AG Skeptische Piraten/AGintern

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Satzung der AG Skeptische Piraten

Präambel

Im Wissen um die Bedeutung von Informationskompetenz vereinigen sich interessierte Menschen, Piraten wie Nicht-Piraten, zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft, die Themen des Skeptizismus und der Aufklärung aufgreift, sich in Kenntnis über diese setzt, sich eine Meinung bildet und sie den PIRATEN als Position anbietet. Konstruktive Zusammenarbeit ist die Basis eines jeden Erfolgs. Sie beansprucht keine Alleinvertretung ihrer Themen und will vom Wettbewerb der Meinungen lernen. Inklusion von interessierten Menschen in die programmatische Arbeit hat einen hohen Stellenwert für die Bundesarbeitsgemeinschaft.

§ 1 Name

Die Bundesarbeitsgemeinschaft nennt sich "Bundesarbeitsgemeinschaft Skeptische Piraten", im Folgenden AG genannt. Kurzbezeichnung ist "AG Skeptische Piraten".

§ 2 Aufgaben

(1) Die AG beschäftigt sich inhaltlich mit der Aufklärung der Menschen in der Bundesrepublik Deutschland bezüglich irrationaler Überzeugungssysteme. Dies will die AG durch folgende Methoden erreichen:

  • (a)Programmatische Arbeit mit dem Ziel politische Forderungen umzusetzen, die dazu dienen eine Politik auf der Grundlage der Rationalität und des Humanismus zu betreiben
  • (b)Ansprechpartner zur Unterstützung bei der Identifizierung von Bestrebungen und Ideen die den in der Präambel beschriebenen Grundlagen entgegenstreben

(2) Die AG strebt die enge Kooperation und Vernetzung mit allen Vertretern des rational skeptischen Denkens an.

§ 3 Kommunikation

(1) Die Kommunikation findet außerhalb der Mumble- und RealLife-Treffen auf der öffentlichen Mailingliste der AG statt. Sollte das Kommunikationsaufkommen zu stark ansteigen, wird eine gesonderte Mailingliste eingerichtet.
(2) Zur Kontaktaufnahme von außerhalb bietet die AG für Interessierte eine gesonderte E-Mail-Adresse an.
(3) Bei Bedarf führt die AG themenbezogene Sitzungen oder Informationsveranstaltungen durch.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der AG ist jeder, der im Rahmen der Gründung der AG beigetreten ist.
(2) Weitere Mitglieder können durch Beschluss aufgenommen werden.

  • (a) bei weniger als 8 Mitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der AG.
  • (b) ab 8 Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der AG.

(3) Die Mitgliederliste wird öffentlich geführt.
(4) Das Mitglied kann jederzeit aus der AG austreten. Über den Austritt sind die Koordinatoren zu informieren.
(5) Ein Mitglied verliert automatisch seine Mitgliedschaft, wenn es auf vier aufeinanderfolgenden ordentlichen Mitgliederkonferenzen der AG unentschuldigt fehlt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann für einen bestimmten Zeitraum mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der AG beschlossen werden.
(7) Der Antrag auf Ausschluss muss mindestens sieben Tage vor Beginn einer Mitgliederkonferenz den Mitgliedern bekannt gegeben worden sein.

§ 5 Sprecher / Koordinatoren

(1) Die AG wählt für die Dauer von einem Jahr jeweils drei Koordinatoren und bei Bedarf einen oder mehrere Sprecher. Sprecher können kurzfristig für einen zu bestimmenden Zeitraum gewählt werden.
(2) Die Koordinatoren moderieren die Sitzungen der AG. Die Sprecher vertreten die AG nach außen und stellen die erarbeiteten Positionen auf den Mitgliederversammlungen vor.
(3) Die Koordinatoren bereiten die Arbeit der AG organisatorisch vor und nach. Sie sind verantwortlich für den Informationsfluss innerhalb der Partei.
(4) Die vorgenannten Aufgaben können durch die Mitglieder der AG mit einfacher Mehrheit auf ein anderes AG-Mitglied und mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf ein Nichtmitglied übertragen werden. Diese Übertragung gilt nur für eine Sitzung bzw. für ein spezifisches Thema und kann mit den gleichen Mehrheiten wieder aufgehoben werden.
(5) Die vorzeitige Neuwahl der Koordinatoren erfolgt

  • (a) falls mindestens ein Koordinator zurücktritt oder
  • (b) auf Antrag von einer einfachen Mehrheit der Mitglieder der AG. Der Antrag muss mindestens sieben Tage vor Beginn einer Mitgliederkonferenz den Mitgliedern bekannt gegeben worden sein.

§ 6 Mitgliederkonferenz

(1) Mitgliederkonferenzen können jederzeit durch Internetkonferenzen oder real abgehalten werden. Mitgliederkonferenzen finden regelmäßig statt, der Turnus wird auf der Piratenwiki-Seite der AG bekannt gegeben.
(2) Eine Mitgliederkonferenz ist beschlussunfähig, wenn weniger als 33% der Mitglieder der AG anwesend sind.
(3) Außerordentliche Mitgliederkonferenzen müssen von einem Koordinator der AG mindestens eine Woche vorher über die Mailingliste bekannt gegeben werden. Jedes Mitglied kann bei einem Koordinator die Einberufung einer Mitgliederkonferenz beantragen.
(4) Alle Sitzungen der AG sind öffentlich. Das Rederecht kann nur vom jeweiligen Moderator oder von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der AG entzogen werden.
(5) Ergebnisse der Treffen werden im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite der AG als Protokollseiten veröffentlicht.
(6) Sofern es für eine konstruktive Arbeitsweise notwendig erscheint, zusätzliche Sitzungen (Arbeitstreffen) abzuhalten, können diese, sofern in ihnen weder organisatorische noch inhaltliche Beschlüsse erfolgen sollen, ohne Tagesordnung, Protokoll und Anwesenheitsliste durchgeführt werden. Arbeitstreffen sind Mitgliederkonferenzen der AG Skeptische Piraten.

§ 7 Stimmrecht

(1) Die Mitgliederkonferenz der AG führt Abstimmungen zu inhaltlichen und organisatorischen Fragen sowie Wahlen von Sprechern und Koordinatoren durch.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der AG. Wahlen und Abstimmungen finden stets in den Mitgliederkonferenzen statt.
(3) Die Mitgliederkonferenz entscheidet über alle Fragen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der AG, es sei denn, in dieser Satzung ist dies an anderer Stelle abweichend geregelt.
(4) Für Beauftragungen und für Programmvorschläge, die im Namen der AG gemacht werden, genügt eine einfache Mehrheit.

§ 8 Änderung der Satzung, Gültigkeit

(1) Für eine Änderung dieser Satzung ist die Zustimmung von mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
(2) Diese Satzung ist mit ihrem Inkrafttreten unbefristet gültig. Für ihre Außerkraftsetzung gelten die gleichen Regeln wie für ihre Änderung.

§ 9 Auflösung

(1) Die AG kann sich auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auflösen. Der Antrag hierzu muss mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Die AG löst sich automatisch auf, wenn in fünfundzwanzig aufeinander folgenden Wochen keine Sitzung zustande gekommen ist.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Für die Annahme dieser Satzung ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Gründungsmitglieder in der beschließenden Sitzung notwendig.
(2) Die Satzung tritt mit Ihrer Verkündung in Kraft.
(3) Verkündet wird die Satzung durch Bekanntgabe im Wiki der Piratenpartei Deutschland auf der Seite der AG oder einer ihrer Unterseiten.

Die Satzung wurde am 31.08.2012 um 19:42 Uhr beschlossen.
Diese Seite ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland.