BE:Schiedsgericht/Protokoll2012-01-20

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Sitzung des Landesschiedsgerichtes Berlin

Ort: Mikes Küche Zeit: 19:30 Uhr Anwesend: Mike Herbst Martin Delius Ralf Gerlich Simon Kowalewski Protokoll: Simon Sitzungsleitung: Mike

0 Berichte

Mike: Claudia Schmidt (ehem. stellv. Vors. Richterin) ist zurückgetreten, weil sie in das BSG gewählt wurde. Nach § 4 (7) SGO konnte sie nicht weiter im LGS tätig sein. Dies wurde dem LSG erklärt. Ralf: Es gab die Anfrage von Christopher Lang (Ersatzrichter), der nachrücken wollte. Dies wird in TOP 2 behandelt. Anmerkung von Lasse, dass das LSG eine Anfrage nicht beantwortet hätte. Mike: Mir ist nichts zugegangen. Martin: Ist über die Liste gegangen, wir behandeln es in TOP 5.

1 Nachwahl des stellvertretenden Vorsitzenden

Martin schlägt Simon vor, der zerknirschend kandidiert. Simon einstimmig gewählt und nimmt die Wahl an.

2 Rechtliche Aspekte bzgl. Ersatzrichter

Das LSG vertritt die Auffassung, dass nach §5 Absatz 3 der SGO auch außerhalb eines laufenden Verfahrens Ersatzrichter gemäß der Reihenfolge der Stimmen auf der wählenden Landesmitgliederversammlung auf vakante Positionen in das LSG nachrücken. Nach gegenwärtiger Zusammensetzung des LSG rückt demnach Christopher Lang in das LSG Berlin als ordentlicher Richter nach. http://wiki.piratenpartei.de/BE:Parteitag/2011.1/Protokoll#Wahl_der_Ersatzschiedsrichter Der Vorsitzende teilt dies Herrn Lang mit und trägt ihn in die Mailingliste, Webseite und das Wiki ein.

3 neue Schiedsgerichtsordnung

Die aktuelle SGO der Piratenpartei wird nach den Grundlagen und Regularien für Anrufungen und Verfahren an das LSG durchsucht. Verfahrensordnung nach SGO: 1. Anrufung durch eine Streitpartei 2. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anrufung i) Sind die Anrufenden nach §8 Abs. 1 SGO zur Anrufung berechtigt? ii) Fand vor der Anrufung eine Schlichtung statt (vgl. §7 Abs. 1 und 5)? iii) Ist die Anrufung rechtzeitig gem. §8 Abs. 4 erfolgt? iv) Ist die Anrufung gem. §8 abs 3 formal korrekt erfolgt? 3. Eröffnung des Verfahrens i) Zusammenstellung des verfahrensführenden Gerichtes ii) Bekanntgabe der Eröffnung an die Streitparteien nach §9 Abs. 1. 4. Verfahren

4 aktuelle Fälle für das Landesschiedsgericht

Mike teilt die Wundertüten aus. Es gibt ein Anrufung an das LSG. Das LSG beschließt folgende Anrufungsnummer: AR-01-2012.

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anrufung

i) Sind die Anrufenden nach §8 Abs. 1 SGO zur Anrufung berechtigt? Das LSG stellt die Berechtigung des Klägers zur Anrufung AR-01-2012 nach §8 Abs. 1 fest.

Abstimmung: einstimmig

Begründung: Bei dem Kläger in der Sache AR-01-2012 handelt es sich um den Landesvorstand des Landesverbandes Berlin. Der Kläger führt an, dass die Partei durch das Handeln des Angeklagten schweren Schaden genommen hat. Der Landesvorstand Berlin vertritt nach §8 Abs. 4 Satzung der Piratenpartei Berlin die Partei.

ii) Fand vor der Anrufung eine Schlichtung statt (vgl. §7 Abs. 1 und 5)? Das LSG stellt fest, dass die Schlichtung in der Sache AR-01-2012 gem. §8 Abs. 5 SGO nicht notwendig ist.

Abstimmung: einstimmig

Begürundung: Gegenstand der Anrufung ist ein Parteiausschlussverfahren.

iii) Ist die Anrufung rechtzeitig gem. §8 Abs. 4 SGO erfolgt? Das LSG stellt fest, dass die Anrufung in der Sache AR-01-2012 fristgerecht zum 15.1.2012 erfolgt ist.

Abstimmung: einstimmig

Begründung: AR-01-2012 wurde am 15.1.2012 an die Postadresse des LSG Berlin zugestellt. Der Kläger gibt an, dass ihm der Klagegenstand nach der Antragsbegründung nachweislich zuletzt am 07.01.2011 bekannt wurde.

iv) Ist die Anrufung gem. §8 abs 3 SGO formal korrekt erfolgt? Das LSG stellt fest, dass die Anrufung in der Sache AR-01-2012 nach §8 Abs. 3 SGO formal korrekt erfolgt ist.

Abstimmung: einstimmig

Begründung: Die Anrufung ist in Textform erfolgt. Der Kläger hat Name und Anschrift in der Sache AR-01-2012 bekannt gegeben. Name und Anschrift des Angeklagten und der gesetzlichen Vertretung sind in AR-01-2012 angegeben. Eine Begründung des Parteiausschlussverfahrens ist gegeben. Es wird die Erheblichkeit behauptet. Es wird der für die Partei entstandene Schaden behauptet. Es wird angefügt, dass eine Prüfung auf die Angemessenheit der Ordnungsmaßnahme durchgeführt wurde. Das LSG beschließt die Rechtmäßigkeit der Anrufung unter AR-01-2012 und eröffnet das Verfahren unter dem Zeichen PAV-01-2012.

Abstimmung: einstimmig

5 Verschiedenes

Emaille von Lasse: Hi ihrs, angenommen ich möchte einen Antrag auf Ordnungsmaßnahme gegen X stellen, wie sieht denn die Form aus? da das eh wahrscheinlich bei euch landet frag ich euch direkt 1. an wen geht der Antrag, Landesvorstand Berlin, oder? 2. beantrage ich eine Ordnungsmaßnahme / ein Ordnungsverfahren / dass ich den aus Frage 1 beauftrage einen Antrag beim Schiedsgericht einzureichen / ? 3. Wortlaute "Ordnungsmaßnahme" oder direkt die erwünschte Maßnahme z.B. "Verweis", "PAV" etc. 3a. wenn generisch, ist die Nennung einer gewünschten Maßnahme erwünscht/egal/unerwünscht 3b. wenn direkte Maßnahme: wenn das SG diese Maßnahme nicht, aber eine andere für berechtigt findet, wendet es dann diese an oder nicht weil sie nicht beantragt wurde? Das Schiedsgericht war nicht in der Lage diese Fragen zu beantworten. #ausgruenden

Nächstes Treffen

Das nächste Treffen des LSG findet am 27.1.2012 um 20 Uhr statt. Sitzung geschlossen um 22:03