BY:Rosenheim/Kreisverband/Geschäftsordnung/06.11.2013

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Geschäftsordnung der Gründungsversammlung

§1 Allgemeines

  • (1) Diese Geschäftsordnung (nachfolgend GO) gilt für jede Versammlung des Kreisverbandes "Piratenpartei Deutschland Rosenheim Stadt und Land".
  • (2 Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  • (3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  • (4) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
    • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
    • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
    • das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Mitgliedern durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste des Verbandes und im Piratenforum binnen einer Woche nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen. Dabei reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.

§2 Akkreditierung

  • (1) Akkreditierungsmitglieder sind jene Mitglieder, die vom geschäftsführenden Vorstand des Kreisverbands (nachfolgend Vorstand) als solche beauftragt wurden, oder der Vorstand selbst.
  • (2) Die Anzahl anwesender Mitglieder mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungsmitglieder mitzuteilen. Nur Mitglieder, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
  • (3) Die Akkreditierungsmitglieder erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.
  • (4) Möchte ein Mitglied die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungsmitgliedern ab und verliert somit sein Stimmrecht.
  • (5) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.

§3 Beschlussfähigkeit

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt und besteht solange, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt worden ist.

§4 Versammlungsämter

§4.1 Versammlungsleiter

  • (1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Vorsitzende des Vorstands als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe beauftragt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
  • (2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
  • (3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
  • (4)Der Versammlungsleiter kann freiwillige Mitglieder dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  • (5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  • (6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

§4.2 Wahlleiter

  • (1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
  • (2) Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • das Auszählen der Stimmen,
    • Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
    • Erstellung eines Wahlprotokolls.
  • (3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
  • (4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§5 Abstimmungs- und Wahlordnung

§5.1 Allgemeines

  • (1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.
  • (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte es werden nacheinander die Ja und Nein Stimmen abgefragt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
  • (3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
  • (4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
    • Bei Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: 1 für "Ja", 2 für "Nein"
    • Bei Abstimmungen über mehrere Anträge und bei Wahlen mit mehreren Kandidaten findet eine Akzeptanzwahl statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die vom Wahlleiter den Anträgen bzw. Kandidaten zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab. Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Enthaltung ist durch Abgeben keines oder eines ungültigen Stimmzettels möglich. Mehrheiten beziehen sich immer auf die gültigen abgegebenen Stimmen.
  • (5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung durch den Wahlleiter und den Wahlhelfern. {GO-Antrag auf Auszählung}
  • (6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
  • (7) Alle Mitglieder, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
  • (8) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
  • (9) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§5.2 Kandidatur

  • (1) Für die Wahlen kann sich jedes Mitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
  • (2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  • (3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  • (4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§5.3 Wahlen

  • (1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
  • (2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
  • (3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß Abs. 2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
  • (4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in einem Wahlgang oder getrennt geschehen.{GO-Antrag auf getrennte Wahl}>
  • (5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Akzeptanzwahl statt. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
  • (6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
  • (7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden.
  • (8) Wird der Kandidat bei Abs. 7 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß Abs. 5 durchsetzt.

§5.4 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  • (1) Für Nominierungs-Versammlungen zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten abweichend folgende Regeln:
  • (2) Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und von zwei weiteren Teilnehmern zu unterschreiben; sie versichern dabei an Eides statt, dass die Wahl der Bewerber und die Reihenfolge der Listenkandidaten in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Das Protokoll der Nominierungs-Versammlung muss mindestens enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Form und Datum ihrer Ladung;
    • Zahl der erschienenen Stimmberechtigten;
    • Gang der Wahlen und Abstimmungen;
    • Ergebnis der Nominierungswahlen.

§5.5 Abstimmungen über Anträge

  • (1) Gibt es drei oder mehr Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird mittels Auswahl durch Zustimmung (Akzeptanzverfahren) die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werde alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Für die zwei Anträge mit den höchsten Stimmanteilen gilt dann das Verfahren nach Absatz 2. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren nach den Absätzen 1 oder 2 erneut angewandt, bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • (2) Gibt es zwei Anträge, die sich gegenseitig ausschließen, so wird zuvor in einer Stichwahl ermittelt, welcher Antrag ausscheidet und welcher einzig zur Abstimmung stehen soll. Ja-Stimmen zählen für den ersten Antrag, Nein-Stimmen für den zweiten Antrag. Der Antrag mit weniger Stimmen gilt als abgelehnt und scheidet aus. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der erfolgreiche Antrag steht dann zur Gesamtabstimmung nach Absatz 3.
  • (3) Steht nur ein Antrag zur Abstimmung oder ist durch die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ein Antrag zur Gesamtabstimmung ausgewählt worden, so wird entsprechend §5a dieser Geschäftsordnung abgestimmt. Bei dieser Abstimmung müssen die gegebenenfalls durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz geforderten Mehrheiten erreicht werden.
  • (4) Kommt es durch einen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} zu einer geheimen Abstimmung von zwei oder mehr Anträgen, die sich gegenseitig ausschließen, so findet abweichend zu Absatz (1) bis (3) nur ein Wahlgang statt. In diesem Wahlgang werden im Akzeptanzwahlverfahren alle Anträge zur Abstimmung gestellt, wobei jeder Berechtigte beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Der Antrag mit den meisten Ja-Stimmen gilt als angenommen, falls mit den Ja-Stimmen die Mehrheiten erreicht werden, die durch diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz gefordert werden.

§6 Anträge

§6.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§6.2 Anträge auf Änderung der Satzung

Es gelten die Regelungen aus §6.1 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§6.3 Anträge auf Änderung des Programms

Es gelten die Regelungen aus §6.1 [Allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

§6.4 Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge)

  • (1) Jedes Mitglied kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  • (2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
  • (3) Jedes Mitglied kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  • (4)Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
  • (5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

§6.5 Antrag auf Ende der Rednerliste

  • (1) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
  • (2)Der Antragsteller
  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
  • (3)Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

§6.6 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  • (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
  • (2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind abweichend vom Normalfall schriftlich zu stellen.

§6.7 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  • (1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
  • (2) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind abweichend vom Normalfall schriftlich zu stellen.

§6.8 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §6.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • (2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Mitglieder Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
  • (3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

§6.9 Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}

§6.10 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}

§6.11 Antrag auf Begrenzung der Redezeit

Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages) die Begrenzung der Redezeit darf nicht geringer als 120 Sekunde sein.{GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

§7 Gültigkeitsdauer

Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung durch Beschluss auf einen Kreisparteitag ersetzt wird.

Geändert wurde §3 Beschlussfähigkeit auf dem Kreisparteitag 2013.2.

Rosenheim, 06. November 2013