BY:Niederbayern/Bezirksverband/Satzung

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Niederbayern

Derzeit gibt es leider keinen Bezirksverband Niederbayern. Es laufen aber bereits Bemühungen diesen wieder aufzubauen.

Weitere Informationen findet ihr unter BY:Niederbayern. Die übergeordnete Gliederung ist der Landesverband Bayern.



Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Niederbayern ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen des Regierungsbezirkes Niederbayern in Bayern.

(2) Der Bezirksverband Niederbayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Niederbayern. Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Niederbayern" ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Niederbayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Landshut. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Niederbayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Niederbayern.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaf

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Niederbayern wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der übergeordneten Gliederungen gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Gliederungen getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Im Bezirksverband können sich Kreis- oder Ortsverbände gliedern. Ein Kreis-/Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen Gemeinde ist. Mit der Zustimmung der betreffenden Mitglieder können auch landkreisübergreifende Kreisverbände gegründet werden.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Kreis bzw. in der jeweiligen Gemeinde oder alternativ der Zustimmung durch den Bezirksvorstand.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.11.2009.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der Bezirksschatzmeister, ein politischer Geschäftsführer und ein Generalsekretär.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksverband (Bezirksparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem anderen Vorstandsmitglied die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Bezirksverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Bezirksparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Bezirksparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Bayern kommissarisch die Geschäfte.

(12) Der Bezirksparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Bezirksvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bezirksparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des § 9 Abs. 13 neu besetzt wird.

(13) Für den Fall, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zurücktreten oder die Berufung zum Vorstandsmitglied durch den Bezirksparteitag widerrufen wird, kann der Bezirksparteitag die freigewordene Position durch Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit des bis zur Wahl verbliebenen Vorstands neu besetzen.

§ 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niederbayern es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(5) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bezirksparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bezirksparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Bezirksparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(7) Sofern nicht vom Bezirksparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen von Rednern des Bezirksparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bezirksverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen bei Bedarf vom Bezirksparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: 1. Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland 2. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der übergeordneten Gliederung findet entsprechend Anwendung.