BE:Parteitag/2010.1/Satzung/Bezirksverbände und Finanzen

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Antrag

Der bisherige § 18 wird ersetzt:

§ 18 FINANZORDNUNG

(1) Mit Ausnahme der Regelungen in den folgenden Absätzen gilt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschland in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

(2) Die Piratenpartei Berlin behält 40% der Mitgliedsbeiträge der Piraten in der Piratenpartei Berlin. Der Bundesverband der Piratenpartei Deutschland erhält, wie in seiner Satzung vorgesehen, 40% der Mitgliedsbeiträge.

(3) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin ein Bezirksverband existiert, erhält dieser gemeinsam mit seinen eventuellen Gliederungen 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind. Die weitere Aufteilung dieses Betrags an eventuelle Gliederungen wird in der Satzung des Bezirksverbands geregelt.

(4) Falls in einem Bezirk des Landes Berlin kein Bezirksverband existiert, werden 20% der Mitgliedsbeiträge der Piraten, die in diesem Bezirk gemeldet sind, ausschließlich für Aktivitäten der Piratenpartei Berlin in diesem Bezirk vorgehalten.

Originaltext

§ 18 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Form.

(2) Stimmberechtigt auf Parteitagen ist, wer nicht länger als 3 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist. Eine Beitragszahlung auf dem Parteitag kann beim Schatzmeister erfolgen und wird quittiert.

Bedingung

keine

Begründung

In der Bundessatzung ist eine Verteilung von 25% für das Land, 15% für den Kreis und 20% für den Ort vorgesehen. Die Besonderheiten eines Stadtstaates, in dem ein großer Teil der Aktivitäten auf Landesebene stattfindet, rechtfertigen ein Abweichen von dieser Verteilung zugunsten des Landes. Bei Mehrbedarf in einem Bezirk kann dieser natürlich Mittel des Landes beantragen.

Absatz (4) soll die Gleichstellung von Bezirken ohne Bezirksverband sicherstellen, damit die Gründung eines Bezirksverbandes nicht aus rein finanziellen Gründen, sondern aus inhaltlichen Gründen geschieht. "Aktivitäten im jeweiligen Bezirk" können dabei sowohl vom Land als auch von einzelnen Crews organisierte Aktionen sein.

Der alte Absatz (2) wurde gestrichen, da eine identische Regelung schon in § 5 (Rechte und Pflichten der Piraten) bzw. in der entsprechenden Regelung der Bundessatzung vorhanden ist.

Diskussion

Diskussion und Konflikte werden nicht auf dieser Seite selbst diskutiert. Dies passiert auf der Diskussionsseite, da eventuell ein paar Wochen vor dem Parteitag die Änderungsanträge für Änderungen gesperrt werden.

Dieser Antrag existiert auch im Liquid-Feedback-System des Landesverbandes. Dort kann auch darüber abgestimmt werden und es können Verbesserungen und Gegenvorschläge erarbeitet werden.

Name des Antragstellers

Benjamin Braatz