Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA347

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA347
Einreichungsdatum
Antragsteller

Stephan Schurig, Johannes Britz, Anatol Stefanowitsch, Julia Probst, Petra Brandt

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Deutsche Gebärdensprache als Amts- und Gerichtssprache anerkennen
Schlagworte Inklusion, Recht, Sprache, Behinderung
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Deutsche Gebärdensprache als Amts- und Gerichtssprache

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, in das Wahlprogramm für die kommende Bundestagswahl unter dem Punkt "Integration und Inklusion" aufzunehmen:

Deutsche Gebärdensprache als Amts- und Gerichtssprache

Für die Mehrheit der mehr als 80.000 Gehörlosen in Deutschland ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS) das bevorzugte oder sogar einzige Kommunikationsmittel. Der DGS kommt damit eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung einer Teilhabe von Gehörlosen an gesellschaftlichen Prozessen zu. Die Piratenpartei Deutschland setzt sich deshalb dafür ein, die Deutsche Gebärdensprache als Amts- und Gerichtssprache anzuerkennnen.

Der Satz „Die Amtssprache/Gerichtssprache ist Deutsch“ ist in allen betreffenden Gesetzen zu ändern in „Die Amtssprachen/Gerichtssprachen sind Deutsch und Deutsche Gebärdensprache.“

Antragsbegründung

In Deutschland leben mehr als 80.000 Gehörlose, von denen die Mehrheit die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als Muttersprache und somit als bevorzugte Kommunikationsform hat. Der DGS kommt damit eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung einer Teilhabe von Gehörlosen an gesellschaftlichen Prozessen zu.

Das Behindertengleichstellungsgesetz erkennt die DGS bereits als eigenständige Sprache an (BGG, §6, Abs. 1) und spricht hör- oder sprachbehinderten Menschen das Recht zu, gegenüber staatlichen Institutionen die DGS zu verwenden, „soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist“ (BGG, §9). Das Sozialgesetzbuch nennt als einzige Amtssprache zwar Deutsch, spricht aber hörbehinderten Menschen ebenfalls das Recht zu, „zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden.“ Hier wird die DGS damit allerdings nicht als eigenständige Sprache, sondern als Form der Amtssprache Deutsch behandelt.

Mit einer eindeutigen Anerkennung der DGS als zweiter Amts- und Gerichtssprache neben dem Deutschen würden diese Einzel-, bzw. Ausnahmeregelungen hinfällig und Gehörlose wären in ihrer Kommunikation mit staatlichen Institutionen anderen Bürger/innen durchgängig gleichgestellt. Außerdem wäre die Unklarheit bezüglich der Eigenständigkeit der DGS beseitigt.

Eine Anerkennung der DGS als Amtssprache wäre außerdem ein starke Grundlage für weitere von uns geplante Initiativen, z.B. zur verpflichtenden Verwendung der DGS in der Hörgeschädigtenpädagogik und zur verpflichtenden Verdolmetschung von Fernsehsendungen in DGS.

Andere Länder wie Neuseeland (1) und Island (2) haben die Gebärdensprache längst als Amtssprache aufgenommen. Uganda (3) hat zum Beispiel gesetzlich verankert, dass die Gebärdensprache gefördert wird.

Antragsteller_innen

Weiterführende Links

Gesetze, in denen das Deutsche als Amtssprache festgelegt ist:

  • Bundesverwaltungsverfahrensgesetz, §23: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__23.html
  • Ebenso die Verwaltungsverfahrensgesetze aller Bundesländer (keine Verlinkung, sie haben im Prinzip alle einen fast gleichlautenden Paragrafen)
  • Das Sozialgesetzbuch, Buch 10, §19, Abs. 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__19.html -- dort ist DGS übrigens der Amtssprache gleichgestellt:
    • „(1) Die Amtssprache ist deutsch. Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscher sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.“
  • Außerdem ist Deutsch als Gerichtssprache festgelegt, und zwar im Gerichtsverfassungsgesetz §184: http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__184.html

Die Gebärdensprache in deutschen Gesetzen:

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge