Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA011

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA011
Einreichungsdatum
Antragsteller

Carsten Sawosch

Mitantragsteller
  • Falk Hirschel
  • Holger van Lengerich
  • Corinna Bernauer
  • Tim Staupendahl
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- neuer §
Zusammenfassung des Antrags Wer im Schiedsgerichtsverfahren eine Frist schuldlos nicht halten kann, kann die verfristete Handlung auch danach noch durchführen.
Schlagworte SGO, Verfahren, Schiedsgerichte
Datum der letzten Änderung 21.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Ergänzung der SGO: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, dass in Abschnitt C der Satzung ein neuer Paragraph zwischen §10 und §11 SGO eingefügt wird:

㤠10a Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach 3 Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der 3-Monatsfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das zuständige Gericht.“

Antragsbegründung

Was in jeglicher Verfahrensordnung in Deutschland normal ist, gab es bei uns bislang nicht in der SGO - lediglich die Andeutung einer richterrechtlichen Anerkennung findet sich in BSG-2013-12-30. Die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedeutet kurz gesagt: Wer eine Frist ohne Verschulden nicht einhalten kann - seien es Krankheit oder eine fehlerhafte Belehrung - der kann die eigentlich verfristete Handlung nachholen. Das soll nun auch in die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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