Benutzer:AndiPopp/GO BPT

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeine Geschäftsordnung

§1 Allgemeines

  1. Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf des Parteitags.
  2. Für die Wirksamkeit dieser Geschäftsordnung, muss diese zu Beginn des Parteitags von der Versammlung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§2 Akkreditierung

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Piraten.
  2. Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter ihres Landesverbands oder einem Vertreter des Bundesvorstands akkreditiert.
  3. (Variante des obigen Absatzes für einen LPT) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter ihres Bezirksverbands oder einem Vertreter des Landesvorstands akkreditiert.
  4. Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Piraten. Diese ist als nicht-öffentlicher Teil zu Protokoll zu geben.
  5. Beim vorzeitigen Verlassen des Parteitags hat ein akkreditiertes Mitglied sich bei den dafür zuständigen Personen zu deakkreditieren. Eine erneute Akkreditierung ist nicht möglich. Ein vorübergehendes Verlassen des Parteitags bedarf keiner Deakkreditierung.

§3 Die Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung von dieser gemäß der einschlägigen Gesetze zu beschließen.
  2. Die Tagesordnung besteht aus den Haupttagesordnungspunkten (HTOP), aus den folgenden Kategorien:
    • Antrag
    • Wahl
    • Bericht
    • Offene Debatte
    • Rede
  3. Die Tagesordnungspunkte werden durch die Versammlungsleitung aufgerufen. Ein HTOP wird grundsätzlich in seiner Gänze abgehandelt, bevor der nächste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird. In begründeten Fällen kann die Versammlungsleitung einen HTOP unterbrechen und durch späteren, erneuten Aufruf fortsetzen, sobald der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt.
  4. Ein HTOP vom Typ "Antrag" besteht aus der Vorstellung des Antrags durch den Antragsteller und einer anschließenden Debatte mit drei Runden. Er endet mit einer Beschlussfassung über den Antrag durch die Versammlung.
  5. Ein HTOP vom Typ "Wahl" besteht aus der Aufstellung der Kandidaten, deren Vorstellung, einer Fragestunde mit drei Runden, sowie einem oder mehreren Wahlgängen. Er endet, wenn alle zu wählenden Posten erfolgreich besetzt sind.
  6. Ein HTOP vom Typ "Bericht" besteht aus einem oder mehreren verbalen Vorträgen eines oder mehrerer Berichterstatters, sowie eines darauf aufbauenden Beschlusses durch die Versammlung. Nach dem Bericht können optional per GO-Antrag Fragerunden eingefügt werden.
  7. Ein HTOP vom Typ "Offene Debatte" besteht aus der Verlesung einer These und drei Debatten-Runden. Sie endet falls zutreffend mit einem unverbindlichen Meinungsbild zur These.
  8. Ein HTOP vom Typ "Rede" besteht aus einer Rede eines oder mehrerer Redner. Er endet mit dem Abschluss der Rede.
  9. Neben den Haupttagesordnungspunkten kann die Versammlungsleitung Nebentagesordnungspunkte (NTOP) für versammlungsorganisatorische Zwecke einfügen.
  10. Die Versammlungsleitung kann einen HTOP wo nötig in gleichartige Untertagesordnungspunkte (UTOP) zerlegen.

§4 Entscheidungsfindung

  1. Der Parteitag und seine Gremien entscheiden gemäß Gesetzes- und Satzungslage mit einfacher Mehrheit.
  2. Alle Entscheidungen, mit Ausnahme der Wahlen zum Vorstand und Schiedsgericht, werden grundsätzlich offen durch Handzeichen abgestimmt.
  3. Das Ergebnis von offenen Abstimmungen wird durch die Versammlungsleitung festgestellt. Ist die Mehrheit nicht eindeutig, beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung.
  4. Wahlen zum Vorstand und Schiedsgericht, sowie andere geheime Wahlen sind in der Wahlordnung geregelt.

§5 Parteitagsämter & Parteitagsgremien

  1. Der Parteitag wählt die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer.
  2. Die Amtszeit von Parteitagsämtern beginnt mit der Wahl und endet mit Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.
  3. Tritt der Inhaber eines Parteitagsamts von diesem zurück ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.

§6 Die Versammlungsleitung

  1. Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens 3 von der Versammlung bestimmten Versammlungsleitern.
  2. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe für die geregelte Durchführung der Versammlung und die Einhaltung der Tagesordnung Sorge zu tragen. Sie trifft alle Entscheidungen zum Ablauf der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung.
  3. Die Versammlungsleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben Versammlungshelfer bauftragen, die nicht automatisch Teil der Versammlungsleitung sind. Die Versammlungsleitung kann grundsätzlich alle ihre Aufgaben deligieren, solange diese Geschäftsordnung nichts anderweitiges besagt. Obligatorische Versammlungshelfer sind mindestens ein Moderator und mindestens ein Schriftführer.
  4. Während der Versammlung ist die Versammlungsleitung am speziell dafür ausgezeichneten Versammlungsleitungstisch ansprechbar. Entscheidungen werden stets durch die dort anwesenden Versammlungsleiter getroffen. Der Versammlungsleitungstisch ist stets durch mindestens einen Versammlungsleiter zu besetzen.
  5. Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung ist die Versammlungsleitung berechtigt diese per Entscheid aufzulösen.

§7 Die Wahlleitung

  1. Die Wahlleitung besteht aus mindestens zwei von der Versammlung bestimmten Wahlleitern.
  2. Die Wahlleitung hat die Aufgabe die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zu koordinieren. Sie trifft alle Entscheidungen bezügliche Wahlen und Abstimmungen im Sinne dieser Geschäftsordnung.
  3. Die Wahlleitung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben Wahlhelfer beauftragen, die nicht automatisch Teil der Wahlleitung sind.
  4. Die Wahlleitung hat zu gewährleisten, dass stets mindestens ein Wahlleiter durch die Versammlungsleitung erreichbar ist.

§8 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung (kurz GO-Antrag) sind Anträge zum Ablauf der Versammlung. Sie gliedern sich in einfache GO-Anträge, Anträge zur Tagesordnung und Anträge zur Versammlungsleitung. Sie können von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung gestellt werden.
  2. Einfache GO-Anträge sind in Textform an die Versammlungsleitung zu stellen. Der Antrag muss Namen und ggf. Akkreditierungsnummer des Antragstellers, die Art des Antrags mit Verweis auf den entsprechenden Paragraphen der Antragsordnung und die daraus resultierenden notwendigen Angaben enthalten. Optional kann eine Begründung mit maximal 400 Zeichen angefügt werden. Bei formaler Korrektheit des Antrags wird dieser nach der Beendigung des aktuellen Redebeitrags von der Versammlungsleitung verlesen. Im Anschluss kann jedes stimmberechtige Mitglied der Versammlung einen alternativen GO-Antrag gleicher Art aber unterschiedlichen Inhalts stellen oder eine Gegenrede halten. Unterbleiben Alternativanträge oder Gegenrede, ist der Antrag angenommen, ansonsten erfolgt eine Abstimmung über die Anträge.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind analog zu einfachen GO-Anträgen in Textform bei der Versammlungsleitung einzureichen. Die Versammlungsleitung beschließt über die Zulassung des Antrags. Bei Zulassung wird der Antrag spätestens nach Ende des aktuellen Tagesordnungspunkt durch die Versammlung per Abstimmung beschlossen. Der Antrag ist mit einem Vermerk über Zulassung oder Nichtzulassung, mit Uhrzeit und Benennung der beschließenden Versammlungsleiter zu Protokoll zu geben.
  4. Der Antragsteller begibt sich zum Stellen von Anträgen zur Versammlungsleitung zu einem der Saalmikrofone und hebt beide Hände inklusive seiner Stimmkarte. Der Versammlungsleiter erteilt dem Antragsteller bei nächster Gelegenheit das Wort. Der Antragsteller bennent seinen Antrag mit den nötigen Angaben und begründet diesen kurz. Im Anschluss erfolgt Abstimmung über den Antrag.
  5. Die möglichen GO-Anträge sind in der Antragsordnung festgehalten.

§9 Ordnungsmaßnahmen

  1. Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf des Parteitags grob stören oder die grundsätzliche Ordnung des Parteitags verletzen.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können vom verhängenden Parteitagsorgan jederzeit während der Versammlung revidiert werden.
  3. Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch den Moderator verhängt und dient der Verwarnung. Sie wird nicht zu Protokoll gegeben.
  4. Die Maßnahme des Verweises wird durch den Moderator verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.
  5. Die Maßnahme des Entzugs des Rederechts wird durch die Versammlungsleitung selbst verhängt. Von der Maßnahme betroffene Mitglieder dürfen sich bei Debatten nicht mehr einwerfen. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.
  6. Die Maßnahme des Entzugs des Rechts auf GO-Anträge wird durch die Versammlungsleitung selbst verhängt. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.
  7. Die Maßnahme des Ausschlusses vom Parteitag wird auf Antrag der Versammlungsleitung selbst durch die Versammlung verhängt.

Abschnitt II: Redeordnung

§1 Allgemeines

  1. Die Redeordnung umfasst die Regelungen zu denen Redebeiträge auf dem Parteitag abzuhalten sind.
  2. Die letzte Minute der Redezeit und das Ende der Redezeit ist dem Redner durch anzuzeigen. Weitere Zeitsignale sind möglich.
  3. Alle angegebenen Redezeiten sind Maximalwerte.

§2a Vorstellung von Anträgen

  1. Anträge sind von einem Antragsteller oder einer von einem Antragsteller benannten Personen vorzustellen. Ist keine solche Person vorhanden ist der entsprechende HTOP ohne Abstimmung abzubrechen.
  2. Die Vorstellungszeit für einen Antrag beträgt 8 Minuten.
  3. Der Antragsteller darf während seiner eigenen Redezeit nach eigenem Ermessen Fragen zulassen.

§2b Vorstellung von Kandidaten

  1. Jeder Kandidat zur Wahl für ein Parteiamt hat das Recht sich im entsprechenden HTOP vorzustellen.
  2. Die Vorstellungszeit beträgt pro Kandidat 4 Minuten. Hat ein Kandidat sich schon zur Bewerbung für ein anderes Amt vorgestellt so beträgt seine Vorstellungszeit für weitere Ämter lediglich zwei Minuten.

§3 Debatten

  1. Debatten bestehen aus Redebeiträgen pro und contra eines bestimmten Sachverhalts. Ein Debattenrunde besteht aus je einem Redebeitrag pro und contra.
  2. Die Redezeit eines Debattenredebeitrags beträgt 3 Minuten.
  3. Ist für eine vorgesehene Debattenrunde kein Redebeitrag mehr vorhanden ist die Debatte beendet. Ist lediglich entweder ein Redebeitrag pro oder contra vorhanden darf dieser uneingeschränkt gehalten werden.
  4. Zur Auswahl der Redner ist jedes stimmberechtigte Mitglied dazu berechtigt seinen Namen oder falls zutreffend seine Akkreditierungsnummer in die entsprechende Urne (entweder pro oder contra) einzuwerfen. Jeder Redner darf sich nur einmal einwerfen. Vor der Debatte zieht die Versammlungsleitung zufällig die Redner aus den entsprechenden Urnen. Die Urne wird am Ende der Debatte geleert.
  5. Jedes stimmberechtigte Mitglied, das nicht reden will, ist berechtigt einen eingeworfenen Redner zu unterstützen. Dazu darf es einmal den Namen (ggf. die Akkreditierungsnummer) eines eingeworfenen Redners zusätzlich einzuwerfen.

§4 Fragestunde

  1. Der Zweck von Fragestunden ist das stellen von Fragen an einen Kandidaten zu einer Wahl, den Steller eines Antrags oder den Berichterstatter eines Berichts (Liste nicht erschöpfend).
  2. Eine Fragestunde besteht aus Fragerunden. Eine Fragerunde besteht aus je drei Fragen. Die Zeit zum Stellen einer Frage beträgt eine Minute. Die Zeit zur Beantwortung einer Frage beträgt zwei Minuten. Wird eine Frage an mehr als eine Person gestellt, muss sie in einem Satz zu beantworten sein.
  3. Zur Auswahl der Fragesteller ist jedes stimmberechtigte Mitglied dazu berechtigt seine Akkreditierungsnummer in die entsprechende Urne einzuwerfen. Vor der Fragestunde zieht die Versammlungsleitung zufällig die Fragesteller aus der Urne. Die Urne wird am Ende der Fragestunde geleert.

§5 Reden & Berichte

  1. Die Redezeit für Reden und Berichte muss im entsprechenden HTOP festgelegt werden.
  2. Die Redezeit wird stets für alle Redner gesamt bemessen.

§6 Begründungen von GO-Anträgen

  1. Die Begründung von mündlichen GO-Anträgen ist so knapp wie möglich zu halten. Eine Minute soll nicht überschritten werden. Eine Zeitnahme findet abweichend von den sonstigen Regelungen nicht statt.
  2. Die Regelungen des Absatz 1 gelten entsprechend für Alternativanträge und Gegenreden.

Abschnitt III: Wahlordnung

§1 Allgemeines

  1. Die Wahlordnung regelt den Ablauf von Personenwahlen auf dem Parteitag.
  2. Zutreffende Regelungen dieses Abschnitts finden auf alle geheimen Wahlen Anwendung.
  3. Bei geheimer Wahl hat jedes stimmberechtige Mitglied der Versammlung dafür Sorge zu tragen seinen Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen.
  4. Sofern nicht explizit anders erwähnt, sind die Begriffe Kandidaten und Alternativen synonym zu verstehen.

§2 Kandidatur für Parteiämter

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist während der Kandidatenaufstellung berechtigt Kandidaten zur Wahl eines Parteiamtes vorzuschlagen. Dies beinhaltet die eigenständige Kandidatur.
  2. Die Kandidatenaufstellung ist beendet, sobald die Wahlleitung nach expliziter Nachfrage ob weitere Kandidaten vorgeschlagen werden sollen, die Kandidatenliste geschlossen hat. Nach Schließung der Kandidatenliste ist keine weitere Aufstellung von Kandidaten möglich.

§3 Ablauf von Wahlen

  1. Grundsätzlich wird jeder Posten in einem seperaten Wahlgang gewählt.
  2. Die Wahlleitung legt den genauen Ablauf einer Wahl fest und erläutert diesen gegenüber der Versammlung.
  3. Die Auszählung von Wahlen findet grundsätzlich offen statt.
  4. Gibt eine Wahl kein Ergebnis (gewählten Kandidaten), so wird diese wiederholt. Nach Entscheid der Wahlleitung, kann auch der gesamte HTOP wiederholt werden. Ist eine Wahl auch nach zweimaliger Wiederholung nicht erfolgreich, kann die Wahlleitung beschließen den Posten unbesetzt zu lassen.

§4 Wahlverfahren für Wahlen mit einem einzelnen Kandidaten

  1. Liegt nur eine Alternative für eine Wahl vor, so kann jedes Mitglied mit JA oder NEIN abstimmen, sowie sich enthalten.
  2. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr JA- als NEIN-Stimmen erhält.

§5 Wahlverfahren für Wahlen mit zwei oder mehr Alternativen

  1. Liegen mehr als zwei Alternativen für eine Wahl vor, so wird nach dem sog. »Akzeptanzwahlverfahren« abgestimmt. Dabei darf ein stimmberechtigtes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten vorhanden sind, aber maximal eine pro Kandidat.
  2. Gewählt ist der Kandidat, für den auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel gestimmt wurde.
  3. Haben mehrere Kandidaten die nötige Stimmenmehrheit erhalten, so ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit der bestplatzierten wird unter diesen eine Stichwahl durchgeführt.

§6 Wahlverfahren für gemeinesame Wahlgänge mehrerer Ämter

  1. Liegen mehr als zwei Alternativen für eine Wahl vor und sind mehr als ein Posten zu besetzen, so wird nach dem sog. »Akzeptanzwahlverfahren« abgestimmt. Dabei darf ein stimmberechtigtes Mitglied so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten vorhanden sind, aber maximal eine pro Kandidat.
  2. Gewählt sind die Kandidaten, für welche auf mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmzettel gestimmt wurde.
  3. Haben mehrere Kandidaten die nötige Stimmenmehrheit erhalten, so sind die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt Stimmengleichheit dazu, dass die Posten nicht eindeutig zu besetzen sind, wird unter den stimmengleichen eine Stichwahl durchgeführt.

Abschnitt IV: Antragsordnung

§1 Allgemeines

  1. Die Antragsordnung enthält alle möglichen GO-Anträge und die dafür geltenden Regelungen.
  2. Jeder der folgenden §§ entspricht genau einem GO-Antrag.
  3. Wo sinnvoll, können mehrere GO-Anträge zu einem Antrag gruppiert werden. Im Zweifel entscheidet die Versammlungsleitung über die Zulassung von gruppierten Anträgen.

§2 Ablehnung eines Wahl- oder Versammlungshelfers

  1. Der Antrag auf Ablehnung eines Wahl- oder Versammlungshelfers ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antragsteller benennt den Wahl- bzw. Versammlungshelfer, den er ablehnen möchte. Bei Erfolg des Antrags ist der Betreffende von seinem Helferamt entbunden und darf nicht erneut durch die Wahl- bzw. Versammlungsleitung benannt werden.
  3. Ein abgelehnter Versammlungshelfer darf zum Wahlhelfer benannt werden, sofern er nicht bereits als Wahlhelfer abgelehnt wurde. Diese Regelung gilt vice versa.
  4. Der Antrag ist auf einen Versammlungs- bzw. Wahleiter anwendbar, sofern dadurch die Mindestzahl gemäß dieser Geschäftsordnung nicht unterschritten wird.

§3 Änderung der Redezeit

  1. Der GO-Antrag auf Änderung der Redezeit ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antragsteller benennt die Redezeit gemäß Redeordnung die er ändern will, sowie den beantragten Zeitrahmen. Bei Erfolg wird die betreffende Redezeit für den aktuellen Tagesordnungspunkt geändert.

§4 Ergänzung der Versammlungs- oder Wahlleitung

  1. Der GO-Antrag auf Ergänzung der Versammlungs- oder Wahlleitung ist ein GO-Antrag zur Versammlungsleitung.
  2. Der Antragsteller benennt einen Kandidaten, den er in die Versammlungs- bzw. Wahlleitung aufnehmen möchte. Bei Erfolg des Antrags wird dieser in das betreffende Gremium aufgenommen. Der Rest des Gremiums bleibt davon unberührt.

§5 Neuwahl der Versammlungs- oder Wahlleitung

  1. Der GO-Antrag auf Neuwahl der Versammlungs- oder Wahlleitung ist ein GO-Antrag zur Versammlungsleitung.
  2. Der Antragsteller benennt das Gremium (Wahl- oder Versammlungsleitung), welches er erneut wählen möchte und mit wie vielen Personen es besetzt werden soll. Bei Erfolg des GO-Antrags führt der Antragsteller die Wahl des neuen Gremiums durch. Er darf selbst nicht kandidieren. Das betreffende Gremium scheidet nur bei erfolgreicher Wahl des neuen Gremiums aus dem Amt und bleibt bei Fehlschlag weiterhin im Amt (konstruktives Misstrauensvotum).

§6 Gemeinsame Wahlgänge

  1. Der GO-Antrag auf gemeinsame Wahlgänge ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antragsteller benennt Wahlen in denen gleichartige Ämter zu besetzen sind. Bei Erfolg haben Wahl- und Versammlungsleitung die Wahlen in einem gemeinsamen Wahlgang gemäß Wahlordnung zu wählen.

§7 Sofortiges Abspielen des Defiliermarsches

  1. Easteregg, mal schauen wers findet. Bitte nicht weiter erzählen, lasst die anderen auch suchen ;)
  2. Der GO-Antrag auf sofortiges Abspielen des Defiliermarsches ein einfacher GO-Antrag.
  3. Wird dieser Antrag gestellt ist sofort der Bayerische Defiliermarsch für alle hörbar abzuspielen. Zum diesem GO-Antrag sind keine Gegenreden oder Alternativanträge erlaubt.
  4. Der Antrag kann nur einmal pro Versammlung gestellt werden.

§8 Zusätzliche oder weniger Debatten- oder Fragerunde

  1. Der GO-Antrag auf zusätzliche oder weniger Debatten- oder Fragerunde ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antrag wird unter Angabe der hinzuzufügenden bzw. abzuziehenden Debatten- bzw. Fragerunden gestellt und darf jederzeit während eines TOPs gestellt werden.

§9 Auszählung

  1. Der GO-Antrag auf Auszählung ist ein Antrag zur Versammlungsleitung.
  2. Der Antrag wird nach einem nicht ausgezählten Beschluss durch offene Abstimmung gestellt.
  3. Bei Erfolg des Antrags wird die Abstimmung wiederholt und durch die Wahlleitung ausgezählt.

§10 Wiederholung der Wahl/Abstimmung

  1. Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antrag wird nach einer abgeschlossenen Wahl oder Abstimmung gestellt.
  3. Bei Erfolg des Antrags wird die betreffende Wahl oder Abstimmung wiederholt.

§11 Einholung eines Meinungsbildes

  1. Der GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Gegen diesen GO-Antrag sind weder Gegenrede noch Alternativanträge gestattet, sofort nach dem Antrag wird zur aktuellen Fragestellung ein Meinungsbild eingeholt.
  3. Meinungsbilder werden nicht protokolliert, haben keinerlei bindenden Charakter und werden nicht ausgezählt.

§12 Geheime Abstimmung

  1. Der GO-Antrag auf Geheime Abstimmung ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der GO-Antrag bennent eine noch nicht abgeschlossene offene Abstimmung.
  3. Dieser GO-Antrag gilt bereits mit einer Zustimmung von 10% als erfolgreich (Minderheitenschutz).
  4. Bei Erfolg des Antrags wird die nächste Abstimmung abweichend von der grundsätzlichen Regelung geheim durchgeführt.

§13 Verschiebung eines HTOP

  1. Der Antrag auf Verschiebung eines HTOP ist ein GO-Antrag zur Tagesordnung.
  2. Beim Antrag ist anzugeben um welchen HTOP es sich handelt und an welche Stelle der Tagesordnung er zu verschieben ist.

§14 Unterbrechung des aktuellen HTOP

  1. Der Antrag auf Untebrechung des aktuellen HTOP ist ein GO-Antrag zur Tagesordnung.
  2. Dem Antrag ist ein Grund beizufügen, der die Unterbrechung der HTOPs rechtfertigt.

§15 Einfügen eines HTOP der Kategorie "Rede"

  1. Der Antrag auf Einfügen eines HTOP der Kategorie "Rede" ist ein GO-Antrag zur Tagesordnung.
  2. Dem Antrag sind die folgenden Informationen anzufügen: Der oder die Redner, die Redezeit, das Thema der Rede und der Punkt in der Tagesordnung an dem der HTOP eingefügt werden soll.

§16 Einfügen eines HTOP der Kategorie "Offene Debatte"

  1. Der Antrag auf Einfügen eines HTOP der Kategorie "Offene Debatte" ist ein GO-Antrag zur Tagesordnung.
  2. Dem Antrag sind die folgenden Informationen anzufügen: Die zu debattierende These und der Punkt in der Tagesordnung an dem der HTOP eingefügt werden soll.

§17 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist ein einfacher GO-Antrag.
  2. Der Antrag ist nur gültig, wenn die Änderungen an der Geschäftsordnung im genauen Wortlaut vorliegt.
  3. Der Antrag ist nur wirksam, wenn mindestens 25% der akkreditierten Mitglieder dafür stimmen. Die sonstigen Anforderungen an den Beschluss bleiben davon unberührt.