Archiv:Antragsfabrik Bayern/Satzungslose Gliederung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern von ArnoldSchiller.

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
S-22
Beantragt von
ArnoldSchiller
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 7
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.

ändern in:

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung.
(2) (a) Diese Satzung ist für Untergliederungen entsprechend anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem Gesetz erforderlich ist.
(b) Das Wort "Landesparteitag" ist in diesem Fall entsprechend durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen.
(c) Das Wort "Land" ist in diesem Fall entsprechend für die satzungslosen Gliederungen durch die jeweilige Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.

Begründung

Soweit mir bekannt ist, haben alle Bezirksverbände eine eigene Satzung und es ergibt sich für die Bezirksverbände damit keine Änderung. Sollte ein Bezirksverband es nicht geregelt haben, wie der Fall zu regeln ist, dass irgendeine Untergliederung keine Satzung hat, dann wäre spätestens mit der Landesverbandssatzung die satzungslose Gliederung mit einer Satzung versehen, wenn es das Gesetz erfordert. Der Kreisverband Nürnberg hätte dann die Satzung erhalten und statt Land würde überall Kreis stehen und statt Landesparteitag Mitgliederversammlung. Die Gründung des KV Nürnberg wäre dann daran nicht gescheitert.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. --Simsi1986 23:44, 15. Feb. 2010 (CET) Stimme dafür, da diese Änderung meines Erachtens nach keine Auswirkung auf bestehende Untergliederung hätte sondern nur auf zukünftige. Fände es schade, wenn die Gründung eines KV o.ä. nur daran scheitern sollte, dass nich "mal eben schnell" eine Satzung erstellt wurde, in der sowieso die selben Paragraphen wie in anderen Gliederungen enthalten sind. Bin kein Freund von Gesetzen/Paragraphen die mehrfach bestehen, da dies nur Unordnung und vor allem Unsicherheit mit sich bringt. Verstehe daher auch nicht, warum es zig verschiedene Satzungen gibt, obwohl am Ende zählt, was in der Bundessatzung steht.
  2. Arnold Natürlich würde ich für meinen Antrag stimmen Simsi1986 sagt, was Sinn und Zweck des Antrags ist. Das Argument "Sachverhalt wurde in meinem Umfeld ausreichend diskutiert, Auflösung des KV Nürnbergs und Neuwahlen, der KV gefährdet in seiner jetzigen Form die Parteienfinanzierung!!!" hat ja nichts mit dem obigen Antrag zu tun. Der wirkt nicht rückwirkend höchstens zukünftig, dass sowas wie Nürnberg eben nicht die Parteienfinanzierung gefährdet. Wenn man wirklich Angst hat, das sowas wie Nürnberg die Parteienfinanzierung gefährdet, dann wäre es ein Grund mehr dafür, in der Landessatzung Möglichkeiten zu setzen, die die Parteinfinanzierung in Zukunft für solche Fälle absichern.
  3. kone3 s.O. Ansonsten bin ich dafür, dass die jeweilige Satzung des übergeordneten LV / BV für die jeweiligen untergeordneten Gruppierungen gilt, solange nicht Abweichendes vereinbart ist... dies lässt sich aber jedoch nicht mit den jeweilgen Gesetzen vereinbaren! Daher erstmal pro Antrag! Aber... muss noch entsprechend verbessert werden... (p.s. vs Popp)
  4. ...
  5. geekblogger_de

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. AndiPopp
  2. Haide F.S.
  3. Anthem
  4. Martin (Sachverhalt wurde in meinem Umfeld ausreichend diskutiert, Auflösung des KV Nürnbergs und Neuwahlen, der KV gefährdet in seiner jetzigen Form die Parteienfinanzierung!!!)
  5. Stonie
  6. Stefan Körner Es wird für den BzV Oberpfalz einen vergleichbaren SÄA geben der KVs und OVs ohne Satzung verhindert.
  7. Pingu Damit würde z.B. auch vorgeschrieben werden, dass ein KV/OV 7 Leute im Vorstand haben muss.
  8. Benjamin Stöcker (Last uns dann auf Bezirksebene klären und den LPT bitte um andere dinge drehen)
  9. icho40 21:06, 24. Feb. 2010 (CET)
  10. Dirk T. Polly
  11. dertyp
  12. sulu -> pro Klärung auf Bezirksebene Sulu 20:52, 3. Mär. 2010 (CET)
  13. Netzkasper nach meinem Kenntnisstand (ok, bin die letzten Monate nicht aktiv gewesen - lese aber die Mfr-ML) sagen weder das PartG noch die AG Recht nocht der Bundeswahlleiter das der KV-Nbg ne Satzung haben müssen, gibts da mittlerweile eine rechtsverbindliche Entscheidung die mir entgangen ist? "Aber der KV-Nbg gehfäääährdet doch die Paaarteienfinanziiiiierung!!11!!einself" klingt zwar dramatisch beeindruckt mich aber nicht.
  14. Arthur Schibetz Mich schon. Denn keiner sagt ergänzend weiter, unter welchen Umständen man auf eine Satzung verzichten kann. ;-) Diese Version hier ist jedenfalls in meinen Augen unzureichend.
  15. Franz Rauchfuss
  16. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ---- [[Benutzer:Boomel]] 19:53, 15. Feb. 2010 (CET) - der KV Ingolstadt hat eine Satzung die auf der Bundessatzung und Landessatzung basiert, ich erkenne aktuell keinen Zwang zur Tat zu schreiten. Aber das kann mir gerne mal jemand erklären :) (Lieber mal die Fresse halten wenn man keine Ahnung hat... und damit mein ich mich selbst)
  2. Max WeberII (weil SG)
  3. Zwergenpaladin
  4. Martin
  5. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Gilt diese Änderung rückwirkend, also z.B. auch für Nürnberg, oder ab dem Änderungsdatum?
    • Nicht das ich wüsste.

--ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)

  • Das PartG spricht in §6 explizit von "nächst höherer Gliederung", aus diesem Grund kann die Regelung in der Landessatzung nicht auf die Kreise durchgreifen, es sei denn diese hätten keine Satzung. --AndiPopp 18:04, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Mal nachschauen:

§ 6
Satzung und Programm
(1) Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über 1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei,
2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und ihren Ausschluss (§10 Abs. 3 bis 5),
5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände,
6. allgemeine Gliederung der Partei,
7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe,
8. der Beschlussfassung durch die Mitglieder- und Vertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene Angelegenhei-ten,
9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitglieder- und Vertreterversammlungen sowie Beurkundung der Beschlüsse,
10. Gebietsverbände und Organe, die zur Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volks-vertretungen befugt sind, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen,
11. eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Ge-bietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat. Der Beschluss gilt nach dem Ergebnis der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben,
12. Form und Inhalt einer Finanzordnung, die den Vorschriften des Fünften Abschnittes dieses Gesetzes genügt.
(3) Der Vorstand hat dem Bundeswahlleiter
1. Satzung und Programm der Partei,
2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen,
3. Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes
mitzuteilen. Änderungen zu Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können beim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen werden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf Anforderung gebührenfrei zu erteilen.
(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien), gelten die in diesem Gesetz für die Partei getroffenen Regelungen für den Landesverband.

    • was meinst du mit "nächst höherer Gliederung" nach §6? -- ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)
      • "Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält." Abs. 1 Satz 2 meint er, nehme ich mal an -- rxl 22:38, 15. Feb. 2010 (CET)
        • "nächsthöher" ist aber rekursiv, sprich so wie Bundes- Landesrecht und Landesrecht Bezirksrecht bricht, ist dies in umgekehrter Richtung, dass die Gebietsverbände ihre eigenen Satzungen selber regeln, es sei denn die nächsthöhere Gliederung schreibt vor es anders zu machen. Es sagt nichts darüber aus, wie etwas geregelt sein muss, sondern lediglich, dass ihre eigenen Angelegenheiten geregelt sein müssen. Wenn sich der Landesverband und der Bezirksverband auflösen, aber ein Kreisverband vom Bundesverband anerkannt ist, dann ist die nächsthöhere Gliederung zwangsläufig der Bundesverband. Wenn der Bundesverband keine Regelungen enthält, die eine Satzung für Kreisverbände regeln, dann können sie nur das Regeln, was nicht bereits in der Bundessatzung geregelt ist. Sprich sie könnten eine Landessatzung auf Kreisverbandsebene erstellen. Gibt es eine Landessatzung, dann ist die nächsthöhere Ebene die Landessatzung und der Kreisverband kann nur noch das durch eigene Satzung regeln, was nicht bereits in der Landessatzung geregelt ist. Im Bestenfall kann der Kreisverband bei nicht vorhanden sein eines Bezirksverbandes alles das Regeln, was eine Bezirksverbandssatzung regelt. Nun gibt es Bezirksverbandssatzungen und wenn die Bezirksverbandssatzung nicht geregelt hat, was ein Kreisverband regeln darf oder nicht (mehr oder weniger ist das ja die Begründung zur Nichtanerkennung des KV Nürnberg), dann nimmt sich deswegen der Landesverband auf grund des Versagens des Bezirksverbandes und dem angeblichen Verstoss gegen das Parteiengesetz das Recht heraus den KV nicht anzu erkennen, das würde aber durch die Änderung des §7 in meiner Form entfallen, denn selbst wenn der Bezirksverband es nicht geregelt hätte oder die Bezirksverbandssatzung ungültig wäre, würde automatisch eine abgewandelte Form der Landessatzung im Zweifelsfalle greifen. Vorausgesetzt die Bezirksverbände hätten unter §7 eine ähnliche Regelung, was die Bezirksverbände jeweils auf ihren Bezirksparteitagen zu beschliessen hätten, dann könnte der Kreisverband auch Satzungslos leben, weil im Zweifelsfalle alle Regelungen des Bezirksverbandes auf den Kreisverband soweit es seine Angelegenheiten betrifft geregelt sind. Wenn der Kreisverband nun was eigenes will, was nur seine Angelegenheiten sind, dann kann er dies immer und zwar nur "soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält."

er muss es aber nicht, wenn es andersweitig bereits geregelt ist. --ArnoldSchiller 00:25, 16. Feb. 2010 (CET)


    • Wenn es in der nächst höheren Gliederung nicht geregelt ist
  • Die Landessatzung durchzureichen ist nicht sinnvoll, da diese noch spezielle Anforderungen hat (z.B. Schiedsgericht), die entsprechenden Bezirkssatzungen zu ändern wäre sinnvoller. --AndiPopp 18:04, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Vollkommen richtig, es ist ja nur ein Backup, es ist auch sinnvoller eine eigene Kreissatzung zu haben, wenn man das will. Wenn gar nichts gilt, gilt aber dann im Zweifelsfall die Landessatzung. Mehr soll das nicht bewirken.

--ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)

  • Die Satzung ist kein Algorithmus, die Anmerkungen zwecks "ersetze Land" sind überflüssig. --AndiPopp 18:05, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Das geht aber juristisch imho und wenn sich in 30 Jahren nicht die Gesetze total geändert haben. In einem früheren Leben hatte ich das so in einer anderen Partei schon mal gemacht. --ArnoldSchiller 19:15, 15. Feb. 2010 (CET)
  • Antrag ergibt keinen Sinn, Sorry. Es gibt keinen Grund in bestehende Bezirkssatzungen einzugreifen, und das sind wie bereits erwähnt die einzigen Satzungen in denen der LV rumwühlen kann (ausser seiner eigenen). Die Bundessatzung als Vorlage zu nehmen halte ich ausserdem für falsch und gefährlich. Anthem 20:55, 15. Feb. 2010 (CET)
    • Dann wird gar nicht mehr verständlich, wass du gegen die KV Gründung Nürnberg hattest. Angeblich war die doch ungültig, weil sie keine Satzung hätten und die Autonomie des Bezirksverbandes Mittelfranken wurde vom Landesverband überstimmt. Diese Regelung soll eigentlich nur dazu führen, dass das Argument es gäbe keine Satzung ungültig wird. Wenn ein Bezirksverband aus welchen Gründen auch immer seine Satzung abschaffen oder ungültig machen würde, würde immer noch die Landessatzung gelten. Oder aber ihr müsst so oder so den KV Nürnberg anerkennen und nicht einfach durch Nichtanerkennung ignorieren. --ArnoldSchiller 21:40, 15. Feb. 2010 (CET)

1.) Der Antrag an sich ist mindestens unglücklich formuliert; hier ist der Knackpunkt mitsamt Gegenvorschlag:

(2) (a) Diese Satzung ist für Untergliederungen analog anzuwenden, wenn keine Gliederungssatzung vorhanden ist und eine Satzung nach geltendem[1] Gesetz erforderlich ist.

(b) Das Wort "Landesparteitag" ist in diesem Fall analog durch "Mitgliederversammlung" zu ersetzen

(c) Das Wort "Land" ist in diesem Fall analog für die satzungslosen Gliederungen durch die jeweiliege Gliederungsbezeichnung zu ersetzen.

[1] Entweder "nach geltendem Gesetz" oder "nach geltenden Gesetzen". Es lebe dem Dativ! ;o)

2.) Im Übrigen finde ich, dass jetzt wirklich von oben nach unten durchgeprüft gehört, ob unsere diversen vorhandenen Satzungen für diesen Zweck taugen und - falls das, wie ich fürchte, nicht der Fall sein sollte - entsprechend wetterfest gemacht gehören. Kann man nicht mal die AG Recht damit beauftragen, die entsprechenden Satzungen durchzusehen und Empfehlungen zu geben, die uns helfen, die jeweiligen Satzungen von oben nach unten durchreichungsfähig zu machen? Mir wäre das sehr lieb, ehrlich gesagt, denn Gesetze sind vorwiegend eine Sache der Auslegung und das ist für Laien mindestens schwierig, manchmal sogar gefährlich. Dass dabei zusätzlich großer Streß entstehen kann, haben wir ja unglücklicherweise am Beispiel der Gründung des KV Nürnberg gesehen. Ich sehe, ehrlich gesagt, nicht ein, dass mal wieder ein wichtiger Beschluß gefaßt wird (wie beispielsweise diese Satzungsänderung) und im Nachgang dazu kommt einer, der sich berufen fühlt, und legt Einspruch ein (weil er auf der beschlußfassenden Versammlung nicht dabei sein konnte, weil sein Hemd in der Wäsche war, weil der Gegenwind ihn am Kommen gehindert hat, weil...). Passieren könnte uns das zwar theoretisch auch, wenn wir die AG Recht mit der Prüfung der Satzungen beauftragten, aber dann könnten wir den Einspruch ebenfalls zur Prüfung dorthin geben und uns um politische Tagesarbeit kümmern, während die AG Recht prüft. So, wie die gesamte Angelegenheit jetzt im Moment steht, würde ich jedenfalls gegen den Antrag stimmen. --Stonie 09:29, 16. Feb. 2010 (CET)

  • Deine Änderung so übernommen, weil sie inhaltlich für mich nichts ändert. Allerdings habe ich statt analog das deutsche entsprechend genommen. --ArnoldSchiller 14:48, 20. Feb. 2010 (CET)

  • Last uns dann auf Bezirksebene klären und den LPT bitte um andere dinge drehen, mein Just-Ben, dann muss aber jeder Bezirksverband das geregelt haben, und wenn der Landesverband der Meinung ist, dass der Bezirksverband das falsch geregelt hat, dann darf der Landesverband bei der Anerkennung von Kreisverbänden hineinregieren. Die Linke hat einen ganzen Paragraphen auf Landesebene dafür. --ArnoldSchiller 16:40, 22. Feb. 2010 (CET)
    • Falscher Vergleich, Die Linke hat keine Bezirksverbände. Wenn es Vergleichbar sein sollte, müsste das ganze bei der Linken in der Bundessatzung stehen, ist aber nicht der Fall. Bin Immer noch dafür das auf Bezirksebene zu klären, so wie das PartG das auch Impliziert. Benjamin Stöcker
      • Kein falscher Vergleich. Es geht dabei nicht darum, ob eine untere Ebene es nicht besser regeln könnte oder gar, dass die obere Ebene es besser geregelt hätte. Das Parteiengesetz bestimmt einerseits, dass die Autonomie gewährleistet sein muss, dass die Kreisverbände oder auch Bezirksverbände das selber regeln können (sie müssen nicht unbedingt, aber wenn sie wollen, dann darf es ihnen niemand verbieten). Die Behauptung nun vom Landesverband ist, dass die KV-Gründung Nürnberg ungültig wäre, weil der Bezirk es nicht geregelt hat. Dieser Punkt aber entfällt, wenn es eine Regelung gibt. Der LV könnte in Zukunft keine Gründung mehr für ungültig erklären, weil es keine Regelung auf welcher Ebene auch immer nicht gäbe. Es liesse sich also auf LV-Ebene regeln so oder so. So aber hat der LV begründet, dass die KV-Gründung nicht rechtens wäre, weil der Bezirk es nicht vorsähe. Inwieweit sowas rechtens ist oder nicht, sei mal dahin gestellt. Eine Regelung wie oben vorgeschlagen, kann eine Gliederungsgründung nicht mangels Satzung als "nicht anerkannt" behandeln, weil jede Untergliederung auch bei einer ungültigen Satzung mindestens die gültige Satzung des Landesverbandes hätte. Wenn allerdings auch die LV-Satzung gegen das Parteiengesetz verstieße, dann wäre wegen der Parteienfinanzierung sowieso Hopfen und Malz verloren. Aber dass die Idee hinter meinem Vorschlag nicht begriffen wird, habe ich schon begriffen. --ArnoldSchiller 22:21, 26. Feb. 2010 (CET)
        • Du Sagst die Linke macht der auf Landesebene also können wir auch, ich sage die machen das da weil sie keine Bezirksebene haben und du sagst.. viel ohne inhalt. Dein Beispiel Linke zieht einfach nicht als Argument, weil es dort keine Bezirke gibt. Da kann der Text dann noch so lang werden, die Linke kannst du nicht anführen als Beispiel auf deiner Seite, dass das auf LV ebene geklärt werden müsste. Benjamin Stöcker
          • Nun du unterstellst mir ein Argument, um es dann in der Luft zu zerreissen? Ich habe nichts von "müsste" gesagt. Ich habe dafür plädiert es jetzt in der LV-Satzung zu regeln, solange die Erfahrung noch frisch ist. Du übersiehst, dass eine Untergliederungssatzung ausfallen könnte. Oder wie CDU-Mitglieder in Bayern es sogar vorstellbar wäre, dass ein Kreisverband Mitglied im Landesverband ist aber nicht Mitglied im Bezirksverband. Diesen Möglichkeiten kann man sich verweigern. CDU-Mitglieder in Bayern leben quasi für die CDU-Deutschland im Ausland, selbst wenn es keinen CDU-Freundeskreis in Bayern gibt und sie nicht Mitglied in Berlin-Mitte sind sondern der CSU zugeordnet sind. Du kannst die Länge des Textes gerne ignorieren, wenn Ignoranz dein Thema ist. --ArnoldSchiller 05:31, 3. Mär. 2010 (CET)