BY:Unterfranken/Bezirksparteitag 2013.1/Antragsfabrik2/Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes Unterfranken

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den BY:Unterfranken/Bezirksparteitag_2012.1 von Albert Barth.

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Titel = Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes Unterfranken
Änderungsantrag Nr.
S01
Beantragt von
Albert Barth
Betrifft
Satzung des Bezirksverband Unterfranken / Neufassung
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge die Neufassung der Satzung wie folgt beschließen:

Satzung Bezirksverband Unterfranken im Landesverband Bayern Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Unterfranken ist ein untergeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksverband Unterfranken führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Unterfranken. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN UNTERFRANKEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes Unterfranken ist Würzburg. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Unterfranken führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit Ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Gebietes.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Unterfranken ist der Regierungsbezirk Unterfranken.


§ 2 Parteiämter und Vergütungen

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter.

(2) Bei Bedarf können Parteiämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung einer entgeltlichen Parteitätigkeit nach Abs. 2 trifft der Bezirksparteitag.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Bezirksverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Bezirksverbandes.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Bezirksverbandes einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Bezirksverband entstanden sind, soweit der Vorstand dem zustimmt. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.01. des nach seiner Entstehung folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes Unterfranken kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede natürliche Person mit angezeigten Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzungen der Piratenpartei anerkennt.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Mitgliederverzeichnis auf entsprechender Ebene.

(3) Die Mitgliedschaft bei einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist zulässig. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Die Mitglieder des Bezirksverbandes werden als PIRATEN bezeichnet.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei wird auf Grundlage der Satzung bei der niedrigsten Gliederung (zuständige Gliederung) erworben und besteht auf Grundlage der Satzungen aller Gliederungen, die den nach Abs. 3 maßgeblichen Wohnsitz umfassen.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er die zuständige Gliederung selbst.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel von der bisher zuständigen Gliederung in das Gebiet einer anderen zuständigen Gliederung, geht die Mitgliedschaft auf diese Gliederung über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel der bisherigen und der neuen zuständigen Gliederung unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft in mehr als einer Gliederung auf der gleichen regionalen Ebene ist ausgeschlossen.

(5) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. In begründeten Fällen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Gliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung hat schriftlich zu erfolgen und wird von der nächsthöheren gemeinsamen Gliederung entschieden. Die Ablehnung muss schriftlich begründet werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.

(6) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat in der vorherigen Gliederung seine Parteiämter sowie das aktive und passive Wahlrecht.


§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht im Rahmen der Satzung die Zwecke der Piratenpartei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Bezirksverbandes Unterfranken zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist. Einer Ämterkumulation muss der Bezirksparteitag für den konkreten Einzelfall zustimmen.

(2) Inhalte der Organe können per Beschluss des Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist von allen Organangehörigen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per Beschluss wieder aufgehoben werden.

(3) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat und darüber hinaus mit keinem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist. Befindet sich der Pirat mit einem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft. Die ruhende Mitgliedschaft ist mit der Entrichtung des Jahresmitgliedsbeitrags des laufenden Geschäftsjahres beendet.

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband Unterfranken endet durch Austritt, Tod, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Unterfranken oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Der Austritt ist gegenüber der zuständigen Gliederung schriftlich zu erklären. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.


§ 7 Gliederungen

(1) Die Untergliederungen des Bezirksverbandes sind die Kreisverbände und die Ortsverbände, die deckungsgleich mit den entsprechenden Gebietskörperschaften sind. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(2) Die Kreisverbände regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen eigener Satzungen selbständig. Die Satzungen müssen bestimmen, den Regelungen des Bezirksverbandes Folge zu leisten und die Ortsverbände zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

(3) Der Bezirksverband unterstützt die Untergliederungen, soweit er dazu in der Lage ist.


§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband Unterfranken verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Landesverband und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.


§ 9 Organe des Bezirksverbandes

Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.


§ 10 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand des Bezirksverbandes obliegen die Vertretung des Bezirksverbandes und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung und Vorbereitung der Bezirksparteitage einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung der Beschlüsse des Bezirksparteitages,

c) Verwaltung des Bezirksverbandsvermögen und Aufstellung des Rechenschaftsberichts,

d) Anfertigung des Tätigkeitsberichts,

e) Berufung von Vorstandsbeauftragten,

f) Durchführung der Urabstimmung.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Bezirkssekretär, dem politischen Geschäftsführer und aus bis zu zwei Beisitzern.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal, gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf ein späteres Kalenderjahr verschieben. Die Wiederwahl, die vorzeitige Abberufung und Neuwahl eines Vorstandsmitglieds durch den Bezirksparteitag sind zulässig. Der Beschluss über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied mit funktionaler Aufgabe vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand welches Vorstandsmitglied diese Funktion übernimmt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von vier Tagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Vorstandssitzung und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

(7) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentliche Vorstandssitzungen sind möglich. Näheres regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

(8) Umlaufbeschlüsse sind nur in dringenden Angelegenheiten zulässig und bedürfen mindestens der Textform. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

(9) Allgemeine Mitteilungen des Vorstands, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen sind gesammelt im Internet zu veröffentlichen.

(10) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

a) Aufgabengebiete der Vorstandsmitglieder,

b) Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis,

c) Vorstandsbeauftragte,

d) Nichtöffentliche Vorstandssitzungen,

e) Einladung und Ort der Vorstandssitzungen,

f) Form und Umfang der Tätigkeitsberichte in Vorstandssitzungen,

g) Dokumentation der Vorstandssitzungen und der Beschlüsse,

h) Umlaufbeschlüsse,

i) Ort der Veröffentlichungen.

(12) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(13) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung jedes Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(14) Der Vorstand ist neu zu wählen, wenn die Beschlussfähigkeit des Vorstandes nach Abs. 5 nicht mehr hergestellt werden kann. Der verbleibende Vorstand (Interimsvorstand) hat unverzüglich einen Bezirksparteitag ausschließlich zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl führt er die notwendigen Geschäfte weiter. Der Interimsvorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(15) Steht ein Interimsvorstand nicht zur Verfügung, kann der Landesverband für dessen Aufgaben einen kommissarischen Vorstand bis zur Neuwahl eines satzungsgemäßen Vorstands einsetzen.


§ 11 Vorstandsbeauftragte

Der Vorstand kann Vorstandsbeauftragte berufen. Vorstandsbeauftragte können ohne Stimmrecht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Vorstandsbeauftragte können Service- oder Arbeitsgruppen bilden. Näheres zu den Vorstandsbeauftragten regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.


§ 12 Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

b) Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer,

c) Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (Entlastung des Vorstandes),

d) Beschlussfassung über politische Inhalte,

e) Beitragsordnung,

f) Änderung der Satzung,

g) Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen,

h) Auflösung und Verschmelzung des Bezirksverbandes.

(3) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Gleiches gilt für rein programmatische Bezirksparteitage.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Pirat kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmalig in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der akkreditierten Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes oder Änderungen der Beitragsordnung zum Gegenstand haben.

(5) Der Vorstand hat einen außerordentlichen Bezirksparteitag einzuberufen, wenn es das Interesse des Bezirksverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

(6) Für einen nach § 10 Abs. 14 einzuberufenden außerordentlichen Bezirksparteitag beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.

(7) Der Bezirksparteitag wird von einem durch den Bezirksparteitag zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(8) Der Bezirksparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Der Bezirksparteitag beschließt eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, die alles weitere regelt. Die Geschäftsordnung gilt auch für folgende Bezirksparteitage und kann vom Bezirksparteitag jederzeit geändert werden.

(10) Über den Bezirksparteitag und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Ein Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Versammlungsprotokoll beigefügt.


§ 13 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderung der Bezirkssatzung können nur vom Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogramms kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.


§ 14 Urabstimmung

Die Urabstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Die Frist für die Abgabe der Stimmen darf vier Wochen nicht unterschreiten. Näheres zur Ausführung bestimmt der Vorstand.


§ 15 Kassenprüfer

(1) Der Bezirksparteitag wählt zwei Kassenprüfer für die Amtszeit des Vorstandes. Sie prüfen die Finanzen des Bezirksverbandes in ihrer Amtszeit mindestens zweimal.

(2) Die Kassenprüfer legen über jede Prüfung dem Vorstand einen Prüfbericht vor und berichten am Ende ihrer Amtszeit dem Bezirksparteitag über ihre Tätigkeit.

(3) Die Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein oder für den zu prüfenden Zeitraum Mitglieder des Vorstandes gewesen sein.

(4) Die Kassenprüfer werden bei jeder Vorstandswahl neu gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 Rechnungsprüfer

(1) Der Bezirksparteitag mit Neuwahlen wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Die Rechnungsprüfer dürfen im zu prüfenden Zeitraum nicht Vorstandsmitglied oder Vorstandsbeauftragter gewesen sein.

(2) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.


§ 17 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie § 10a der Satzung des Landesverbandes Bayern.


§ 18 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung der Piraten bestätigt werden. Entscheidend ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Auflösung oder Verschmelzung bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Landesparteitags.


Finanzordnung


§ 1 Zuständigkeit

Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher. Er hat das Recht, die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Untergliederungen zu kontrollieren.


§ 2 Rechenschaftsbericht

Der Bezirksschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts an den Landesverband bis spätestens 31. März des Folgejahres.


§ 3 Beitragsordnung

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach der Beitragsordnung, die vom Bezirksparteitag auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.

(2) Die Beitragsordnung darf den Regelungen der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. Das gilt auch für die Beitragsordnungen der Kreisverbände, die das für ihre unmittelbaren Untergliederungen entsprechend regeln.

(3) Soweit der Bezirksverband ergänzende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen in der Beitragsordnung nicht beschließt, gelten die Bestimmungen zum Mitgliedsbeitrag der Bundesfinanzordnung.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.

(5) Den insgesamt auf den Bezirksverband und seinen Untergliederungen entfallenden Anteil des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Satzung des Landesverbandes Bayern.

(6) Den auf die Kreisverbände entfallenden Beitragsanteil bestimmt die Beitragsordnung des Bezirksverbandes Unterfranken. Den auf die Ortsverbände entfallenden Beitragsanteil bestimmen die Beitragsordnungen der Kreisverbände.

(7) Soweit der Bezirksverband eine Verteilung auf die Kreisverbände in der Beitragsordnung nicht beschließt, gilt der Verteilschlüssel der Landesfinanzordnung.


§ 4 Beitragsabführung

Die den anderen Gliederungen zustehenden Beitragsanteile sind jeweils einen Monat nach Quartalsende weiterzuleiten. Das gilt auch für die Kreisverbände. Die Kreisverbände haben dies auch für die Ortsverbände entsprechend zu regeln.


§ 5 Spenden

(1) Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, soweit eine Zweckbindung nichts anderes bestimmt. Ausgenommen sind Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese unverzüglich, spätestens mit Weiterleitung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr an den Landesverband weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

(3) Spenden, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen.

(4) Einzelspenden über 1.000 Euro werden unverzüglich unter Angabe des Namens sowie der Summe und gegebenenfalls des Verwendungszwecks veröffentlicht.

(5) Hat ein Kreis- oder Ortsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Abs. 1 an den Bezirksverband weiterzuleiten oder erlangte Spenden nach Abs. 3 und Abs. 4 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(6) Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

Begründung

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Unterstützung / Ablehnung

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