BE Diskussion:Vorstand/GB Rechtliches/Abspaltung

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Vielleicht noch ein paar weiterführende und konkretisierende Hinweise zu den rechtlichen Möglichkeiten der Abspaltung bzw. Ausgliederung eines Landesverbandes bzw. weiterer Untergliederungen aus der Piratenpartei Deutschland.


Kurzzusammenfassung

Grundsätzlich ist eine selbständige Abspaltung, Ausgliederung, Herauslösung, Abtrennung, ect. von Untergliederungen der Piratenpartei Deutschland nach den gegenwärtigen Bundessatzungsregelungen nicht vorgesehen und somit rechtlich auch nicht möglich!

Und selbst wenn dies nach einer entsprechenden Bundessatzungsänderung zukünftig möglich sein sollte, so darf der sich abspaltende Gebietsverband, oder jetzt auch schon des auszuschließenden Gebietsverbandes als eine mögliche Ordnungsmaßnahme (§ 6, Abs. 6 der Bundessatzung), dennoch nicht mit dem gleichen Namen oder mit einem Namenszusatz weitergeführt werden (§ 4, Abs. 3 Parteiengesetz).


ausführlichere rechtliche Einschätzungen und Ergänzungen

Einheitlichkeit von Bundes-, Landes- und weiterer Untergliederungssatzungen

Neben den bereits verwiesenen § 13 "Auflösung und Verschmelzung", sowie der die politische Einheit der Piratenpartei Deutschland sichernde § 8 der Bundessatzung kommt auch noch der die Verbindlich- und Einheitlichkeit der Bundessatzung für die Landesverbände und ihrer Untergliederungen sichernde § 14 der Bundessatzung hinzu, weshalb in der Berliner Landessatzung im § 17 auch nur die Auflösung des Landesverbandes geregelt ist und durch zukünftige Satzungsänderungen möglicherweise darüber hinausgehende Regelungen und Erweiterungen u.a. auch gegen den § 14 der Bundessatzung verstoßen können und damit nichtig wären.

mögliche Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes

Eventuell vorgesehene oder auch schon verhängte Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes gegenüber einer Untergliederung (z.B. Landesverband), siehe § 6, Abs. 6 der Bundessatzung, sind auf einem Bundesparteitag von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu beschließen bzw. bestätigen. Anderenfalls tritt die Ordnungsmaßnahme nicht in Kraft oder ist mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Insofern sind hier die Regelungen der Bundessatzung im § 6, Abs. 6 mit der Regelung im § 6, Abs. 7 widersprüchlich und ungenau.
Zusätzlich oder alternativ steht auch die Rechtswegbeschreitung gegen diese Ordnungsmaßnahmen vor das zuständige Schiedsgericht offen, welches nach § 6, Abs. 3 der Bundesschiedsgerichtsordnung das Bundessschiedsgericht wäre.

Auflösungen oder Verschmelzungen mit anderen Parteien

Auflösungen oder Verschmelzungen mit anderen Parteien bedürfen auf Bundes-, wie auf Landesebene, sowie weitergehender Untergliederungen grundsätzlich die Zustimmung von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer Gebietsversammlung für das betreffende Gebiet.
Weiterhin ist für die Bestätigung der Auflösung oder Verschmelzung des betreffenden Gebietsverbandes mit einer anderen Partei ebenfalls eine mindestens 3/4 Mehrheit der nächst höheren Gebietsversammlung, für den Landesverband Berlin z.B. die des Bundesparteitages, erforderlich. (Dieses ist für die Bundespartei als ganzes, wegen der ihr innewohnenden Unmöglichkeit, natürlich nicht erforderlich.)
Zusätzlich hat auch noch eine schriftliche zu erfolgende zustimmende Urabstimmung unter allen betroffenen Piraten des aufzulösenden oder zu verschmelzenden Gebietsverbandes stattzufinden.
(Alles nachzulesen im § 13 der Bundessatzung.)

Mitgliedschaftsfolgen der bisherigen Parteimitglieder

Die Frage, was mit den Mitgliedern eines sich auflösenden oder verschmelzenden Gebietsverbandes passiert, ergibt sich auch aus den Bundessatzungsregelungen im § 3, Abs. 1, 2a) und 3, sowie den gleich bzw. ähnlich lautenden Gebietsverbandssatzungsregelungen.
Für den Landesverband Berlin ist dies z.B. in der Landessatzung im § 3, Abs. 1, Satz 2 eindeutig geregelt, Zitat:
"Die Mitgliedschaft wird unmittelbar beim Landesverband Berlin erworben.".
Daraus, wie auch aus den Bundessatzungsregelungen ergibt sich, daß bei einer Auflösung des Landesverbandes Berlin die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland automatisch erlischt und bei einer Verschmelzung automatisch auf die neue Partei mit übergehen.
U.a. auch deswegen ist ja, neben der gesetzlichen Vorgabe im § 6, Abs. 2. Punkt 11 des Parteiengesetzes, eine schriftliche Urabstimmung aller Piraten des betroffenen Gebietsverbandes über diese gravierenden Mitgliedschaftsänderungen in der Bundessatzung und somit auch für alle nachfolgenden Gebietsverbandssatzungen verbindlich vorgesehen.