BY:Landkreis Starnberg/Kreisverband/Satzung

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Diese Satzung des Kreisverbands Starnberg wurde so am elften Juni 2012 auf der Gründungsversammlung beschlossen.


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Starnberg ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Kreisverband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet »Piratenpartei Deutschland Kreisverband Starnberg«. Die Verwendung des verkürzten Namens »Piratenpartei Starnberg« ist zulässig. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet »PIRATEN Starnberg«.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Starnberg.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands Starnberg ist der Landkreis Starnberg.
  5. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als »Piraten« bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Starnberg. Gemäß der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Starnberg auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen für Rechte und Pflichten der übergeordneten Gliederungen gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
  3. Im Übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Vorstand der niedrigsten Gliederung zurückzugeben.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes werden durch übergeordnete Gliederungen gemäß deren Satzung verhängt.

§ 7 – Gliederung

  1. Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes-, Landes- und Bezirkssatzung.
  2. Ein dem Kreisverband untergeordneter Ortsverband führt die in der Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern enthaltene Satzung in analoger Auslegung. Diese Satzung kann vom Ortsverband durch Beschluss einer eigenen Satzung ergänzt oder ersetzt werden.

§ 8 – Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

Abschnitt B: Organe

§ 9 – Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmalig.
  3. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§ 10 – Der Kreisvorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.
  2. Durch einfachen Beschluss der Gründungsversammlung oder des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  3. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.
  5. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können temporär Nicht-Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden.
  6. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
    1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    2. Dokumentation der Sitzungen,
    3. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts und
    5. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Der Vorstand gibt zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
  10. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mindestens vierzig Prozent der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.
  11. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag stattgefunden hat und ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 – Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen. Der Kreisparteitag wählt gemäß § 12 der Kreissatzung die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen. Bei Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen verfahren gegebenenfalls vorhandene Ortsverbände gemäß ihrer Satzung.
  2. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.
  3. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vorher per E-Mail ein. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, werden stattdessen per Brief eingeladen.
  4. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die vorläufige Tagesordnung zu enthalten, sowie die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
  5. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der beim Kreisparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
  6. Jeder ist antragsberechtigt.
  7. Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die LiveÜbertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
  8. Über den Kreisparteitag und die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben wird.

§ 12 – Neuwahl des Vorstands

  1. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  2. Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  3. Die Gründungsversammlung oder der Kreisparteitag wählen mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Gesetz über die politischen Parteien eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein ein Wahlprotokoll an, das von der Wahlleitung unterschrieben wird.

Abschnitt C: Schlussbestimmungen

§ 13 – Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder sich mit den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
  2. Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 14 – Finanzen

  1. Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
  2. Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
  3. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Gründungsversammlung oder dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.
  4. Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.
  5. Die Finanzordnung des Bezirksverbandes Oberbayern findet entsprechend Anwendung.

§ 15 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 16 – Nachrangigkeit der Satzung

  1. Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen oder nicht eindeutig sind, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge: Satzung des Bezirksverbandes Oberbayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland, Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN).
  2. Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.