BW:Bezirksverband Karlsruhe/Gründung/Satzungvorschlag/Vorschlag von Nati2010

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Achtung dieser Satzungsentwurfe wurde auf der Gründungsversammlung am 23. Januar 2010 in Karlsruhe in der Fassung vom 2010-01-23T13:41:17 verabschiedet und auf die offizielle Seite verschoben. Änderungen an dieser Seite haben somit keine Bedeutung mehr.

Satzung des Bezirksverbands

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland ist eine direkte Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland. Im Folgenden kurz auch Bezirksverband Karlsruhe genannt.

(2) Der Bezirksverband Karlsruhe führt den Namen: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Karlsruhe.

(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Karlsruhe. Untergeordnete Gliederungen des Bezirksverbandes Karlsruhe führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Karlsruhe ist der Regierungsbezirk Karlsruhe.

(5) Die im Bezirksverband Karlsruhe organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbands Karlsruhe ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Karlsruhe. Des Weiteren findet die Bundessatzung Anwendung.

(2) Der Bezirksverband Karlsruhe und jede untergeordnete Gliederung führen ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband Karlsruhe und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Bei Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Regierungsbezirk findet §3 der Bundessatzung Anwendung.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Landessatzung.

§ 8 - Bundespartei, Landesverbände und Bezirksverbände

Der Bezirksverband Karlsruhe verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Bezirksverband hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.

§ 9 - Organe des Bezirksverbands

(1) Organe des Bezirksverbandes Karlsruhe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg ist für Schiedsfragen des Bezirksverbandes Karlsruhe zuständig.

(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.01.2010.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Bezirksschatzmeister. Der Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können bei Bedarf weitere Vorstandsposten mit einfacher Mehrheit festlegen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsposten ist immer ungerade.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, bestehend aus Piraten, werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im Protokoll festgehalten werden

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Bezirksgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig

  1. wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei ist
  2. wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sind bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.

§ 9b - Der Bezirksparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene ist der Bezirksparteitag.

(2) Der ordentliche Bezirksparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Vorangegangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsortes, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird.

(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Bei Neuwahl des Vorstandes nimmt der Bezirksparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, welche den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes vor dem folgenden Bezirksparteitag prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen.

(8) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Regelungen für Auflösung und Verschmelzungen werden von der Bundessatzung übernommen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbandes Kreisverbände existieren, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung des Bezirksverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

(4) Eine Verschmelzung des Bezirksverbandes Karlsruhe mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Beschlussfassung / Wahlen

Die Regelung der Landessatzung zu Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Bezirksparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Alternativanträge

Vor der Abstimmung über die Satzung (mit Zweidrittelmehrheit) soll über die folgenden Abschnitte mit einfacher Mehrheit gesondert abgestimmt werden:

Endgültiger Name <§1>

Diese Alternativen entscheiden über den offiziellen Namen des Bezirksverbandes als auch die Kurzschreibweise im Rest der Satzung:

  • Alternative §1-1: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Karlsruhe / Bezirksverband Karlsruhe
  • Alternative §1-2: Piratenpartei Deutschland - Bezirksverband Nordbaden / Bezirksverband Nordbaden
  • Alternative §1-3: Piratenpartei Deutschland - Links-Oben / Bezirksverband Links-Oben
  • Alternative §1-4: Piratenpartei Deutschland - Nord-West / Bezirksverband Nord-West

Bisher wurde noch kein alternativer Sitz für den Bezirksverband als Antrag eingereicht, bitte entsprechenden Antrag stellen (falls gwünscht), sonst nehmen wir den Sitz des Regierungsbezirks (Karlsruhe). Der Sitz hat keine Auswirkungen auf den Ort der Geschäftsstelle[1] oder den Ort von Parteitagen. --eckes

Doch hat es Auswirkung auf den Gerichtsstand. Nati2010 14:53, 22. Jan. 2010 (CET)

  1. BGB §24 erlaubt es den Sitz zu bestimmen unabhängig vom Ort der Verwaltung

Ausserordentliche Parteitage auf Untergliederungsanfrage <§9b(4)>

  • Alternative §9b(4)-1
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird.
  • Alternative §9b(4)-2
(4) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:
  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbandes Karlsruhe unterstützt wird
  3. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei direkten Untergliederungen.

Zulassung von Anträgen <§9b(9)>

  • Alternative §9b(9)-1
(9) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  • Alternative §9b(9)-2

Absatz 9 entfällt.

Geschäftsführende Vorstand <§9a>

Die kurzfristig nachgereichte Erweiterung um einen Geschäftsführenden Vorstand ist nicht unumstritten, deswegen wird eine Alternativversion mit "traditionellem" Vorstand zur Diskussion gestellt.

  • Alternative §9a-1
(2) Der geschäftsführenden Vorstand bildet sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Bezirksschatzmeister gemäß §11 Abs.4 des Parteiengesetzes.

(3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  • Alternative §9a-2
(2) entfällt

(23) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(Plus Anpassung der folgenden Absatznummern)