Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA066
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA066 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §6 |
Zusammenfassung des Antrags | |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 27.04.2011 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
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AntragstitelSchiedsgerichtsreform: Ordnungsmaßnahmen dürfen abgeändert werden AntragstextIn §6 Absatz 3 der Bundessatzung wird nach dem 3. Satz folgender Satz eingefügt: Das Schiedsgericht kann statt dem Parteiausschluss eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen. In §6 der Bundessatzung wird vor Absatz 6 folgender Absatz eingefügt: Gegen Ordnungsmaßnahmen kann vor dem Schiedsgericht Einspruch erhoben werden. Das Schiedsgericht kann die Ordnungsmaßnahme aufheben oder durch eine mildere Maßnahme ersetzen. AntragsbegründungBisher kann das Schiedsgericht eine Ordnungsmaßnahme nur aufheben oder bestätigen. Meistens ist das Leben aber nicht schwarz oder weiß, sondern langweilig grau. Daher soll den Richtern explizit ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, innerhalb dessen sie auch ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen abschwächen und verkürzen können - den Parteiausschluss also auch in eine Verwarnung umdeuten können. Diskussion
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