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BW:Ludwigsburg/Kreisverband/Kreismitgliederversammlung/Satzungsänderungsanträge

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Hier werden Satzungsänderungsanträge für den ersten Kreisparteitag des Kreisverbandes Ludwigsburg gesammelt und veröffentlicht.

Änderungsantrag Nr.
01
Beantragt von
Hagen Seifert (Semperor)
Betrifft
Satzung des Kreisverband Ludwigsburg BW:Ludwigsburg/Kreisverband Ludwigsburg/Satzung / § 5 Absatz 11 Satz 1
Beantragte Änderungen

Der bisherige Satz

"Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird."

soll in

"Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens zwei Mitgliedern des nach dem Kreisparteitag amtierenden Kreisvorstandes unterschrieben wird."

geändert werden.

Begründung

Die alte Formulierung stellt nicht deutlich heraus, ob Mitglieder des "alten" oder "neuen" Vorstandes unterschriftsberechtigt sind.



Änderungsantrag Nr.
02
Beantragt von
Julia Rott (Nedra)
Betrifft
Satzung des Kreisverband Ludwigsburg BW:Ludwigsburg/Kreisverband Ludwigsburg/Satzung / § 5 Absatz 11 Satz 1
Beantragte Änderungen

Ersatzlose Streichung des Satzes "Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen." aus §8 und Verschiebung von Absatz 5 aus §8 in §11, Absatz 2; und zudem die Umbenennung von "Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder" in "Zustimmung des Kreisparteitages" oder "Zustimmung der Hauptversammlung" (abhängig von anderem Satzungsänderungsantrag {<--zurückgezogen und übernommen von Matthias}):

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Kreisvorstand eingegangen ist. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim Kreisvorstand einzureichen. Später gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung des Kreisparteitages behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

Begründung

Satzungsänderungen wurden vorher an zwei unterschiedlichen Stellen behandelt. Bei beiden steht die Einreichungsfrist von einer Woche, aber nur an einer Stelle steht, dass sie mit Mehrheit der Mitglieder behandelt werden können. Weiterhin klingt "Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder" umständlich und gemeint sind ja die stimmberechtigten Mitglieder des laufenden Parteitages.



Änderungsantrag Nr.
03
Beantragt von
Matthias Weiß (übernommen von Julia Rott)
Betrifft
Satzung des Kreisverband Ludwigsburg BW:Ludwigsburg/Kreisverband Ludwigsburg/Satzung / § 7, 8, 9, 11, 13 und 17
Beantragte Änderungen

Austausch des Wortes und der Wortformen von "Kreisparteitag" gegen "Hauptversammlung" und die entsprechenden Wortformen.

Begründung

Die Begründung ergibt sich aus dem Parteiengesetz: "§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeichnung "Parteitag", bei Gebietsverbänden der untersten Stufe die Bezeichnung "Hauptversammlung"; die nachfolgenden Bestimmungen über den Parteitag gelten auch für die Hauptversammlung. Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen."


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