Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA074

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA074
Einreichungsdatum
Antragsteller

Bodo Thiesen

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C„Satzungsabschnitt C“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 30.04.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Zustellung von Ordnungsmaßnahmen binnen einer Woche, Rechtskraft bei Zustellung zwei Wochen vor Parteitagen nur mit Beschluss des Schiedsgerichts

Antragstext

Antragstext

Im Abschnitt A § 6 Absatz 1 werden die Wörter »gegen die Satzung oder« gestrichen; nach den Wörtern »fügt ihr« werden die Wörter »oder einem ihrer Mitglieder« eingefügt; die Wörter »Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland« werden mit Komma gestrichen. Es wird ein Satz mit folgendem Wortlaut angehängt: »Die Ordnungsmaßnahmen können von allen Vorständen der für den Piraten zuständigen Gliederungen angeordnet werden«

In Abschnitt A werden die Absätze 2 bis 4 des § 6 wie folgt neu gefasst: »(2) Wurde der Partei schwerer Schaden zugefügt, kann der den Schaden verursachende oder am Schaden mitwirkende Pirat aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn er den Schaden verursachte, indem er erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung verstoßen hat. Der Ausschluss kann von allen Vorständen der für den Piraten zuständigen Gliederungen beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden, welches über den Ausschluss entscheidet. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der gleiche Vorstand im gleichen Beschluss festlegen, dass die Mitgliedschaft des die Ordnungsmaßnahme betreffenden Piraten ruht. Die Mitgliedschaft ruht auch im Falle eines erstinstanzlichen Ausschlusses. Lehnt eine Instanz den Ausschluss ab, so endet das Ruhen der Mitgliedschaft.

(3) Der eine Ordnungsmaßnahme verhängende Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform binnen einer Woche nach Beschluss zustellen. Der Beschluss ist nichtig, wenn keine fristgerechte Zustellung erfolgt. Die Mitteilung muss mindestens die Angaben enthalten 1. wann der Beschluss gefasst wurde, 2. welche Ordnungsmaßnahme beschlossen wurde, 3. der Zeitraum der Wirksamkeit der Ordnungsmaßnahme, 4. die Begründung der Ordnungsmaßnahme, 5. eine Rechtsmittelbelehrung. Die Ordnungsmaßnahme kann frühestens mit Zustellung in Kraft treten. Dem Piraten ist auf Verlangen eine Anhörung zu gewähren; dies hat keine aufschiebende Wirkung. Im Falle einer Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 findet dieser Absatz nur dann Anwendung, wenn der Beschluss das Ruhen der Mitgliedschaft einschließt.

(4) Im Falle der Ordnungsmaßnahme Enthebung von einem Parteiamt nach Absatz 1 oder wenn der Pirat Amtsträger ist, im Falle der Ordnungsmaßnahme Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt nach Absatz 1 und Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz 2 erhält die Ordnungsmaßnahme nur auf Beschluss des zuständigen Schiedsgerichts seine Wirksamkeit. In den Fällen Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden nach Absatz 1 und Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz 2, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung bereits zu einem Parteitag eingeladen wurde, erhält die Ordnungsmaßnahme nur auf Beschluss des zuständigen Schiedsgerichts seine Wirksamkeit während des Parteitages.«

Im Abschnitt A § 6 Absatz 6 werden die Wörter »Piratenpartei Deutschland« durch die Wörter »Partei, so« ersetze, die Wörter »nachgeordnete Gebietsverbände sind« werden durch das Wort »diesen« ersetzt, die Wörter »nachgeordneter Gebietsverbände« werden gestrichen; die Sätze 2 bis 4 werden durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ersetzt: »Die Ordnungsmaßnahmen werden von der Mitgliederversammlung eines höheren Gebietsverbandes mit einfacher Mehrheit verhängt«; die Wörter »nach der Schiedsgerichtsordnung« werden gestrichen, das Wort »zuzulassen« wird durch das Wort »zulässig« ersetzt.

Der Abschnitt A § 6 Absatz 7 wird mit folgendem Wortlaut ersetzt: »Als Grundsätze und Ordnung der Partei wird folgendes Verhalten festgelegt: Das Handeln einzelner Piraten und Organen der Partei richtet sich nach den jeweils gültigen Satzungen, den allgemeinen Gesetzen, dem Grundsatzprogramm und den Beschlüssen weisungsbefugter Parteiorgane. Niedere Gliederungen können entsprechend ergänzende Regelungen festlegen, auf diese können sich höhere Gliederungen nicht berufen.«

In Abschnitt C § 1 werden zwei Absätze mit dem Folgenden Wortlaut hinzugefügt: Absatz 1: »Ist nach einer Regelung in der Satzung das Schiedsgericht einer Gliederung zuständig, das nicht über ein Schiedsgericht verfügt, so geht die Zuständigkeit auf das Schiedsgericht der nächsthöheren Gliederung über. Dieser Absatz ist auf sich selbst anwendbar«, Absatz 2: »Enthält eine Regelung dieser Satzung keine Angabe der Gliederung des zuständigen Schiedsgerichts, so ist bei Ordnungsmaßnahme das Schiedsgericht der niedrigsten für den Piraten zuständigen Gliederung, in allen anderen Fällen das Schiedsgericht der niedrigsten gemeinsamen Gliederung aller Streitparteien zuständig.«

In Abschnitt C § 3 Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.

Wenn SÄA024 oder SÄA037 angenommen, so entfallen die Änderungen der §§ 1 und 3 in Abschnitt C. Wenn weder SÄA024 noch SÄA037 aber SÄA013 angenommen wurde, dann werden diejenigen Sätze gestrichen, die auch ohne Annahme von SÄA013 gestrichen worden wären; die in Abschnitt C § 1 einzufügenden Absätze werden statt dessen in Abschnitt C § 6 eingefügt.

Antragsbegründung

Derzeitige Version

§ A 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet der Bundesparteitag auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ C 3 - Anrufung Absatz 1 Satz 6: Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.

Neue Version

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Pirat gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr oder einem ihrer Mitglieder damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Die Ordnungsmaßnahmen können von allen Vorständen der für den Piraten zuständigen Gliederungen angeordnet werden.

(2) Wurde der Partei schwerer Schaden zugefügt, kann der den Schaden verursachende oder am Schaden mitwirkende Pirat aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn er den Schaden verursachte, indem er erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung verstoßen hat. Der Ausschluss kann von allen Vorständen der für den Piraten zuständigen Gliederungen beim zuständigen Schiedsgericht beantragt werden, welches über den Ausschluss entscheidet. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der gleiche Vorstand im gleichen Beschluss festlegen, dass die Mitgliedschaft des die Ordnungsmaßnahme betreffenden Piraten ruht. Die Mitgliedschaft ruht auch im Falle eines erstinstanzlichen Ausschlusses. Lehnt eine Instanz den Ausschluss ab, so endet das Ruhen der Mitgliedschaft.

(3) Der eine Ordnungsmaßnahme verhängende Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform binnen einer Woche nach Beschluss zustellen. Der Beschluss ist nichtig, wenn keine fristgerechte Zustellung erfolgt. Die Mitteilung muss mindestens die Angaben enthalten 1. wann der Beschluss gefasst wurde, 2. welche Ordnungsmaßnahme beschlossen wurde, 3. der Zeitraum der Wirksamkeit der Ordnungsmaßnahme, 4. die Begründung der Ordnungsmaßnahme, 5. eine Rechtsmittelbelehrung. Die Ordnungsmaßnahme kann frühestens mit Zustellung in Kraft treten. Dem Piraten ist auf Verlangen eine Anhörung zu gewähren; dies hat keine aufschiebende Wirkung. Im Falle einer Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 findet dieser Absatz nur dann Anwendung, wenn der Beschluss das Ruhen der Mitgliedschaft einschließt.

(4) Im Falle der Ordnungsmaßnahme Enthebung von einem Parteiamt nach Absatz 1 oder wenn der Pirat Amtsträger ist im Falle der Ordnungsmaßnahme Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt nach Absatz 1 und Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz 2 erhält die Ordnungsmaßnahme nur auf Beschluss des zuständigen Schiedsgerichts seine Wirksamkeit. In den Fällen Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden nach Absatz 1 und Ruhen der Mitgliedschaft nach Absatz 2, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung bereits zu einem Parteitag eingeladen wurde, erhält die Ordnungsmaßnahme nur auf Beschluss des zuständigen Schiedsgerichts seine Wirksamkeit während des Parteitages.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, so sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen diesen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes. Die Ordnungsmaßnahmen werden von der Mitgliederversammlung eines höheren Gebietsverbandes mit einfacher Mehrheit verhängt. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichtes zulässig.

(7) Als Grundsätze und Ordnung der Partei wird folgendes Verhalten festgelegt: Das Handeln einzelner Piraten und Organen der Partei richtet sich nach den jeweils gültigen Satzungen, den allgemeinen Gesetzen, dem Grundsatzprogramm und den Beschlüssen weisungsbefugter Parteiorgane. Niedere Gliederungen können entsprechend ergänzende Regelungen festlegen, auf diese können sich höhere Gliederungen nicht berufen.

§ C 1 - Grundlagen

(4) Ist nach einer Regelung in der Satzung das Schiedsgericht einer Gliederung zuständig, das nicht über ein Schiedsgericht verfügt, so geht die Zuständigkeit auf das Schiedsgericht der nächsthöheren Gliederung über. Dieser Absatz ist auf sich selbst anwendbar

(5) Enthält eine Regelung dieser Satzung keine Angabe der Gliederung des zuständigen Schiedsgerichts, so ist bei Ordnungsmaßnahme das Schiedsgericht der niedrigsten für den Piraten zuständigen Gliederung, in allen anderen Fällen das Schiedsgericht der niedrigsten gemeinsamen Gliederung aller Streitparteien zuständig.

Erläuterung und Begründung

Zu Absatz 1: Ordnungsmaßnahmen können ab sofort auch gegen einzelne Piraten verhängt werden, wenn diese die Rechte anderer Piraten verletzen. Der Ausschluss wird hier gestrichen, er wird in Absatz 2 behandelt. Es wird klar gestellt, dass die Vorstände aller Gliederungen diese Ordnungsmaßnahmen verhängen können. Dadurch werden Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in den Satzungen niedriger Gliederungen entbehrlich. Verstoß gegen die Satzung ist ein Teil von Verstoß gegen Grundsätze und Ordnung der Partei und muss daher nicht separat aufgeführt werden.

Zu Absatz 2: Umformuliert, um klar zu stellen, dass immer ein schwerer Schaden erforderlich ist (sonst sind nur OMs nach Absatz 1 zulässig). Auch hier: Jeder Vorstand kann das beantragen. Neu ist die Klarstellung, dass ein flankierender Entzug der Mitgliedsrechte direkt mit beschlossen werden muss - nachträglich kann man keine Dringlichkeit mehr begründen. Der Entzug der Mitgliedsrechte wird nun als Ruhen der Mitgliedschaft bezeichnet - dadurch ruhen auch die Pflichten (nicht nur die Rechte) des Piraten - er muss also bis auf weiteres auch keinen Mitgliedsbeitrag mehr entrichten. Wurde kein Ruhen beschlossen, aber dem Ausschlussantrag erstinstanzlich recht gegeben, so ruht ab diesem Schiedsspruch die Mitgliedschaft. Sieht ein beliebiges Gericht den Ausschluss nicht als gerechtfertigt an, so endet auch das Ruhen der Mitgliedschaft - unabhängig davon, ob es durch den Beschluss des Vorstandes so weit kam, oder durch den erstinstanzlichen Schiedsspruch. Hintergrund: Wenn sich die Gerichte nicht einig sind (oder das Gericht den Ausschluss nicht als gerechtfertigt ansieht), dann kann der Verstoß nicht so schwerwiegend sein, dass ein dringendes und erhebliches Interesse am Ruhen der Mitgliedschaft weiter begründet werden kann - es ist dann hinzunehmen, dass der Pirat bis zum Abschluss des Verfahrens wieder seine Rechte (aber auch Pflichten) voll wahrnehmen kann (muss). Der andere Fall (erstinstanzlicher positiver Schiedsspruch zum Ausschluss) ersetzt die Regelung des alten Absatzes 4 mit anderen Wörtern aber im Wesentlichen gleichen Effekt. Auch hier wurde der Satzungsverstoß gestrichen, der in den Grundsätzen und Ordnung enthalten ist. Als Nebeneffekt reicht es nun, wenn der Pirat erheblich gegen die Satzung verstoßen hat, ein Vorsatz ist nun nicht mehr erforderlich.

Zu Absatz 3: Damit endlich und endgültig die Zweifel des Bundesvorstandes ausgeräumt werden, ob eine schriftliche Zustellung erforderlich ist oder nicht und was in ihr enthalten sein muss, wird es jetzt hier auch geregelt. Da dies hoffentlich nicht so häufig passieren wird, ist das Porto und der Arbeitsaufwand hinzunehmen. Nach Beschluss gibt es auch nur noch eine Woche Zeit, das reicht normalerweise, um den Beschlussantrag mit Begründung mittels Copy&Paste in ein neues Office-Dokument zu kopieren, Briefkopf und Anschrift hinzuzufügen, das Ding auszudrucken einzutüten und abzuschicken. Wenn der Vorstand dafür länger braucht, fehlt es ihm offenbar an der Ernsthaftigkeit. Neu ist auch der Hinweis, dass die verlangbare Anhörung (an sich) keine aufschiebende Wirkung hat (der Vorstand kann selbstverständlich aufgrund der Anhörung die OM wieder aufheben). Der letzte Satz stellt klar, dass der Beschluss, dass ein Ausschluss beim SG beantragt werden soll, dem Pirat nicht mitgeteilt werden muss, es sei denn, es wurde zusätzlich auch das Ruhen der Mitgliedschaft beschlossen (was ja eine eigenständige OM ist).

Zu Absatz 4: Dies sind wichtige Regeln, um Katastrophen zu vermeiden. Wir stellen uns einen Piraten aus Dorf Krümelhausen vor, der als Vorsitzender in den Bundesvorstand gewählt wird. Nehmen wir an, dieser verkracht sich mit dem Vorstand seines Ortsverbandes, der ihn daraufhin per OM von seinen Ämtern enthebt (die Rechtmäßigkeit der OM sei mal dahingestellt). Nach §A.9a Absatz 10 ist in diesem Falle schnellstmöglich ein außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen mit allen damit zusammenhängenden Folgen. Daher wird festgelegt, dass Enthebung von Parteiämtern und vergleichbare Dinge gegen Amtsträger nur dann wirksam werden, wenn ein SG dem zustimmt. Das hat zwar den Nachteil, dass man hier auf zwei Beschlüsse waren muss (erst der Vorstand, dann das SG), aber die Alternative kann richtig ins Geld gehen, und wenn schon der Bundesvorstand offensichtlich rechtswidrige Ordnungsmaßnahmen beschließt, dann muss man auch damit rechnen, dass ein Ortsverbandsvorstand so was auch macht. Der zweite Teil sind Ordnungsmaßnahmen, die nur den Piraten selber betreffen, ihn aber in seinen Rechten einschränken (Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ruhen der Mitgliedschaft). Wenn diese unmittelbar vor Parteitagen ausgesprochen oder zugestellt werden, nimmt das dem Piraten effektiv die Möglichkeit, sich gegen die OM rechtzeitig zur Wehr zu setzen. Daher eine einfache Regel: Wenn die OM erst nach der Einladung zu einem Parteitag zugestellt wird, dann gilt sie nur dann, wenn ein SG dies positiv beschlossen hat. Dadurch wird nun der Zeitdruck auf das beschließende Gremium verschoben - das ja im Regelfall auch früher hätte handeln können. Vor allem soll so verhindert werden, dass der Vorstand gezielt gegen missliebige Piraten lange vor einem Parteitag eine Ordnungsmaßnahme beschließt, um sie erst unmittelbar vor Beginn eines Parteitages durch persönliche Übergabe zuzustellen. Erscheint der Pirat, so erscheint er umsonst, erscheint er nicht, bekommt er die Ordnungsmaßnahme auf dem nächsten Parteitag zugestellt.

Zu Absatz 6: Hier wurde definiert, was ein »schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei« ist. Dies wurde entfernt, die G&O werden in Absatz 7 beschrieben, dort sind alle diese Punkte wieder aufgeführt. Ferner können diese OMs gegen GVs nur noch vom Parteitag beschlossen werden. Keine dieser OMs ist »aussetzbar«. Entweder wird aufgelöst, oder nicht. Entweder, der Vorstand wird enthoben, oder nicht. Entweder der Verband wird aus der Partei ausgeschlossen oder nicht. Wenn die MV jetzt etwas anderes beschließt, ist es zu spät. Also kann nicht erst der Vorstand entscheiden. Darüber hinaus sollten derart weitreichende Entscheidungen sowieso nicht von einem Vorstand beschlossen werden. Und das I-Tüpfelchen: Wenn im PartG steht, dass die Anrufung des SG zuzulassen ist, dann heißt das nicht, dass dieser Passus in die Satzung zu kopieren ist, sondern dass die Anrufung zuzulassen ist.

Zu Absatz 7: Was der alte Absatz 7 sollte ist mir nach mehrmaligem Lesen nicht klar geworden - so wichtig kann es auch nicht gewesen sein. So oder so bezieht er sich auf Absatz 6, der jetzt hinreichend klar formuliert ist. Daher wurde der Absatz 7 gestrichen. Dafür gibt es einen neuen, der festlegt, was mit »die Grundsätze und die Ordnung der Partei« eigentlich gemeint ist. Denn solange es so was nicht gibt, kann man auch nicht dagegen verstoßen (Stichwort Normenklarkeit). Für Absatz 6 schreibt das PartG diese Definition sowieso vor. Übrigens ist die Definition ausbaubar, dies geschieht hier aber nicht, dafür kann zum nächsten BPT gerne ein separater Satzungsänderungsantrag eingereicht werden.

Zu §C3 Absatz Satz 6 (der gestrichen wurde) und die beiden neuen Absätze in §C1: Zunächst wird festgelegt, dass wenn eine Gliederung kein SG hat, dessen SG aber eigentlich zuständig wäre, einfach das SG der ersten höheren Gliederung mit SG zuständig ist. Als Bonbon ist der Absatz rekursiv gestaltet (weil nix Gegenteiliges dort steht und er Teil der Satzung ist). Da es aber dennoch immer Zweifler gibt, steht es nochmal in einem extra Satz unmissverständlich da. Der andere Absatz legt fest, dass grundsätzlich das SG der niedrigste sinnvollen[TM] Gliederung zuständig sein soll. Bei Ordnungsmaßnahmen gegen Piraten wird nur der Pirat als Streitpartei betrachtet (es geht also beim Ortsverband mit der Suche des SGs los), bei allen anderen Streitigkeiten ist das SG der niedrigsten gemeinsamen Gliederung zuständig. Beispiel: Gibt es eine Streitigkeit zwischen Ortsverbandspirat 1 mit Ortsverbandspirat 2 und liegen beide Orte im gleichen Land aber nicht im gleiche Kreis, so ist das LSG zuständig. Streiten sich Ortsverbandspirat 1 und Kreisverbandspirat 2 und liegt der Ort im gleichen Kreis, so ist das KSG zuständig.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge