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FRAGE
FRAGE:
Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an.

Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

nottinhill 01:42, 03. Mai. 2012 (CEST)

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Hartmut Giessler aka Pirat91093

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an.

Wie kannst Du dir diese Position erklären?

  • Ich finde die im Grunsatzprogramm Ausgleich zwischen Ansprüchen der Urheber und der Öffentlichkeit, logisch, modern und konsequent und schon lange als überfällig.

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

  • Ich habe nach diesem Beschluß gegoogelt und um hier etwas sagen zu können, müßte ich erst sämtlich, öffentlich verfügbares Material lesen, durcharbeiten und diskutieren, was mir aufgrund Fülle der hier gestellten Fragen, als momentan unmöglich erscheint.
  • Diesen Bereich des Urheberrechts möchte ich auch nicht unbedingt als meinen Kernbereich bezeichnen.

Horst Weidemann

Urheberrechte

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an. Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Weil wir zwischen Persönlichkeitsrechten und Vermarktungsrechten differenzieren müssen; denn die heutigen Regelungen zur Vermarktung entsprechen nicht mehr den Zielen der Rechtsansprüche. Das Urheberrecht muß überarbeitet werden.
Am 04.07.2012 verwirft das EU-Parlament das heftig umstrittene ACTA-Urheberrechtsabkommen endgültig. Die Abgeordneten stimmen mit großer Mehrheit gegen den internationalen Handelsvertrag. Nun wird das Abkommen in der EU nicht in Kraft treten. Weitere Diskussionen erübrigen sich damit.

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Meine Versuche, den juristischen Formulierungen [1] zu folgen sind wegen mangelnder Jura-Kenntnisse nicht sehr erfolgreich gewesen. Es sieht so aus, als müsse das BVerfG den „Schulbuchbeschluß“ einer neuen Überprüfung unterziehen.

Stephan Kristyn

Der Piratenpartei erkennt zwar das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an, aber lehnt das Urheberrecht in seiner jetzigen Form, das eine Weiterentwicklung des Immaterialgüterrechts ist, ab.

Das Urheberrecht ist im ursprünglichen Sinne kein Schutzrecht für die Wirtschaft, sondern ein Recht des erfinderischen Geistes: Eine Idee,die auf eine Gewisse Art und Weise interpretiert wurde und diese Art der Interpretation ist durch das UrhG geschützt (vgl. auch Patentrecht - dort wird tatsächlich die Idee geschützt, bzw. monopolisiert). Die jetzige Form des UrhG, beispielsweise die "Art der Interpretation einer Idee" auf 70 Jahre nach dem Tod des Interpreten zu schützen halte ich für absurd.

Den Schulbuchbeschluß zweifle ich in seiner jetzigen Form an. Anerkannte Bildungseinrichtungen sollten nicht nur ohne Erlaubnis des Urhebers, sondern auch ohne Abgaben dazu in der Lage sein, Lerninhalte zu vervielfältigen, z.B. in Form von Kopien am Kopierer. Ob oder durch wen die Urheber dann entlohnt werden, oder ob diese Kopien in Ihre Sammlungen aufgenommen werden dürfen, muss geklärt werden.

Bernd Kasperidus aka Brummel1

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an.

Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Die Problematik des Urheberrechtsstreites, der momentan statt findet läßt sich an einem sehr einfachen Beispiel verdeutlichen ... auch dessen Absurdität.

Wenn Ich mit Teilen aus dem Baumarkt in meinem Garten ein geschmackvolles Wasserspiel baue, so ist dieses und die Art und Weise wie Ich Technik, Wasserspiel, Pflanzen und Deko zusammen gefügt habe, mein Eigentum. Dies bestreitet niemand, da Ich die Idee hatte etwas zu schaffen, das es so vorher nicht gab.

Dies berechtigt mich jedoch nicht, von jedem Nachbarn, der über die Gartenhecke schaut, Geld zu verlangen. Am Besten noch, die gesamte Straße vor dem Haus zu sperren und "Zollhäuschen" einzurichten, da jeder der vorbei fährt ja einen Blick auf das Wasserspiel werfen könnte. (was die Content-Industrie aber heutzutage fordert)

Erst wenn jemand in meinen Garten kommt um sich das Werk aus der Nähe zu betrachten kann Ich um einen Unkostenbeitrag bitten.

Wenn jetzt ein Landschaftsgärtner eine Kopie dieses Arragements in die Gärten aller seiner Kunden setzt, am Besten noch mit dem Hinweis, dies sei seine Idee gewesen, dann verletzt er mein Urheberrecht und muss mich dafür entschädigen, das er mit meiner Idee Geld verdient hat.

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Ich bin zwar weder Latriner noch Jurist, Ich bin ein einfacher "Bursche vom Lande" ... jedoch ist aus dem Urteil klar zu ersehen, dass das BVG hier eine Abwägung zwischen dem persönlichem Eigentum und dem öffentlichen Interesse versucht hat zu schaffen. Meiner Meinung nach, wird das BVG dem übergeordneten Interesse an der Bildung nicht gerecht, den Bildung und Wissen ist nun mal das höchste Gut, das wir im rohstoffarmen Deutschland haben. Meiner Meinung nach, müßte hier unbedingt eine Neubewertung vorgenommen werden.

Martin v. Ketteler, 91056 Erlangen

Das URHEBERRECHT ist ein unveräußerliches Persönlichkeitsrecht. Es bezeichnet lediglich den "Schöpfer" einer Sache. Uns geht es nicht um das Urheberrecht, sondern um einen gerechten Ausgleich im Verwertungsrecht.


Beim Schulbuchurteil wurde der Verfassungsgrundsatz gem. Art. 14 Abs. 2 umgesetzt. Dieser Grundsatz sollte verstärkt in den Blick der Öffentlichkeit gerückt werden.

Stefan Thumann

Wenn jemand harte Arbeit in eine Forschung investiert hat, dann soll diese auch sein Eigen sein.

Dem Schulbuchbeschluss sehe ich skeptisch, da Bildung allgemeinfrei sein sollte.

Sebastian Jung aka Ganesh

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an. Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Das ist ja wohl eine Selbstverständlichkeit. Wir wollen doch nicht die Urheber berauben, sondern die Freiheit des Netzes als Wert etablieren. Um beide Werte auszutarieren haben wir PA149 beschlossen. Ist übrigens lohnenswert sich hier mal durchzulesen, dann kann man differenzierter argumentieren ...

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Wen interessiert denn sowas?

Um Euch den Überblick zu erleichtern habe ich alle meine Antworten aus dem Kandidatengrill zusammengefasst: KandidatenGrill:Ganesh.


Martin Schwarz

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an.

Das ist für mich unbedingt notwendig. Wenn wir das nicht machen würden, dann wären wir gegen die deutsche Wirtschaft, gegen den Erfindergeist den es immer noch gibt, gegen Arbeitsplatzsicherung und Stabilität.

Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Aus o.g. Gründen. Wenn nicht dann zerfleischen uns alle... nicht nur der poltische Gegener... sondern auch der Mittelstand (denn von dort kommen die meisten Patente) und der Wähler!


Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Sorry..kenne ich nicht und abschreiben von Wikipedia will ich nicht.

Grüße

AndiPopp

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an. Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Das Urheberrecht ist kein einzelnes Recht, sondern vielmehr eine Sammlung vieler unterschiedlicher Rechte. Diese werden in der Wissenschaft typischerweise in die beiden Kategorien "Moral Rights" und "Economic Rights" eingeteilt, welche sich auch im deutschen Urheberrechtsgesetz niederschlagen, welche die Rechte analog im wesentlichen in die beiden Kategorien "Urheberpersönlichkeitsrechte" und "Verwertungsrechte" einteilt.

Die historischen Wurzeln der Piratenbewegung und damit dieses Pasus des Grundsatzprogramms sind in der Filesharingbewegung zu suchen, die ja in einem gewissen Konflikt zum aktuellen Urheberrecht steht. Aber in diesem Konflikt muss man differenzieren.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte umfassen das Recht auf Erstveröffentlichung, Namensnennung und Schutz vor Entstellung. Wenn man mal von den ein oder anderen Auswüchsen des Schutzes vor Entstellung absieht, stehen diese Rechte aber in gar keinem Konflikt zum Filesharing oder anderen Aspekten der Netzkultur. Auch im Bereich der freien Software – ein anderer Bereich der Netzkultur, der intensiv vom Urheberrecht betroffen ist – oder in den beliebten CC-Lizenzen ist Namensnennung z.B. immer noch ein fester Bestandteil. Aufgrund dieses Programmpasus sind Piraten eben auch nicht für sondern ganz klar gegen Plagiate.

Der Konflikt entzündet sich vielmehr an den Verwertungsrechten und darin insbesondere am Vervielfältigungsrecht. Kurz gesagt kann man das Vervielfältigungsrecht gegenüber Privatpersonen eben nur dann durchsetzen, wenn man den privaten Datenverkehr überwacht und/oder zensiert. Das ist für uns als "digitale Bürgerrechtspartei" nicht akzeptabel. Deswegen beschäftigt sich auch der Großteil des Grundsatzprogramms mit eben jenem Vervielfältigungsrecht.

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Rückblickend würde ich den Schulbuchbeschluss als katastrophales Fehlurteil bezeichnen. Denn das Verfassungsgericht hat damit den Begriff des »geisitgen Eigentums« in der Rechtsprechung verankert und einen ziemlich seltsamen Spagat gemacht um Schranken im Urheberrecht doch noch zu legitimieren (mit der Begründung, dass es doch irgendwie kein Eigentum ist), diesen aber ziemlich hohe Hürden gesteckt.

1971 schien das vielleicht noch irgendwie wie ein sinnvoller Beschluss, aber hätte es damals schon das Internet gegeben, wäre der sicher anders ausgefallen. Ich halte diesen Beschluss deshalb für hoffnungslos veraltet und bin der Meinung, dass wir angesichts der technischen und sozialen Entwicklung dringend eine neue offene Grundsatzdebatte über das Urheberrecht brauchen und uns nicht auf Gerichtsurteile von vor 40 Jahren stützen dürfen. Ich selbst vertrete zumindest die klare Meinung, dass es kein geistiges Eigentum gibt.

Henning Bocklage

  • Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an. Wie kannst Du dir diese Position erklären?
  • Eigentlich wird das Urheberrecht anerkannt. Persönlichkeitsrecht hat jeder Bürger. Persönlichkeitsrecht ist eine Sammlung von Rechten für Personen, das Urheberrecht ist ein spezielles Recht. Aber die Frage zielt glaube ich auf diese Antwort: Es muss zwischen Urheber- und Verwertungsrecht unterschieden werden. Wir stehen dafür die Urheber zu stärken, weshalb diese Position auch völlig logisch ist.


  • Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971?
  • Dazu habe ich keine Ahnung

Jozef Omelka

Ich moechte differenzieren zwischen Urheberrechten und Verwerterrechten. Diese sind auch differenziert zu behandeln. Durch die Verwerterrechte werden die Kosten unnoetigerweise in die Hoehe getrieben (siehe GEMA). Die Verwerterrechte waeren erhaeblich zu beschneiden.

Beate Kesper

Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an. Wie kannst Du dir diese Position erklären?

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1971?

Ausgleich zwischen Ansprüchen der Urheber und der Öffentlichkeit

Wir erkennen die Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk in vollem Umfang an. Die heutige Regelung der Verwertungsrechte wird einem fairen Ausgleich zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber und dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur jedoch nicht gerecht. Im Allgemeinen wird für die Schaffung eines Werkes in erheblichem Maße auf den öffentlichen Schatz an Schöpfungen zurückgegriffen. Die Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum ist daher nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten von essentieller Wichtigkeit. Es sind daher Rahmenbedingungen zu schaffen, welche eine faire Rückführung in den öffentlichen Raum ermöglichen. Dies schließt insbesondere eine drastische Verkürzung der Dauer von Rechtsansprüchen auf urheberrechtliche Werke unter die im TRIPS-Abkommen vorgegebenen Fristen ein. Das Kunstwerk oder auch nur der „Inhalt“ ist mehr als das Produkt eines Individuums. Die Kritiker des Urheberrechts kritisieren eine Genieästhetik, die so tut, als hätte der Autor das Werk geschaffen wie der biblische Gott die Welt: aus dem Nichts, allein aufgrund eigenen Vermögens, ohne Zutaten. Die Gegner eines strengen Copyrights behaupten, dass es irreführend ist, so zu tun, als entstünden Werke nicht durch Kombination von eigenen Ideen und „Inhalten“ der sie umgebenden Kultur. Es erinnert ein wenig an den Anlage-Umweltstreit, in dem einseitig die Gene als Argumentationsbasis für Geniestreiche benutzt wurden. Tatsächlich brauchen größere Werke Organisation, die bezahlt werden muss. Damit tritt die zweite Bedeutung des Begriffs „Arbeitsteilung“ für die Urheberrechtsdebatte hervor. Es geht nicht darum, dass es keine Kunst oder Kultur mehr geben würde, wenn das Urheberrecht verschwände. Was aus eigenem Drang produziert würde, bliebe. So, wie es ja auch Dichtung und Musik vor dem Urheberrecht gab. Der Aufruf in der „Zeit“ weist allerdings zu Recht darauf hin, dass damals die Gemeinkosten der Kunst von den Höfen übernommen wurden. Er spricht vom Urheberrecht als einer „Errungenschaft bürgerlicher Freiheit gegen feudale Abhängigkeit“. Die Autoren haben, anders formuliert, seit dem Ende des achtzehnten Jahrhunderts die Abhängigkeit von Auftraggebern gegen die Abhängigkeit vom Markt eingetauscht. Wer dagegen hält, wahre Kunst sei keine Ware, der Rezipient kein Konsument, begeht einen Kategorienfehler. Die Kunst wird so wenig durch Preise „kommerzialisiert“ wie die Familie dadurch, dass Kinder etwas kosten, oder der Glaube durch die Kollekte. Gerade Tätigkeiten, die sich nicht in Kommerzzwecken erschöpfen, brauchen eine Finanzierungsgrundlage, und wer von den Piraten fände eine Gesellschaft erstrebenswert, in der alle Autoren zu Stipendiaten des Staates oder zu Brotnehmern von Google und Apple gemacht würden? Wenn aber der Markt, der demgegenüber den Vorteil hat, zu entdecken, was andere lesen, hören, sehen wollen, die Kunst finanzieren soll, muss es den Markt geben. Märkte ohne Eigentumsrechte sind unbekannt. Und Märkte sind auch nicht einfach „Plattformen“, auf denen atomisierte Individuen den Käufern ihrer in Hand- und Kopfarbeit hergestellten Waren begegnen. Gerade die Tauschobjekte bei iTunes oder den Filmbörsen sind hochaufwendig hergestellte Organisationsprodukte. Filme, so viel ist sicher, wird es in einer Welt ohne starkes Urheberrecht auf keinen Fall geben. Für zahllose andere „Inhalte“ ist die Urheberrechtsfrage weniger eine ihrer Existenz als eine ihres Niveaus. Nicht, ob es bei freiem Herunterladen und Kopieren von allem überhaupt noch Kultur gibt, ist die Frage, sondern welche Art von Werken dann noch entsteht. Das Urheberrecht sichert nicht nur Organisationen die Möglichkeit, sich zu refinanzieren. Es ermöglicht auch die Spezialisierung und Professionalisierung der Produzenten. Insofern geht es nicht um Künstler und Autoren überhaupt, sondern um hauptberuflich hergestellte Werke, Texte, Objekte.

Ronnie Rigl

FRAGE: Die Piratenpartei erkennt in Ihrem Grundsatzprogramm das Persönlichkeitsrecht des Urhebers an.

Wie kannst Du dir diese Position erklären? Ich denke mal, das gründet aus gesundem Menschenverstand. Wer etwas erschaffen/erfunden hat, soll daran auch die Rechte haben und fair dafür bezahlt werden. Das steht ausser Frage. Ich bin da kein Spezialist, aber das Urheberrecht wie es aktuell besteht scheint überholt zu sein. Das Internet ist hier ja überhauptnicht berücksichtigt. Ich finde es persönlich befremdlich mit welcher Arroganz z.B. die GEMA agiert und bestimmt, wer erfolgreich ist und wer nicht. Das Internet bietet heute auch kleinen, unbekannten Künstlern bekannter zu werden und von Ihrer Arbeit zu leben. Das darf ein Moloch wie die GEMA nicht verhindern.

Wie stehst Du zum Schulbuchbeschluß des Bundesverfassungsgerichts von 1971? Ist mir nicht bekannt, da war ich selbst noch Schüler. Habe das mal gegoogelt und folgendes gefunden siehe Telemedicus Wenn ich das richtig verstehe wurde da definiert, dass der Urheber zwar die Rechte an seinem Werk hat, aber Kopien/Vervielfältigungen erlaubt sind, wenn das Werk zusammen mit anderen Werken in eine Sammlung zu Unterrichtszwecken (z.B. Schulbücher) aufgenommen wird. Jedoch muss der Urheber davon Kenntnis erhalten.

Das Ganze ist recht kompliziert und für den Normalbürger schwer zu verstehen.

Dr. Bernd Simon aka Perikles

Zu 1.: Ich erkläre mir diese Position damit, dass wir Piraten auf unseren Parteitagen sehr gute Entscheidungen über unser Grundsatzprogramm getroffen haben.

Nach meiner Auffassung müssen die Urheberpersönlichkeitsrechte sogar noch um ein unveräußerliches Recht auf digitale Selbstvermarktung ergänzt werden. Das ist mit dem Bürgerrecht auf nichtkommerzielle, digitale Privatkopie vereinbar.


Zu 2.: BVerfGE 31, 229 ist eine Entscheidung in der Reihe der fortlaufenden Verfassungsrechtsprechung (nicht mehr und nicht weniger):

  1. Die Einschränkung des Urheberpersönlichkeitsrechtes im "Schulbuchprivileg" (Nichterforderlichkeit der Urheberzustimmung) halte ich für falsch. Allerdings lautet § 46 UrhG heute anders als damals, d.h. das Privileg ist heute stärker eingeschränkt.
  2. Die Vergütungspflicht durch nutzende Körperschaften (Staat) bzw. Organisationen ist begründet (Auch Lehrer und Pfarrer arbeiten nicht unentgeltlich.).
  3. Dass das Nutzungsrecht des Urhebers als Eigentumsrecht bestätigt ist, stärkt es berechtigterweise.
  4. Gleichzeitig ist die Sozialbindung und die Gestaltungskompetenz des Gesetzgebers (d.h. damit auch die Gestaltungskompetenz von Piraten im Bundestag) bei der Regelung dieses Nutzungsrechtes bestätigt. Der Bundestag könnte das "Schulbuchprivileg" auch aus dem UrhG streichen - dass es nicht verfassungswidrig ist, bedeutet nicht, dass seine Streichung es wäre.

Für die aktuellen Fragen, ob die nichtgewerbliche digitale Privatkopie und ihr Tausch in Netzwerken erlaubt sein sollte, läßt sich aus BVerfGE 31, 229, nichts ableiten, weil sowohl das Nutzungsrecht als Eigentumsrecht als auch seine Einschränkung durch die Sozialbindung darin bestätigt sind.

Harry Botzenhardt aka Morgan le Fay

Erstens brauchten wir eine mehrheitsfähige Lösung, zweitens wird sich kaum mehr jemand bemühen, ein Werk zu errichten, das patentiert und somit zur Wertschöpfung herangezogen werden kann, wenn keine wie auch immer geartete Möglichkeit des Rechtsschutzes mehr möglich wäre.

Die Frage ist vielmehr, wie man Bezahlmodelle gestaltet und wie lange und wofür der Schutz gelten soll.

Allerdings bin ich persönlich der Ansicht, dass alles, was sich unter dem Begriff "Kunst" subsumiert, keinen Urheber- oder Patentrechtsschutz erlangen können sollte.

Claudius Roggenkamp

Teile des Urheberrechts betreffen den Inneren Bereich des Verhältnisses von Urheber und seinem Werk, dass immer auch Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers ist. Das Gesetz kennt auf der einen Seite Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 bis 14 UrhG). Dort ist das das "innere" Verhältnis von Künstler und Werk, dass unbestreitbar vom Persönlichkeitsrecht des Urhebers geprägt geregelt. In dieses Verhältnis will zu recht keiner eingreifen.

Daneben steht der Bereich der Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG) In diesem Bereich sehen wir ein Ungleichgewicht, zugunsten der Verwertungsindustrie und zuungunsten von Urhebern wie Rezipienten. Anders als vielfach behauptet, wollen wir aber auch in diesem Bereich nicht einseitig den Urheber von Erwerbsmöglichkeiten abschneiden. Wir wollen Wege suchen, wie Urheber von ihren Werken leben können, ohne mit Forderungen nach massiven Grundrechtseinschnitten auf ihre Kunden losgehen zu müssen

Kommentar zum Schulbuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1971 folgt.