.

Ich kann bei bestem Willen nicht erkennen, wie die genannten Entscheidungen "der inneren Willensbildung des jeweiligen Parteiverbandes dienen, also die maßgeblichen Entscheidungen über Bestand, Organisation, Ziele und Tätigkeit des Verbandes verbindlich treffen." Es werden ausschliesslich um Verwaltungsentscheidungen, die im Ermessenspielraums eines Beauftragen des Bundesvorstands liegen, getroffen. Müsste ein Beauftragter absolut jede Handlung oder Entscheidung vom Bundesvorstand genehmigen lassen, wäre dessen Funktion konterkartiert und nutzlos.

Ferner enthält §5a (2) absolut nichts von der "Eigenschaft, dass an die Verantwortlichen Anträge gestellt werden können".

Ein Fauxpas des Gutachters ist die Behauptung "dass eine Satzungsänderung des §9 Abs. 1 BSP notwendig wäre, damit die EO2 gültig wäre.". Denn eine gesetzwidrige Satzungs- oder Ordnungsbestimmung führt bekanntlich lediglich zur Teilnichtigkeit, und nicht zur vollständigen Nichtigkeit, und schon gar nicht zur "Ungültigkeit". Nach der Logik wäre die Bundessatzung durch die vielen gesetzwidrigen Passagen bereits völlig nichtig ^^.

2. Verstöße gegen binnendemokratische Strukturen der Partei

Offenbar hat der Gutachter die Satzung nicht genau genug gelesen.

§16 (1): "Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter..." Die Entscheidsordnung bestimmt lediglich, dass die folgenden Regeln auch für Basisbefragungen gelten.

Damit sind auch keine verbindlichen Organwahlen vorgesehen, wie es schon das Gesetz und Satzung vorgeben. Zunächst einmal gilt der Grundsatz (dass man das in einer vermeintlich liberalen Partei erklären muss!): Erlaubt ist, was nicht verboten ist. Wie in anderen Parteisatzungen (z.B. SPD, FDP, Linke) wird der Basisentscheid grundsätzlich dem Organ Bundesparteitag gleichgestellt, dessen Kompetenzen nicht eingeschränkt sind, und der dem Bundesvorstand Anweisungen geben kann. Durch Satz 2 wird lediglich die Verbindlichkeit gewisser Beschlüsse i.V.m PartG §9 (3,4) eingeschränkt.

Nicht eingeschränkt sind z.B. Wahlen von Beauftragten oder Mitgliedern von Nicht-Organen (z.B. Finanzrat). Genauso sind lediglich empfehlende Vorwahlen möglich. Zur Klarstellung wurde nun "Vorwahlen" in "Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen" umbenannt, da sie keine Verbindlichkeit besitzen.

Auch die Entscheidung "ob ein Sachverhalt gemäß Satzung lediglich als Basisbefragung mit empfehlendem Charakter abgestimmt werden kann;" ist eine rein rechtliche Klärung, für die ggf. Juristen herangezogen werden können. Im Zweifelsfall entscheidet das Schiedsgericht.

Abstrus und nicht nachvollziehbar sind die Behauptungen, von "dem Vorstand werden durch die konkurrierenden Aufgaben, die in §1a Abs. 5 EO2 niedergelegt sind, Beschränkungen seiner Rechte eingebracht.

"welche Dienstleister für die Verifizierung von Mitgliedern zugelassen sind." ist keiner Weise eine Einschränkung "in der Verwaltung der Mitgliederdaten", sondern ist eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von externen Dienstleistern für die Zwecke der Partei. Selbst "Entwicklung und dem Betrieb von Liquid Feedback als vergleichbares Onlinesystem" wird durch "Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen." keineswegs eingeschränkt. Abgesehen davon ist der Betrieb von Liquid Feedback ohne entsprechende Satzungsgrundlage ohnehin gesetzwidrig ist (Morlok 2012, S.17ff) und genügt nicht den in der Satzung geregelten Anforderungen für Basisentscheide.

Quoren

Dass Missverständnis von §3 Abs. 4 EO2 und der Quorum ist leicht zu klären. Ein ersten Antrag zu einem Thema erfordert 10%, um die Relevanz des Themas zu belegen. Erst wenn dieser das Quorum erreicht hat, können konkurrierende Anträge mit 5% ihr Quorum erreichen. "Für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits zur Abstimmung eingebrachten Antrag beträgt das Quorum fünf Prozent." Das ist damit begründet, dass diese bis zur Abstimmung weniger Zeit haben, als der erste Antrag. D.h. nur irgendeiner von konkurrierenden Anträgen muss die 10% erreichen, und sofort gilt für alle anderen nur noch das 5% Quorum.

zu "Veröffentlichung von Auszählung mehrerer Stimmen vor Ende des Abstimmungszeitraumes nicht zulässig" Ohne darauf genauer einzugehen: Im aktuellen Entwurf steht "Eine vorherige Veröffentlichung von Auszählungen von Stimmen ist nicht zulässig."

Zum Minderheitenschutz

Es geht offenbar um "§4(11) Die Sperrfrist gemäß Satzung §6 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden." iVm "§1(5) Nr. 5 "ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;" und "Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen."

Es ist offensichtlich, dass hier nur eine Entscheidung gegen den Antrag getroffen wird, wenn die Verantwortlichen hinreichend sicher sind, dass das Schiedsgericht ebenso einen Missbrauch erkennen würde. Der Regelung betrifft alle Antragsteller, nicht nur Minderheiten. Auch der Parteitag könnte die Entscheidung aufheben. Damit ist die Kritik nicht stichhaltig.

Ein solche Entscheidung liegt immer im Ermessen von Personen und kann nicht automatisiert getroffen werden. Andere Parteien haben das gleiche Problem:

Grüne §24 (6) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

SPD §13(6)... Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Parteitag mit 2/3­ Mehrheit eine andere Entscheidung treffen, danach genügt die einfache Mehrheit.

Linke (6) Als unzulässig ist durch den Geschäftsführenden Parteivorstand ein Antrag abzuweisen,... wenn über die Angelegenheit innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat oder ein solcher zum Zeitpunkt der Einreichung bereits zugelassen ist.

Rechte der schiedsgerichtlichen Anrufung

Es ist nicht ersichtlich, warum innerhalb einer Woche nicht eine einstweilige Verfügung beim Schiedsgericht beantragt werden könnte, die die Frist bis auf weiteres verlängert. Falls es irgendwelche Ansatzpunkte zur Verletzung der Bestimmungen gäbe, so wären diese umgehend bekannt, auch wenn sie vielleicht noch nicht stichhaltig begründet werden können. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen gibt es überhaupt keinen Grund, die Unterlagen nicht sofort nach der Abstimmung zu vernichten. Insofern ist die Regelung ein Entgegenkommen für die Mitglieder. Ob eine Vorhaltefrist von einer Woche zu kurz oder zu lang ist, liegt im Ermessen des BPT und von Gericht. Dazu gibt es kein Gesetz und mW kein Urteil. Die Vorratsdatenspeicherung ist zum Glück für nichtig erklärt worden.

"§5(9) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann. Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich." ist auch kein Eingriff in die Rechte des Schiedsgerichts, da sie nur die übliche Rechtsprechung wiedergeben und das Schiedsgericht die Anordnung trifft. Es gilt immer höherrangiges Recht, in diesem Fall die Schiedsgerichtsordnung.

Zur Beantragung der Briefabstimmung

"§5 (4) Ein Teilnehmer kann beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren." In der aktuellen Fassung ist lediglich eine Begründung notwendig, die keine Diskriminierung darstellt. Bei Briefabstimmung selbst das Rückporto zahlen zu müssen ist kein sachlicher Hinderungsgrund, da andernfalls eine Durchführung für die Partei finanziell gar nicht möglich wäre und eine Anreise zu einem Parteitag wesentlich aufwendiger als ein einmaliges Briefporto ist. Allein ein Erfordernis der Schriftform für eine Nachricht an die Partei zwingt die Partei nicht, sämtliche Portokosten für eingehende Briefe zu übernehmen.

Unklare Verfahrensaufteilung bei Abstimmungen

Angeblich widersprechen sich:

"§4(3) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Einbringung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht."

"§4(7) Nach Einbringung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag verfällt, wenn er nicht bis drei Tage vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, können die Verantwortlichen dessen Abstimmung vertagen. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen geheim durchgeführt."

"§4(8) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem."

Tatsächlich aber legt §4(3) nur fest, dass 5 Wochen vor dem Stichtag entscheiden wird, ob überhaupt geheime Abstimmungen stattfinden (es sind entsprechende Vorbereitungen notwendig), und damit welche bis dahin geheim abzustimmenden Anträge abgestimmt werden. Erreicht bis 3 Tage vor der Abstimmung (2 Wochen vor dem Stichtag) ein Antrag auf geheime Abstimmung der Quorum, so kann dieser, falls möglich, entweder gleich geheim mit abgestimmt werden oder auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden.

Angeblicher Widerspruch von Briefabstimmungen

"§5(1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim."

"§4(12) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Einbringung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief."

Antwort: Spezialregelung §4(12) schlägt allgemeine Regelung §5(1)

Fazit

Das last-minute "Gutachten" zu einem altem Entwurf enthält leider überwiegend schlecht oder gar nicht begründete Behauptungen und einige Missverständnisse. Die Unklarheit mit "Vorwahlen" wurde korrigiert. Die vermeintlich handwerkliche schlechte Arbeit kann zurück verwiesen werden. Gerade für das bessere Verständnis ist teils eine Wiederholung von übergeordneten Recht nützlich, wie die Missverständnisse zeigen. Der Rest der Vorwürfe sind offensichtliche Totschlagargumente und politischer FUD, und daher nicht weiter Ernst zu nehmen. Getoppt wird das nur noch durch die Forderung, den Basisentscheid aus der Satzung zu entfernen, um die Problemstellung erst juristisch zu klären, obwohl ohne Satzungsparagraph kein Schiedsgericht tätig werden könnte m(