Bürgerrechte

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Wie das Parteiprogramm amtlich bekundet, sind Bürgerrechte, Demokratie und Transparenz die großen Themen der Piratenpartei. Konkret werden dort folgende Bürgerrechte angesprochen:

Bürgerliches Widerstandsrecht

Das grundrechtliche bürgerliche Widerstandrecht in Deutschland ist eine parlamentarische Reaktion auf die verfassungsrichterliche Empfehlung in BVerfGE 5, 376 bzw. die Notstandsgesetzgebung gegen die Studentenunruhen im Jahr 1968 gewesen. Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz könnte für empörte deutsche Staatsbürgerinnen und –bürger mit oder ohne Uniform gegebenenfalls einen Rechtfertigungsgrund für ihre verfassungsrettenden, aber gesetzlich strafbaren Handlungen darstellen. Die vier tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Straffreiheit sind:

1. Der Täter und/oder die Täterin ist Träger*in der deutschen Staatsbürgerschaft. Das Opfer ist ein vermeintlicher Angreifer auf die verfassungsmäßige Ordnung, der es gegenwärtig scheinbar unternimmt, diese staatliche Ordnung in Deutschland zu beseitigen. Diese Gegner könnten deutsche Staatsorgane der Legislative, Exekutive oder Judikative sein. Genauso kommen als mögliche Gegner gesellschaftliche Kräfte wie politische Parteien, Wählervereinigungen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften oder auch Kirchen in Frage.

2. Es muss beim Täter oder bei der Täterin eine Widerstandslage vorliegen, das heißt die in Artikel 20 Absatz 1 – 3 Grundgesetz aufgerichtete verfassungsrechtliche staatliche Ordnung muss tatsächlich bedroht sein bzw. deutlich bedroht erscheinen. Es muss ein politisches Beseitigungsunternehmen erkennbar sein, das heißt eine subjektiv erkannte Staatsnotwehrlage beim Täter oder der Täterin vorliegen. Der Angriff auf die deutsche Verfassung muss bereits gegenwärtig sein, das heißt das Opfer muss sein Angriffsplanungsstadium schon verlassen haben. Somit ist der Versuchsbeginn des politischen Umsturzes der frühestmögliche Zeitpunkt für den (vermeintlichen) deutschen Verteidigungsangriff.

3. Der Täter oder die Täterin muss eine aktive oder passive Widerstandshandlung ausgeführt haben, die den Umsturzversuch stoppen sollte. Diese Widerstandshandlung muss dazu erforderlich und geeignet gewesen sein. Außerdem muss der/die Umstürzler*in auch möglichst geschont werden. Politische Morde sind nicht zu rechtfertigen, solange nicht das eigene Leben in der direkten Kampfauseinandersetzung bedroht wird (Übermaßverbot). Der Täter oder die Täterin muss subjektiv von seinem/ihrem Verteidigungswillen oder dem Wiederherstellungswillen hinsichtlich der deutschen Verfassungsordnung getragen sein. Bei einem Erlaubnistatumstandsirrtum oder einem Erlaubnisirrtum werden die strafrechtlichen Irrtumsregeln angewandt.

4. Das bürgerliche Widerstandsrecht ist subsidiär, das heißt es rechtfertigt seine Täterinnen und Täter nur, wenn keine andere Kraft die verfassungsmäßige Ordnung schützen konnte. Solange also Polizei und Justiz erkennbar verfassungsgemäß funktionieren, ist bürgerlicher Widerstand nicht gemäß Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz zu rechtfertigen. Dieses Subsidiaritätsprinzip verordnet dem deutschen Rechtsstaat insident eine staatliche Informationspflicht, damit die Bürgerschaft erkennen kann, ob sie noch in einer rechtssicheren Lage lebt. Voreiliger und verspäteter Widerstand wären rechtswidrig und damit strafbar! Dies jeweils richtig zu erkennen, stellt für uninformierte Bürgerinnen und Bürger in der Praxis eine Überforderung dar!

Ausserdem

Themenbeauftragte

Einen dedizierten Themenbeauftragten für Bürgerrechte gibt es bei uns nicht, weil fast jede Politik bei uns irgendwie mit Bürgerrechten zu tun hat. Am ehesten sind die Themenbeauftragten für Recht und Justiz zuständig, sowie für viele netzpolitische Themen die jeweiligen spezialisierten Themenbeauftragten. Eine Übersicht hierzu befindet sich auf der Seite Netzpolitik.

Siehe auch