BY:Mittelfranken/KV Nürnberg/Satzungsentwurf

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Änderungen

  • Die Satzung wurde noch nicht am xx.xx.20xx beschlossen.


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Nürnberg ist eine Untergliederung des Bezirksverband Mittelfranken in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Stadt Nürnberg in Bayern.

(2) Der Kreisverband Nürnberg im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Nürnberg, nachfolgend PIRATEN genannt.

(3) Der Sitz des Kreisverband Nürnberg ist Nürnberg.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Stadtgebiet Nürnberg.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine niederen Gliederungen entsprechend.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Satzungen getroffen werden, gelten entsprechend auf Kreisebene.

§ 7 – Gliederung

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadtteil ist. Zusammenschlüsse zu gemeinsamen Ortsverbänden sind möglich.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 stimmberechtigten Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadtteil.

(3) Organe der Untergliederung sind:

  1. der Parteitag
  2. der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister

(4) Den Untergliederungen steht es frei, in ihren Satzungen weitere Organe zu bestimmen.

(5) Der Parteitag wählt den Vorstand und entscheidet über die Satzung.

(6) Sofern die Untergliederung in ihrer Satzung keine abweichende Regelung trifft gelten die Regeln zur Einberufung des Parteitages aus “§ 9b – Der Kreisparteitag” entsprechend.

(7) Untergliederungen können sich durch Beschluss des Parteitages im Rahmen der übergeordneten Satzungen eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die übergeordneten Satzungen widersprechen, sind unwirksam.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.

§ 9a – Der Vorstand des Kreisverbandes

(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder der PIRATEN an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Bezirksschatzmeister, ein Generalsekretär und ein politischer Geschäftsführer. Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer durch Wahl der Mitgliederversammlung eines Kreisparteitages in den Vorstand berufen werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2a) Der Vorstand des Kreisverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, vorgenannte jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtswirksam nach aussen vertreten.

(2b) Der Schatzmeister des Kreisverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreissparteitag in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre sofern nicht anders durch einen Parteitagsbeschluss bestimmt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich per e-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt einen außerordentlichen Parteitag zur Nachwahl fehlender Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Amtsperiode nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit des Vorstandes.

(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Kreisparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Kreisparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Bezirksverbandes Mittelfranken kommissarisch die Geschäfte.

(12) Der Vorstand ist der Transparenz verpflichtet.

§ 9b – Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal in zwei Jahren. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der PIRATEN. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per e-Mail und Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(5) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.

(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen beträgt zwei Wochen. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzt sie sich auf fünf Tage.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 13 – Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 – Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:

  1. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
  2. Satzung des Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland
  3. Satzung des Bezirksverband Mittelfranken der Piratenpartei Deutschland

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

Abschnitt B: Finanzordnung

(1) Es gilt die Finanzordnung übergeordneter Gliederungen

(2) Der Schatzmeister des Kreisverbands kann gegen finanzwirksame Entscheidungen des Vorstandes ein Veto einlegen, wenn der Beschluß die Liquidität des Kreisverbandes gefährdet. Dieses Veto muss begründet werden.