Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA183

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA183
Einreichungsdatum
Antragsteller

Robi.kraus

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Wahlrecht„Wahlrecht“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Eine grundlegende Reform des Bundestagswahlrechts, mit der nicht nur das vom Bundesverfassungsgericht angeprangerte negative Stimmgewicht vermieden werden soll, sondern den Bürgern endlich mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung gegeben wird.
Schlagworte Bundestag, Wahlrecht, Mehrmandatswahlkreise, Vorzugsstimme, Alternativstimme, Wahlprüfung
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Reform Bundestagswahlrecht

Antragstext

Der Bundesparteitag möge folgenden Antrag gegebenenfalls modular beschließen und am Ende des Wahlprogramms (oder ein anderer Ort) einfügen.

Modul Reform Bundestagswahlrecht (umfasst Module Forderung und Details)

Modul Forderung

Wir engagieren uns für eine grundlegende Reform des Bundestagswahlrechts, mit der nicht nur das vom Bundesverfassungsgericht angeprangerte negative Stimmgewicht vermieden werden soll, sondern den Bürgern endlich mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags gegeben wird. Wir wollen den Bürgerwillen durch Mehrmandatswahlkreise gerechter umsetzen, den Einfluss des Bürgers auf die Personalauswahl durch Vorzugsstimmen erhöhen, jeder individuellen Wahlentscheidung ihre Gültigkeit durch Alternativstimmen garantieren und die Legitimation der Wahlergebnisse durch verbesserte Möglichkeiten der Wahlprüfung sichern.

Modul Details

Wir schlagen vor, dass zukünftig in jedem Wahlkreis drei bis fünf Abgeordnete direkt gewählt werden. In solchen Mehrmandatswahlkreisen könnte jede Partei mehrere Kandidaten aufstellen. Um die Zahl der Wahlkreisabgeordneten gleich zu halten, muss dann die Zahl der Wahlkreise entsprechend verringert werden. Während bei Einerwahlkreisen die stärkste Partei bei den direkt gewählten Abgeordneten dominiert und es daher zu Überhangmandaten kommen kann, entspricht bei Mehrmandatswahlkreisen die Parteizugehörigkeit der direkt gewählten Abgeordneten stärker dem tatsächlichen Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament. Statt einer Mehrheitswahl im Wahlkreis handelt es sich um eine „kleine Verhältniswahl“. Überhangmandate sind dadurch praktisch ausgeschlossen. In einem Einmandatswahlkreis werden in aller Regel nur Kandidaten der beiden großen Parteien gewählt. Kleine Parteien schaffen nur in seltenen Ausnahmefällen ein Direktmandat. Bei einem Wahlkreis mit fünf Abgeordneten reichen aber bereits rund acht bis 14 Prozent der Stimmen, um ein Mandat zu erlangen. Damit haben auch kleinere Parteien Chancen und sind motiviert, sich im Wahlkreis zu engagieren. Die geltende Grundmandatsklausel müsste dann angepasst oder ganz abgeschafft werden.

Den Wählern sollte auch bei der Listenstimme (Zweitstimme) die Möglichkeit gegeben werden, Personen eine Vorzugsstimme zu geben. Schon im Jahre 1976 wurde dies von der Enquete-Kommission „Verfassungsreform“ des Bundestags empfohlen, deren Vorschläge aber leider nie umgesetzt wurden: Eine Personalisierung des Wahlrechts bringe „eine echte Balancierung der Position der politischen Parteien bei der Kandidatenauswahl, ohne ihnen das Recht der Aufstellung der Kandidatenlisten zu beschneiden; diese Balancierung verhilft dazu, Wählereinfluss und Parteienmacht bei der Bestimmung der personellen Zusammensetzung der Volksrepräsentation in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Wechselbeziehungen zwischen den politischen Parteien und ihrer Wählerbasis zu verstärken ...“. Die Wähler die Möglichkeit bekämen, einen Kandidaten auf der Liste der Partei, die sie wählen, anzukreuzen. Hierzu müssten alle Kandidaten der Landesliste im jeweiligen Bundesland auf dem Stimmzettel erscheinen. Für die Mandatszuteilung wäre dann nicht mehr die Reihenfolge der Kandidaten entsprechend der Listenaufstellung entscheidend, sondern die Anzahl der Personenstimmen, die die Kandidaten erhalten haben.

Die Fünf-Prozent-Hürde den Grundsatz der Wahlgerechtigkeit ein und hat den Nachteil, die Wähler von der Wahl einer neuen Partei abzuhalten, da sie davon ausgehen müssen, dass ihre Stimme häufig „verschenkt“ ist. In der Tat entfallen meist fünf bis zehn Prozent der Stimmen auf Parteien, die an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern, so dass das Votum dieser Wähler keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Das kann verhindert werden, indem dem Wähler die Möglichkeit einer Alternativstimme eingeräumt wird für den Fall, dass seine eigentlich gewollte Partei an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert. Es könnte zum Beispiel ein zusätzliches Feld geben, in dem die Wähler eine weitere Partei ankreuzen. Dieses Kreuz gilt dann nur, wenn die zunächst gewählte Partei unter fünf Prozent bleibt. Die Wähler könnten aber auch die Möglichkeit bekommen, statt eines Kreuzes eine Zahl neben den Parteinamen zu schreiben. Sie könnten dann ihre erste Präferenz mit „1“ kennzeichnen, die zweitliebste Partei mit „2“ und so weiter. Wenn ihre erste Präferenz an der Fünf-Prozent-Hürde scheitert, würde die Stimme für die zweite Präferenz gelten, scheitert auch die, für die mit „3“ gekennzeichnete Partei und so weiter.

Auch in Sachen Wahlprüfung haben die jüngsten Wahlen dringenden Reformbedarf erkennen lassen. Dies betrifft zum einen Streitigkeiten im Wahlzulassungsverfahren vor der Wahl. Hier muss die Möglichkeit geschaffen werden, gegen die Entscheidungen der Wahlausschüsse noch vor der Wahl gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Bei der nachträglichen Wahlprüfung darf nicht weiter das Parlament, dessen Wahl angefochten wird, in einem langwierigen Verfahren selbst über die eingegangenen Einsprüche entscheiden können, bevor ein unabhängiges Gericht angerufen werden kann. Wenn – wie nach der Landtagswahl in Schleswig-Holstein 2009 – ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mehrheitsverhältnisse im Parlament bestehen, dann muss ein effektives Wahlprüfungsverfahren eine gerichtliche Entscheidung noch vor Konstituierung des neu gewählten Parlaments und Bildung einer neuen Regierung gewährleisten. Es bietet sich an, die Entscheidung über Wahlzulassungsbeschwerden vor der Wahl sowie über nach der Wahl erhobene Einsprüche in erster Instanz einem Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu übertragen. Gegen dort zurückgewiesene Einsprüche sollte wie bisher die Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverfassungsgericht offen stehen.

Antragsbegründung

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Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge