BW:Antragsfabrik/Satzungsänderungen/Kreisorganisation

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Baden-Württemberg von Cymaphore.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel: Kreisorganisation
Kurzbeschreibung: Kreisorganisationen als Alternative zum Kreisverband anbieten (entsprechend dem Modell virtueller Kreisverbände)

Satzung


Antrag

Änderungsantrag Nr.
SÄA020
Beantragt von
Cymaphore
Betrifft
Satzung des Landesverband Baden-Württemberg / Satzung §9c / Finanzordnung §4
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, in die Satzung des Landesverbandes um den folgenden Paragraphen zu erweitern:

§9c - Kreisorganisationen

(1) Mitglieder, welche ihren angezeigten Wohnsitz in einem Stadt- oder Landkreis ohne Kreisverband haben, können eine Kreisorganisation gründen. Das Gebiet der Kreisorganisation entspricht einem oder mehrerer Stadt- oder Landkreise.

(2) Eine Kreisorganisation ist keine Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landes- bzw. Bezirksvorstand geführt.

(3) Die Bildung einer Kreisorganisation erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Stadt- oder Landkreises erfassten Mitglieder.

(4) Die Mitglieder wählen den Organisationsvorstand bestehend aus einem Organisationsvorsitzenden, mindestens einem stellvertretenden Organisationsvorsitzenden und einem Organisationsschatzmeister.

(5) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Organisationsvorstandes werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder der Kreisorganisation einen neuen Organisationsvorstand wählen.

(6) Der Organisationsvorstand muss über seine Sitzungen und Beschlüsse Ergebnisprotokoll führen. Die Protokolle müssen an den Landesvorstand übermittelt und den Mitgliedern der Kreisorganisation an geeigneter Stelle bekannt gemacht werden.

(7) Der Landesvorstand beruft auf Beschluss des Organisationsvorstandes oder auf eigenen Beschluss hin die Kreismitgliederversammlung der Kreisorganisation ein.

(8) Die Kommunalpolitik in ihrem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe der Kreisorganisation.

Der Landesparteitag möge beschließen, die Finanzordnung des Landesverbandes um folgenden Paragraphen zu erweitern:

§4 - Finanzordnung für Kreisorganisationen

(1) Die Kreisorganisationen werden im Haushalt des Landesverbandes dezidiert berücksichtigt.

(2) Die der Kreisorganisation zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sollen sich daran orientieren, welche Gelder einem Kreisverband für das entsprechende Gebiet zustünden.

(3) Mittel, die im Haushalt den Kreisorganisationen zugeordnet sind

a) können auf Beschluss des Organisationsvorstandes beim Landesvorstand beantragt werden,

b) müssen dem Organisationsvorstand insbesondere bei Veränderungen am Haushalt mitgeteilt werden,

c) müssen in ihrer Verwendung dem Parteizweck im Tätigkeitsgebiet der Kreisorganisation zu Gute kommen,

d) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über.

(4) Der Organisationsschatzmeister ist für die Aufbewahrung aller Rechnungen und Belege verantwortlich. Diese müssen nach Aufforderung dem Landesvorstand übergeben werden. Zu jedem Beleg muss der zugehörige Organisationsvorstandsbeschluss vermerkt werden.

(5) Befindet sich eine Kreisorganisation im Tätigkeitsgebiet eines Bezirksverbandes, ist dieser zur Bereitstellung der finanziellen Mittel der Kreisorganisation verpflichtet, sofern der Bezirksvorstand nicht unter Angabe gewichtiger Gründe widerspricht.

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen in ihrem Wesen dem virtuellen Kreisverband, wie er in einigen Landesverbänden zur Anwendung kommt, orientiert sich aber an den besonderen Bedürfnissen von Baden-Württemberg im Bezug auf seine Untergliederungen.

Die Kreisorganisationen bieten die politischen Vorzüge eines Kreisverbandes, wie das Vorhandensein gewählter Repräsentanten, Regelungen für ein eigenes Kommunalprogramm, eigene finanzielle Mittel, etc., ohne den bürokratischen Aufwand eines Kreisverbandes betreiben zu müssen. Kreisorganisationen sind insbesondere für Kreise eine Option, die zwar den Wunsch aber nicht nicht die personelle Stärke zur Schaffung eines Kreisverbandes haben.

Für den Landesverband und die Gesamtpartei bieten die Kreisorganisationen gegenüber Kreisverbänden den entschiedenen Vorteil, dass sie bei nahezu gleichem Aufwand ein geringeres Risiko bedeuten (kein eigener Schatzmeister mit eigener Kasse, kein Risiko eines „defekten“ Kreisverbandes der die Parteienfinanzierung gefährdet, etc.).

Der Name „Kreisorganisation“ anstatt „Kreisverband“ wurde gewählt, da dies eine häufige Bezeichnung für Untergliederungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist (z.B. „Länderorganisationen“ der Piratenpartei Österreichs).


Diskussion

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