BY:Unterfranken/Parteitage/2009.12.19 - Ausserordentlicher Bezirksparteitag 2010.2/GO

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Geschäftsordnung für den außerordentlichen Bezirksparteitag des Bezirksverbandes Unterfranken.


Allgemeines

1) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung

2) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen

3) Es muss ein Protokoll erstellt werden, das mindestens das Wahlprotokoll und Zusammenfassungen anderer Tagesordnungspunkt enthalten muss. Dieses ist am Ende der Veranstaltung vom Versammlungsleiter, vom Wahlleiter und vom amtierenden Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen.

Akkreditierung

Allgemeines

1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst

2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt

3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hin zustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

Verlassen der Versammlung

Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.

Betreten der Versammlung

Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert, wenn anwesend, ein Mitglied des Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt wurde - dies gilt vor allem, wenn kein Mitglied des Landesvorstands anwesend ist.

2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.

4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.

5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

1) Um die korrekte Durchführung der Wahlen zu gewährleisten, wird am Anfang der Veranstaltung durch die Versammlung ein Wahlleiter gewählt. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.

2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls.

3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.

4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Kandidatur

1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.

2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

1) Alle Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich geheim statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

2) Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.

6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.

Wahlen

1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt.

3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.

Wahlen zu Versammlungsämtern

1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, ohne eine Gegenstimme zu erhalten; Falls alle in Frage kommenden Kandidaten mindestens eine Gegenstimme erhalten haben, ist Wahlsieger derjenige, bei dem das Verhältnis aus zustimmender Stimmen und ablehnender Stimmen am größten ist; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehreren Wahlsieger übrig, so ist eine Stichwahl durchzuführen.

Wahlen zum Vorstand

1) Ist für ein Amt mehr als eine Person zu wählen, so wird darüber in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Hierbei stehen alle Kandidaten auf einem Stimmzettel, jeder Pirat hat maximal so viele Stimmen wie Ämter zu vergeben sind, allerdings nur eine Stimme pro Kandidat.

Anträge

allgemeine Anträge an die Versammlung

1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge zur Geschäftsordnung

1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.

5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Antrag auf Ende der Rednerliste

1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.

2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

1) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

Gültigkeitsdauer

1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für alle außerordentlichen Bezirksversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.