Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA055

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2011.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA055
Einreichungsdatum
Antragsteller

Bastian

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.05.2011
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

-

Antragstitel

Änderung § 9a - Abschnitt A der Bundessatzung (Handlungsunfähigekeit)

Antragstext

Absatz 10 des § 9a wird wie folgt neu gefasst:
(1)Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht sein Zuständigkeitsbereich durch Vorstandsbeschluss auf ein anderes Vorstandsmitglied über - dies gilt auch für den des Ersten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters.
Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann.
(2) Ist der Vorstand handlungsunfähig, so ist unmittelbar durch den dienstältesten Vorsitzenden eines Landesverbandes ein außerordentlicher Bundesparteitag einzuberufen. Dieser führt bis dahin die notwendigen Geschäfte des Bundesverbandes.

Antragsbegründung

Alle Vorstände sind gleich. Der Rücktritt von Vorsitzenden, Schatzmeister oder Generalsekretär löst einen Parteitag mit erheblichen Kosten aus und überhöht die Bedeutung dieser Vorstandsämter.

Alter Absatz 10:
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

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