BY:Landkreis München/Satzung

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  • mit Änderung vom 23.Mai 2015, beschlossen auf dem Kreisparteitag 2015.1

Abschnitt A: Allgemeines

§1 - Name und Sitz

  1. Der Kreisverband München-Land (nachfolgend auch Gebietsverband) ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Oberbayern auf Kreisebene.
  2. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis München.
  3. Die Bezeichnung des Kreisverbandes ist "Piratenpartei Deutschland Kreisverband München-Land". Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes ist "PIRATEN". Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei München-Land" ist zulässig.
  4. Der Sitz des Kreisverbandes ist München.

§2 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes sind Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet. Auch Mitglieder ohne Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet können auf schriftlichen Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden. Das Verfahren ist in der Bundessatzung geregelt.
  2. Für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschliesslich an diese Adressen.

§3 - Ordnungsmaßnahmen

  1. Für Ordnungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland.

§4 - Gliederung

  1. Die Untergliederung des Kreisverbandes regelt die Bundessatzung.
  2. Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Kreisparteitag.
  3. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.
  4. Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§5 - Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
  2. Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§5a - Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag (nachfolgend Parteitag) ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen gemäss §9 (3) PartG.
  2. Der Parteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat auf dem Parteitag das Recht der freien Rede.
  3. Der Parteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Parteitages erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kreisvorstandes oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied vier Wochen vor dem Parteitag in Textform ein.
  4. Die Einladung zum Parteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Parteitag veröffentlicht der Kreisvorstand die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und zumindest alle bis zwei Wochen vor dem Parteitag dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut in Textform.
  5. Weniger als zwei Wochen vor dem Parteitag beim Kreisvorstand eingereichte Anträge zu Programm- oder Satzungsänderungen können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.
  6. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
  7. Der Parteitag tagt parteiöffentlich. Sofern nicht vom Parteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Parteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.
  8. Der Parteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  9. Der Parteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  10. Der Parteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Parteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Parteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.
  11. Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

§5b - Kreisvorstand

(1) Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister. Durch einfachen Beschluss des Parteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich bis zu zwei stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Kreisparteitag kann zusätzlich zum Vorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Dabei werden Nachrücker für den Schatzmeister getrennt gewählt und bilden eine eigene Reihenfolge.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so werden die Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters von deren als Stellvertreter gewählten Vorstandsmitgliedern übernommen oder, wenn nicht vorhanden, durch Nachrücker ersetzt. Die freiwerdenden Stellvertreterpositionen werden dann durch Nachrücker aufgefüllt. Innerhalb von zwei Wochen wird die in der Reihe der jeweiligen Nachrückenden höchstgereihte Person Mitglied des Vorstands oder Schatzmeister und ersetzt dann diese Person. Die höchstgereihte Person kann auf das ihr dadurch übertragene Vorstandsamt zugunsten einer anderen Person auf der Nachrückliste verzichten, ohne ihren Anspruch auf ein mögliches künftiges Nachrücken oder ihre Reihung in der Liste der Nachrücker aufzugeben.

(4) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz, Satzung, auf Grundlage der geltenden Geschäftsordnung, nach bestem Wissen und Gewissen sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Kreisverband alleine. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Parteitag für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Abberufung durch den Parteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstandes.

(5) Der Kreisvorstand wird für Vorstandssitzungen von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, in Textform mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können nicht zum Vorstand gehörende Mitglieder vorübergehend ausgeschlossen werden. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert, und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6)Die Geschäftsordnung des Vorstandes muss unter anderem Bestimmungen zu folgendem enthalten:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
  2. Dokumentation der Sitzungen,
  3. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
  5. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.


(7)Der Vorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Parteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. er aus weniger als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitgliedern besteht;
  2. kein Vorsitzender mehr im Amt ist;
  3. kein Schatzmeister mehr im Amt ist;
  4. er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann;
  5. er sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist der Vorstand handlungsunfähig, so führt der Vorstand des übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.


§6 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den ergänzenden Vorschriften der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.
  2. Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.
  3. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Nominierungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises.
  4. Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.
  5. Der Bewerber bzw. die Liste für den Stimm- oder Wahlkreis muss in geheimer Wahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Die weiteren Details des Wahlverfahrens regelt die Geschäftsordnung der Nominierungsversammlung.

§7 - Ombudsperson

  1. Die Ombudsperson fungiert als Schlichter in Streitfällen und soll in geeigneter Weise zwischen streitenden Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vorstand vermitteln. Sie kann Schlichtungsvorschläge machen, ist jedoch nicht entscheidungsbefugt.
  2. Die Ombudsperson ist hinsichtlich ihrer Verfahrens- und Amtsführung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie ist zur Schweigepflicht verpflichtet.
  3. Der Parteitag kann per Beschluss eine oder zwei Ombudspersonen mit der Amtsdauer von einem Jahr wählen. Die Ombudspersonen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§8 - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren

§8a - Allgemeines

  1. Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gelten als Mitgliederbefragung.
  2. Ein Mitgliederentscheid kann einen Beschluss des Parteitages ändern, aufheben, bestätigen oder anstelle dessen fassen. Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung dessen Parteitages gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
  3. Der Parteitag wählt eine Mitgliederentscheidskommission (nachfolgend MEK), die für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig ist. Auf Beschluss des Parteitags können stattdessen auch der Vorstand oder die Wahlleiter des Parteitags als MEK beauftragt werden. Die Amtszeit der MEK endet mit deren Rücktritt, Abberufung oder der Neuwahl des Vorstandes. Die MEK kann weitere Mitglieder als Helfer beauftragen. Die MEK gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
  5. Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.
  6. Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Parteitages führt die MEK einen Mitgliederentscheid durch. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann.
  7. Paragraph §8 gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren, Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen, regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.

§8b - Abstimmungen

  1. Die Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Verfahren, Urnen- oder Briefabstimmung oder ein vergleichbares technisches Verfahren erfolgen. Geheime Abstimmungen sind der Urnen- und Briefabstimmung vorbehalten. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.
  2. Die MEK ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.
  3. Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies in der MEO zugelassen ist, so soll die Abstimmung auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.

§8c - Ablauf

  1. Die MEK ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.
  3. Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Die MEK kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.
  4. Die MEK und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung
    1. den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
    2. die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
    3. unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
    4. jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.

§9 - Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Satzung werden vom Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
  2. Das Grundsatz- und Wahlprogramm des Kreisverbandes darf dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland nicht widersprechen oder dieses in seinem Wesensgehalt verändern.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

  1. Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Kreisverbandes München-Land der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.
  2. Im übrigen gelten die Regeln der Finanzordnungen der übergeordneten Gebietsverbände.

§2 - Verwaltung und Buchführung

  1. Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter verwalten die Finanzen und führen Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.
  2. Der Schatzmeister und dessen Stellvertreter sind berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und sind alleine vertretungsberechtigt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 - Rechenschaftsbericht

  1. Der Vorstand des Kreisverbandes hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Kreisverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.
  2. Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) erfüllen. Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.
  3. Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu übergeben.
  4. Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes unterzeichnet.

§4 - Erstattung von Aufwendungen

  1. Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.
  2. Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

§5 - Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Abschnitt C - Verfahrensordnung

§1 - Verbindlichkeit der Verfahrensordnung

Diese Verfahrensordnung regelt Versammlungen des Kreisverbandes München-Land der Piratenpartei Deutschland. Die Regelungen gelten auch für alle untergeordneten Gebietsverbände, sofern diese dazu keine eigene Regelung in ihrer Satzung führen.

§2 - Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder gegeben. Die Beschlussfähigkeit aller übrigen Organe besteht, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt und besteht solange, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt worden ist.

§3 - Akkreditierung

  1. Akkreditierungsmitglieder sind jene Mitglieder, die vom geschäftsführenden Vorstand des Gebietsverbandes (nachfolgend Vorstand) als solche beauftragt wurden, oder der Vorstand selbst.
  2. Die Akkreditierungsmitglieder erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste und kontrollieren die Mitgliedschaft und Stimmberechtigung der Teilnehmer. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.

§4 - Versammlungsleitung

Eine Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstandes als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern der Vorstand nicht ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe beauftragt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters und der übrigen Mitglieder der Versammlungsleitung stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest.

§5 - Protokoll

Von der Versammlung wird von den Protokollführern ein Protokoll angefertigt und zusammen mit allen Mitgliedern der Versammlungsleitung unterschrieben.

§6 - Beschlüsse

Sofern nicht anders angegeben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Eine einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.

§7 - Geschäftsordnung

Jedes Organ des Gebietsverbandes gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzt.