Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA058

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA058
Einreichungsdatum
Antragsteller

Robert

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 18.04.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Neufassung des Satzungsabschnittes Bundesparteitag Trennung von Wahlen und Programmdiskussion Erweiterte Möglichkeiten zu Sonderparteitagen

Antragstext

Der Abschnitt 1.9.2 § 9b - Der Bundesparteitag der Bundessatzung wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Dabei wird inhaltlich zwischen Wahlparteitag, Programmparteitag und Sonderparteitag unterschieden. Diese inhaltliche Trennung soll nur in begründeten Sonderfällen durchbrochen werden. Eine Vermischung von Wahlparteitag und Programmparteitag muss vom jeweiligen Bundesparteitag zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer bestätigt werden.

(3) Die Einberufung des Wahlparteitages und des Programmparteitages erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.

(4) Die Einberufung eines Sonderparteitages erfolgt

  - aufgrund Vorstandsbeschluss oder 
  - wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen oder 
  - durch Beschluss von mindestens drei Landesverbänden die mindestens ein Fünftel der Piraten repräsentieren oder 
  - durch Beschluss des Bundespräsidiums mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

Ein Sonderparteitag wird automatisch einberufen wenn

  - der Bundesvorstand handlungsunfähig ist oder
  - drei Mitglieder des Parteivorstandes zurücktreten oder
  - die Partei zahlungsunfähigkeit ist.

Die beschlussfassende Gliederung hat mit dem Beschluss die Themen des Sonderparteitages zu benennen.

(5) Zu Wahlparteitagen und Programmparteitagen lädt der Vorstand jedes Mitglied per Brief oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine Faxnummer bekannt, so wird per Fax eingeladen, sonst per Brief. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor dem Bundesparteitag bestätigt hat. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(6) Sonderparteitage behandeln nur die in der Einladung genannten Themen.

(7) Der Wahlparteitag findet im Wechsel mit dem Programmparteitag statt.

(7.1) Der Wahlparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7.2) Der Wahlparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(7.3) Der Wahlparteitag beschliesst über Satungsänderungsanträge und sonstige Anträge

(7.4) Der Wahlparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7.5) Der Wahlparteitag wählt den Bundesvorstand, das Bundesschiedsgericht und die Programmkommission

(7.6) Der Wahlparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(8) Der Programmparteitag findet im Wechsel mit dem Wahlparteitag statt. Er dient der politischen Diskussion und Meinungsfindung innerhalb der Piratenpartei Der Programmparteitag behandelt nur Programmanträge für das Grundsatzprogramm und das Wahlprogramm.

(9) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

Antragsbegründung

Die inhaltliche Trennung zwischen Wahlparteitag und Programmparteitag fördert die intensive Auseinandersetzung mit den jeweils anstehenden Themen und fokussiert die Diskussion auf den jeweiligen Bereich. Die erweiterten Möglichkeiten zur Einberufung von Sonderparteitagen sind eine gelebte Form der Basisdemokratie.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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