Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA069

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA069
Einreichungsdatum
Antragsteller

Bernd Schlömer

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - Gesamt„Satzungsabschnitt B - Gesamt“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“.
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Neufassung der Finanzordnung

Antragstext

§ 1

Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen.

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 2

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.

§ 3

Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 4

Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

B. MITGLIEDSBEITRÄGE

§ 5

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines fristgerechten, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden, Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 0,5% des Brutto-Einkommens und ergibt sich durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.

(2) Der vom Mitglied selbsteingeschätzte Beitrag bleibt verbindlich, so lange das Mitglied dem zuständigen Schatzmeister keinen neuen, auf Grund der Selbsteinschätzung abweichenden, Beitrag mitgeteilt hat. Rückwirkende Senkung oder Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages ist nicht möglich.

(3) Für die Selbsteinschätzung gilt folgende vom Bundesparteitag beschlossene Tabelle:

Richtwerte zur Selbsteinschätzung der Beitragshöhe Monatliches Monatlicher Bruttoeinkommen Beitrag Euro Euro bis 1.000,00 3,00 bis 5,00 bis 2.000,00 5,00 bis 10,00 ab 2.000,00 ab 10,00...

§ 7

Der zuständige Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. Sozialhilfeempfänger), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).

C. BEITRAGSABFÜHRUNGEN

§ 8

Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Landesverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil der Mitgliedsbeiträge, der von dem Bundesparteitag beschlossen wird.

§ 9

Das Nähere regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

D. SPENDEN

§ 10

Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 11

Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

§ 12

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13

Spendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.

E. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 14

Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Dazu bereitet der Bundesschatzmeister jeweils im Einvernehmen mit den Landesschatzmeistern eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesvorstand.

F. BUNDESETAT

§ 15

(1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 16

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

§ 17

Wird der genehmigte Etat der Bundesebene nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

G. BEITRAGS-UND KASSENORDNUNGEN DER LÄNDER UND WEITERER TEILGLIEDERUNGEN

§ 18

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres am 1.1.2012 in Kraft.

Antragsbegründung

Begründung § 1: Die Piratenpartei Deutschland wird kurz- bis mittelfristig wesentlich mehr Gelder verwalten müssen. Unter Berücksichtigung des basisdemokratischen Ansatzes der PIRATEN scheint ein Beratungs- und Kontrollgremium für den Bundesschatzmeister angebracht; die Kombination aus Basisvertretern ohne Amt und Landesschatzmeister trägt dem basisdemokratischen Ansatz der PIRATEN Rechnung und berücksichtigt im weitesten Sinne Transparenzgebote.

Hinweis Abschnitt A: Der Abschnitt A strafft die bisherige Regelung des § 5 der bisherigen Finanzordnung und setzt die notwendigen zeitlichen Vorlagefristen neu fest. Alle weiteren Regelungen des bisherigen § 5 entfallen, da sie im Parteiengesetz ausreichend definiert sind.

Begründung § 2: Die Piratenpartei Deutschland hat seit ihrer Gründung erhebliche Probleme, ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Der Regelungskontext soll die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten definieren und zeitliche Vorlagefristen explizit aufführen.

Begründung § 3: Die Piratenpartei Deutschland hat im Jahr 2009 damit begonnen, auch unterhalb der Landesebene, Teilgliederungen aufzubauen. Diese sind in die Rechenschaftspflicht gegenüber der Landes- und Bundesebene zeitlich einzubinden.

Begründung § 4: Die Regelung soll sicherstellen, dass die jeweiligen Landesschatzmeister ihrer Rechenschaftspflicht auch nachkommen können, auch wenn der Fall eintritt, dass in den Teilgliederungen unterhalb der Landesebene eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht mehr möglich ist.

Begründung § 5: Die Feststellung dient der rechtlichen Grundlage für ein Forderungsmanagement

Begründung § 6: Sinngemäße Übernahme des Änderungsantrag Nr. T093 aus 2010.

Begründung § 7:: Delegation der entsprechenden Regelung aus der bisherigen Finanzordnung § 2 Abs. 3 an eine möglichst dezentrale Ebene. Diese kann am besten entscheiden, ob Sozialklauseln wirksam werden können.

Begründung § 8: Die Regelung macht deutlich, dass § 2 Abs. 4 der bisherigen Finanzordnung Bestand hat. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt an die Länder. Der Umlageschlüssel wird aus der Beitrags- und Kassenordnung entfernt, um die inhaltliche Diskussion zur Kassen- und Beitragsordnung von möglichen Kontroversen zu Umlageschlüsseln zu trennen. Es gelten aber weiterhin die Regelungen der bisherigen Finanzordnung nach § 2 Abs.5 und Abs.6, sofern nichts anderes beschlossen wird.

Begründung § 9: Weitere Regelungen zu Beitragsabführungen sollten ausschließlich auf der Länderebene zu finden sein. Diese ist nach den Festlegungen der bisherigen Finanzordnung zuständig für Beitragsabführungen, Forderungsmanagement und weiter Folgen. § 9 kann als Abs.2 des § 8 formuliert werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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