Archiv:Landessatzung-Berlin, Entwurf Nr.3 Überarbeitet ab 03.12.2006

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Arbeitsvorlage für die:

Satzung des Landesverbandes Piratenpartei Deutschland Berlin


§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Berlin der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Berlin. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BERLIN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Berlin ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist in Berlin.

(4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN BERLIN ist das Gebiet des Bundeslandes Berlin. Auf Antrag der einfachen Mehrheit von Piraten mit Wohnsitz in ein und denselben Bundesland ohne eigenen Landesverband kann der Landesverband der Piratenpartei Berlin, bis zur Gründung eines entsprechenden Landesverbandes, die politische Betätigung in diesem Bundesland stellvertretend übernehmen.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Pirat der Piratenpartei Deutschland Berlin kann jede in Deutschland lebende Person werden (freie Wahl des Landesverbandes), die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) Pirat der Piratenpartei Berlin können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband der Piraten Berlin führt ein zusätzliches Berliner Piratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, wie z.B. die Scientology-Kirche, ist nicht zulässig.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland Berlin wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen ist bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei und somit dem Landesverband berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1)Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2)Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3)Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landesverbandes Berlin gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Berlin ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes (passives Wahlrecht).

(4)Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (aktives Wahlrecht)

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Der Landesverband Piratenpartei Deutschland Berlin verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband Berlin verpflichtet sich weiter, auch seine Organe zu einer entsprechenden Verhaltensweise anzuhalten.

§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Piratenpartei Deutschland Berlin kann sich in Bezirksverbände gliedern.

(2) Weitere Untergliederung sind in den Satzungen der Bezirksverbände (Kreisverbände) zu benennen .

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände

§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung des Landesverbandes der Piratenpartei Berlin.

(2) Landeslistenbewerber müssen Pirat im Landesverband Berlin sein, Kreisbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung folgt den Regularien von § 12 "Landesvorstand" Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist einzuhalten ist. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksgruppen,

b) von 15% der Mitglieder.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Berliner Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,

d) die Wahl des Landesvorstandes und der/ s Landesschatzmeisters/ -in,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

§ 12 DER LANDESVORSTAND (LaVo)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Berlin vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung vor. (?????Werden die Piraten Berlin nach §1 Abs.4, in einem Weiteren Bundesland stellvertretend politisch tätig, erweitert sich der Vorstand automatisch um einen Piraten aus den Reihen des vertretenen Bundeslandes. Siehe auch Wahlordnung der Piraten Berlin.????????) Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.

§ 14 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 15 SATZUNGS UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

§ 16 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

§ 17 VERBINDLICHKEIT DIESER LANDESSATZUNG

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 18 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Mindestbetrag beträgt 20 Euro/Jahr und ist im Voraus zu entrichten. In Ausnahmefällen können Sonderregelungen getroffen werden.

(2) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.

(3) Nach einem vom Bundesparteitag festzulegenden Verteilerschlüssel erhalten Landes-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen. Verteilerschlüssel vom 10.09.2006 : Bundesverband : 30 Prozent, Landesverband : 20 Prozent, Bezirksverband : 20 Prozent, Ortsverband : 30 Prozent. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass, solange keine Ortsverbände bestehen, deren Beitragsanteile weiterhin dem Bezirksverband zufließen. Wenn es keinen Bezirksverband gibt, verbleibt das Geld beim Landesverband.


(4) Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich und korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann/darf Spendenbescheinigungen ausstellen.

(5) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(6) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(7) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

(8) Der Landesverband Berlin führt keine Barkassen, sondern ein Konto mit Elektronic Banking. Jedem Vorstand-Pirat des Landesverbandes Berlin wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.

(9) Die Kontobewegungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offengelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.

§ 19 GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes Piraten Berlin geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.

WAHLORDNUNG

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