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Die Satzung der Edelweißpiraten - Stiftung

Fassung vom

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Edelweißpiraten-Stiftung“. Sie ist eine selbständige Stiftung privaten Rechts und hat ihren Sitz in Kassel.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung ist auf der Grundlage der internationalen Piratenbewegung tätig. Sie dient gemeinnützigen Zwecken.

(2) Aufgabe der Stiftung ist es, allen Interessierten, insbesondere der heranwachsenden Generation, Wissen über die dezentralen, spontanen Edelweißpiraten sowie Georg Elsers zu vermitteln.
Sie soll sozialliberale Persönlichkeitswerte im Sinne der internationalen Piratenbewegung lebendig zu erhalten und moralische Grundlagen in der Politik zu festigen.
Kerninhalte der internationalen Piratenbewegung sind Datenschutz, Basisdemokratie, freier Zugang zu Bildung, Bürgerrechte, Freies Wissen, ständige Modernisierung des Urheberrechts, das Leben im Informationszeitalter, Respekt vor der Privatsphäre der Menschen, und Transparenz in Politik und Körperschaften.

(3) Zur Erfüllung dieses Stiftungszwecks wird die Stiftung insbesondere

a) politische Bildung vermitteln und dazu unter anderem im In- und Ausland Begegnungsstätten schaffen, in denen politische Gegenwartsprobleme, historische und ideengeschichtliche Entwicklungen sowie wirtschaftliches, soziales und technisch-wissenschaftliches Wissen vermittelt werden,
b) durch wissenschaftliche Forschung und Führung eines öffentlichen Archivs Grundlagen für politisches Handeln erarbeiten, vor allem durch wissenschaftliche Vorhaben und öffentliche Diskussionen von Grundsatzfragen im In- und Ausland sowie durch Erforschung der Geschichte und Wirksamkeit des Sozialliberalismus,
c) öffentlich geförderte Stiftungsprojekte im Ausland vorbereiten und durchführen,
d) die europäische Einigung und die internationale Verständigung im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Menschen und Gruppen im Ausland fördern,
e) durch Veranstaltungen, Publikationen und Unterstützung der Kunst die Kultur fördern.

(4) Die Stiftung macht die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich, z.B. durch Herausgabe eigener Publikationen.

§ 3 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind

a) das Kuratorium,
b) der Vorstand.

§ 4 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 42 Mitgliedern. Es kann einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit bestellen; diese haben beratende Stimme. Stimmberechtigt sind jeweils diejenigen Mitglieder, deren Amtszeit andauert.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von diesem für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Kuratoriums.

(3) Das Kuratorium wählt für die Amtszeit von vier Jahren aus seiner Mitte den Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter.

(4) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter zu seinen Sitzungen einberufen. Es ist einzuberufen, wenn es mindestens sieben Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand schriftlich verlangen.

(5) Ein Kuratoriumsmitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt die Mitglieder des Vorstandes, bestimmt ihre Funktionen und beruft sie ab. Zur Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich.

(2) Das Kuratorium wirkt bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung und ihren Zusammenschluss mit einer vom Zweck her gleichartigen Stiftung nach Maßgabe des § 11 mit.

(3) Das Kuratorium hat die Arbeit des Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten. Es genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die mittel- bis langfristige Planung der Stiftungsarbeit und ihre Finanzierung sowie schwerwiegende Änderungen der Stiftungspolitik.

(4) Das Kuratorium genehmigt jährlich den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan, der die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung enthält. Es ist vom Vorstand über wichtige Entscheidungen zu unterrichten, die das Stiftungsvermögen betreffen.

(5) Das Kuratorium hat den Jahresabschluss zu überprüfen und über die Entlastung des Vorstands zu beschließen. Es bestellt dazu auf Vorschlag des Vorstands zwei unabhängige Rechnungsprüfer auf die Dauer von fünf Jahren. Es kann sie einzeln oder gemeinsam mit einer Zweidrittelmehrheit aller Kuratoriumsmitglieder abberufen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ der Stiftung angehören.

(6) Das Kuratorium bestellt aus seiner Mitte je sieben Mitglieder des Programmausschusses und des Finanzausschusses. Die Ausschüsse wählen je einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie bereiten die Entscheidungen des Kuratoriums in ihren Aufgabenbereichen vor.

§ 6 Beschlussfähigkeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine Sitzung des Kuratoriums nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende binnen 14 Tagen entweder eine Sitzung einberufen, die beschlussfähig ist, wenn die Hälfte aller Stimmen vertreten ist, oder eine schriftliche Abstimmung durchführen. Ein Kuratoriumsmitglied darf nur eine Stimme eines anderen Mitglieds ausüben.

(2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Kuratoriums. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds steht dem Vorsitzenden des Vorstandes das alleinige Vorschlagsrecht zu.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(3) Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied des Kuratoriums sein.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Stiftung. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter und ein Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Geschäftsordnung über die laufenden Geschäfte, insbesondere über die Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten der Stiftung.

(4) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt sowohl die laufenden Geschäfte der Stiftung als auch die Beschlüsse der Organe durch und vertritt die Stiftung in diesem Rahmen nach innen und außen. Es hat insoweit die Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für die von ihm nach der Geschäftsordnung des Vorstandes wahrgenommenen Aufgaben eine angemessene Vergütung.

(5) Der Vorstand hat dem Kuratorium jährlich jederzeit auf Verlangen einen Bericht über die Verwaltung der Stiftung zu erstatten sowie innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Kalenderjahres den Jahresabschluss vorzulegen.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sofern Mitglieder des Vorstands von seinen Beschlüssen selbst betroffen sind, zählen ihre Stimmen bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit nicht mit.

§ 10 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe

a) aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens,
b) aus den Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsen.

§ 11 Beschlüsse über Änderung der Satzung, Auflösung der Stiftung und ihren Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht den Stiftungszweck betreffen, werden vom Vorstand mit der einfachen Mehrheit der Stimmen aller seiner Mitglieder gefasst.
Sie bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums.

(2) Wird die Erfüllung der Stiftungszwecke unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlich veränderter Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums einen anderen, den ursprünglichen Zwecken möglichst nahe kommenden Stiftungszweck beschließen oder – in zweiter Linie – den Zusammenschluss mit einer vom Zweck her gleichartigen Stiftung beschließen.

(3) Lassen auch bei einer Änderung des Stiftungszwecks die Umstände es nicht zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, so können Vorstand und Kuratorium mit den Stimmen von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen.

§ 12 Gemeinnützigkeit der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist nach Maßgabe des § 2 die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 2 Abs. 3 a und c), der Entwicklungshilfe (§ 2 Abs. 3 d und e), der Wissenschaft und Forschung (§ 2 Abs. 3 b) und der Kunst und Kultur (§ 2 Abs. 3 f). Die Projektförderung im Rahmen der Entwicklungshilfe wird nach Maßgabe der „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Sozialstruktur und der gesellschaftspolitischen Bildung“ des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit durchgeführt.

(3) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 52 Abs.1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(4) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Den Leistungsempfängern der Stiftung steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen aus Stiftungsmitteln nicht zu.

(9) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Stiftungsvermögen an UNICEF mit der Maßgabe, das vorhandene Vermögen für die von ihm verfolgten gemeinnützigen Zwecke, besonders der Bildungsförderung, zu verwenden. Für den Verbleib des Archivgutes gelten die jeweiligen Vereinbarungen mit den abgegebenen Institutionen und Personen.

§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

(1) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 15 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Hessen.

(2) Die Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse der Stiftungsaufsicht nach den Vorschriften des Hessisches Stiftungsgesetzes (StiftG HE) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.