BE:Antragskommission/2011-03-18 001 - Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung für die LMV

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Antragsnummer

GO-A-#001

Einreichungsdatum

18-03-2011

Antragstitel

Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung für die LMV

Antragsteller

Eberhard Zastrau

Antragstyp

Änderung der Wahl und Geschäftsordnung

Antragstext

§ 8.4 der Wahl- und Geschäftsordnung für die LMV wird geändert:

Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Als Absatz 5 wird neu eingefügt:

(5) Wird eine Kandidatenaufstellung aufgrund von Formfehlern wiederholt und liegt bereits eine sachlich korrekt aber unvollständig gewählte Liste vor, so wird die Wiederholungswahl als Einzelwahl der Listenpositionen für die Listenplätze 1 bis 8 und eine gemeinsame Wahl der weiteren Positionen 8 bis Ende (Approval) wiederholt, um den Mitgliedern, die das wünschen, eine möglichst exakte Reproduktion der Liste als Wahloption zu eröffnen. Für diese Wiederholungswahl gilt platzweise das in § 8.3 Absätze 2 und 3 geschilderte Wahlverfahren (Approval) und für die Wahl der weiteren Plätze wird § 8.3 (4) sinngemäß so angewandt, dass die Reihenfolge der Plätze sich aus den Stimmenergebnissen des Approval-Wahlgangs ergibt..

Antragsbegründung

geltende Fassung

§8.4 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen sind geheim.

(2) Über Verfahren zur Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen (Direktkandidaten) entscheiden die jeweiligen Gebietsversammlungen.

(3) Listen werden mittels eines Präferenzwahlverfahrens in einem Wahlgang aufgestellt. Hierbei stehen die Kandidaten einzeln zur Wahl. Jeder Kandidat muss einzeln abgelehnt werden können.

(4) Weitere Regeln und Durchführungsbestimmungen zur Präferenzwahl finden sich in Anlage A zur Wahlordnung.

(5) Gebietsversammlungen können abweichende Wahlverfahren zur Listenaufstellung beschließen.


beantragte Fassung

§8.4 Aufstellung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen sind geheim.

(2) Über Verfahren zur Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen (Direktkandidaten) entscheiden die jeweiligen Gebietsversammlungen.

(3) Listen werden mittels eines Präferenzwahlverfahrens in einem Wahlgang aufgestellt. Hierbei stehen die Kandidaten einzeln zur Wahl. Jeder Kandidat muss einzeln abgelehnt werden können.

(4) Weitere Regeln und Durchführungsbestimmungen zur Präferenzwahl finden sich in Anlage A zur Wahlordnung.

(5) Wird eine Kandidatenaufstellung aufgrund von Formfehlern wiederholt und liegt bereits eine sachlich korrekt aber unvollständig gewählte Liste vor, so wird die Wiederholungswahl als Einzelwahl der Listenpositionen für die Listenplätze 1 bis 8 und eine gemeinsame Wahl der weiteren Positionen 8 bis Ende (Approval) wiederholt, um den Mitgliedern, die das wünschen, eine möglichst exakte Reproduktion der Liste als Wahloption zu eröffnen. Für diese Wiederholungswahl gilt platzweise das in § 8.3 Absätze 2 und 3 geschilderte Wahlverfahren (Approval) und für die Wahl der weiteren Plätze wird § 8.3 (4) sinngemäß so angewandt, dass die Reihenfolge der Plätze sich aus den Stimmenergebnissen des Approval-Wahlgangs ergibt.

(6) Gebietsversammlungen können abweichende Wahlverfahren zur Listenaufstellung beschließen.

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Datum der letzten Änderung

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