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BW:Bezirksverband Tübingen/Satzung/Gründungsentwurf/Gründungsentwurf

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Für die Verabschiedung der Satzung ist eine paragraphenweise Abstimmung vorgesehen. Deshalb gibt es für jeden Paragraphen Vorschläge, die einzeln angesehen werden können. Für jeden Vorschlag können Änderungsanträge hinzugefügt werden, über den abgestimmt wird, sollte der Vorschlag angenommen werden.

Zurückgezogene Vorschläge können von anderen Piraten übernommen werden.

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Grundlagen

Vorschläge § 1

Vorschlag 1 Tirsales: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Tübingen (Bezirksverband) des Landesverband Baden-Württemberg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Ebene des Regierungsbezirks Tübingen gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverband Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Tübingen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Tübingen ist der Regierungsbezirk Tübingen.

(5) Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(6) Der Sitz des Bezirkstags hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen.


Vorschlag 2 Toreon: § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Tübingen (Bezirksverband) des Landesverbands Baden-Württemberg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und umfasst den Regierungsbezirk Tübingen.

(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Tübingen. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbands lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Ulm.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Tübingen.

(5) Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(6) Bezirksparteitage finden an wechselnden Orten statt.


Vorschläge § 2

Vorschlag 1 Tirsales: § 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen nach schriftlichen Antrag an den Landesverband Mitglied des Bezirksverbandes werden. Bei einem Wohnsitz außerhalb des Landesverbandes fällt die Entscheidung hierüber an den Bundesverband.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene. -- Zurückgezogen, da Torens Version mir besser gefällt. --Tirsales 09:41, 13. Nov. 2009 (CET)


Vorschlag 2 Toreon: § 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen. Des weiteren findet § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Anwendung.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

Vorschläge § 3

Vorschlag 1 Tirsales: § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.


Vorschlag 2 Toreon: § 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten hat vom jeweils niedrigsten Verband allen übergeordneten Gliederungen regelmäßig gemeldet zu werden.


Vorschläge § 4

Vorschlag 1 Tirsales: § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung.

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten durch die Landessatzung geregelt. --Zurückgezogen Tirsales 09:55, 13. Nov. 2009 (CET)


Vorschlag 2 Jorge & Toreon: § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung.


Vorschläge § 5

Vorschlag 1 Tirsales: § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Landessatzung der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Regierungsbezirk oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband.


Vorschlag 2 Laser & Toreon: § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Tübingen oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.


Vorschläge § 6

Vorschlag 1 Tirsales: § 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.


Vorschläge § 7

Vorschlag 1 Tirsales: § 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbandes regeln die Bundes- und Landessatzung.


Vorschläge § 8

Vorschlag 1 Tirsales: § 8 - Verhältnis von Gliederungen

Der Bezirksverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu eben solchem Verhalten anzuhalten.


Vorschlag 2 Toreon: § 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regeln die Bundes- und Landessatzung.


Vorschläge § 9

Vorschlag 1 Tirsales: § 9 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Auf Beschluss des Bezirksparteitag kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009. -- Zu Gunsten von Lasers Vorschlag zurückgezogen Tirsales 09:55, 13. Nov. 2009 (CET)

Vorschlag 2 Toreon: § 9 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Ein Schiedsgericht ist für den Bezirksverband nicht vorgesehen. Für den Bezirk betreffende Schiedsfragen bleibt das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.

(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009.

Vorschlag 3 Laser: § 9 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Auf Beschluss des Bezirksparteitag kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009.

Vorschlag 4 Wido: § 9 - Organe des Bezirksverbandes

(1) Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag. Auf Beschluss des Bezirksparteitag kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.

-- Afaik kann die Gründungsversammlung nicht Organ des Bezirksverbands sein, da während der Gründungsversammlung noch keine Satzung gilt. Diese tritt erst am Ende der Gründungsversammlung in Kraft. Ergo braucht in der Satzung nicht stehen, dass die Gründungsversammlung ein Organ des Bezirksverbandes ist. Solche Sätze bekommt man nur noch mit 2/3 Mehrheit aus der Satzung raus. Also erst gar nicht reinschreiben.

Vorschläge § 9a

Vorschlag 1 Tirsales: § 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister sowie zwei Beisitzer. Durch den Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können zusätzlich noch bis zu zwei weitere Beisitzer gewählt werden.

(1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbandes, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes


(8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.


Vorschlag 2 Toreon: § 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen, wobei jedes Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich (Brief/Fax/Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Tagesordnung, Tagungsbeginn und Tagungsort einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens dreien, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  4. Datenschutz
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstands
  7. Verwaltung der Mitgliedsdaten sowie deren Zugriff und Sicherung

(8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zu jedem ordentlichen Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird seine Kompetenz wenn möglich durch den verbleibenden Vorstand auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen und die Nachwahl vom nächstfolgenden Parteitag vorgenommen, sofern hierbei nicht ohnehin Vorstandswahlen vorgesehen sind. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes.

(11) Der Vorstand gilt als handlungsunfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Dann ist vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen.

(12) Der Vorstand gilt ebenfalls als handlungsunfähig, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt oder seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Bis ein neuen Vorstand gewählt ist, führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte.

(13) Gilt der Vorstand als handlungsunfähig, ist innerhalb von zwei Wochen ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen, bei dem die Neuwahl des gesamten Vorstands durchzuführen ist.


Vorschlag 3 Laser: § 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören 5 Piraten an. Ein Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister, ein Politischer Geschäftsführer und ein Generalsekretär. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) - (9) <Wie Vorschlag 1>

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

Vorschlag 4 Gunther: § 9a - Der Vorstand

(1) – (6) <Wie Vorschlag 1>

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) - (11) <Wie Vorschlag 1>


Vorschläge § 9b

Vorschlag 1 Tirsales: § 9b Der Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das Interesse des Bezirksverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der Piraten des Bezirksverbandes es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(6) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.


Vorschlag 2 Toreon: § 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.

(2) Ein ordentlicher Bezirksparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand einberufen.

(3) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisvorständen
  3. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes unterstützt wird.

(4) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens drei Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist besonders eilbedürftigen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden.

(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.


Vorschläge § 10

Vorschlag 1 Tirsales: § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.

(2) Aufstellungsversammlungen auf Bezirksebene finden im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten einladen muss. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

(3) Aufstellungsversammlungen auf Kreis- oder Regionalebene werden nur durch den Bezirksverband organisiert, solange noch keine Untergliederungen in der entsprechenden Region existieren. Zu diesen Aufstellungsversammlungen lädt der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten der entsprechenden Region ein. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. -- Zu Gunsten von Toreons Vorschlag zurückgezogen Tirsales 09:55, 13. Nov. 2009 (CET)


Vorschlag 2 Toreon: § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.

(2) Aufstellungsversammlungen für Direktkandidaten oder für Kommunalwahlen werden vom Bezirksverband an jeweils denjenigen Kreisverband delegiert, der den größten Teil der Piraten bei der jeweiligen Wahl vertritt.

(3) Falls für eine betroffene Region kein solcher Kreisverband existiert, ist der Bezirksverband die Aufstellungsversammlung verantwortlich.

(4) Zu dieser lädt der jeweils verantwortliche Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten der entsprechenden Region ein. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


Vorschlag 3 Jorge: § 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung. Bewerber sollen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben.

(2) Aufstellungsversammlungen auf Kreis- oder Regionalebene werden nur durch den Bezirksverband organisiert, solange noch keine Untergliederungen in der entsprechenden Region existieren. Zu diesen Aufstellungsversammlungen lädt der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten der entsprechenden Region ein. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


Vorschläge § 11

Vorschlag 1 Tirsales: § 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich oder per Fax einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene können durch den Bezirksverband nur erstellt werden, wenn auf der entsprechenden Ebene keine Untergliederungen existieren.

(4) Abweichend zu Satz 1 kann ein Bezirksparteitag beschließen, dass die Zustimmung oder Ablehnung zu einer Satzungsänderung auch in zusätzlichen Formen erfolgen kann.


Vorschlag 2 Toreon: § 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) <Wie Vorschlag 1>

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages an vom Vorstand bekanntgegebener Stelle veröffentlicht wurde oder schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis-, bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.

Vorschläge § 12

Vorschlag 1 Tirsales: § 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.


Vorschlag 2 Toreon: § 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.


Vorschlag 3 Casey: § 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

(4) Wenn in der Landessatzung die Unterteilung in Bezirksverbände aufgehoben wird, löst sich der Bezirksverband dadurch binnen 4 Wochen ohne zusätzlichen Beschluss auf.

Vorschläge § 13

Vorschlag 1 Tirsales: § 13 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.


Vorschläge § 14

Vorschlag 1 Tirsales: § 14 - Beschlussfassung / Wahlen

Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.


Vorschlag 2 Toreon: § 14 - Beschlussfassung / Wahlen

Nichtanwesende Mitglieder können per erteilter Stimmvollmacht ihre Stimme einem anderen Mitglied des Bezirksverbands ihrer Wahl übertragen. Im Übrigen finden die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen Anwendung.


Vorschläge § 15

Vorschlag 1 Toreon: § 15 - Beschlussfähigkeit

Bei Satzungs- und Programmänderungen sowie Wahlen, liegt Beschlussfähigkeit nur vor, wenn mindestens 10% oder mindestens 30 der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands auf dem Bezirksparteitag vertreten sind. Dies ist auf Basis der aktuellsten Mitgliederliste zu ermitteln.

Vorschläge § 16

Vorschlag 1 Toreon: § 16 - Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen.

Vorschläge weitere Paragraphen

-keiner-


Abschnitt B: Finanzordnung

Vorschlag 1 Tirsales

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.


Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Vorschlag 1 Tirsales

Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

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