AG Satzung/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Satzung (AG Satzung) ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Satzungspiraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die AG Satzung entschieden ab.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft Satzung führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Arbeitsgemeinschaft Satzung. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: AG Satzung. AG-Landesverbände führen den Namen AG Satzung verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.

(3) Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Dierfeld.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der AG Satzung sind die Satzungen der Satzungspiratenpartei Deutschland und ihrer Untergliederungen.

(5) Die in der AG Satzung organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Satzungspiraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der AG Satzung kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der AG Satzung anerkennt.

(2) Mitglied der AG Satzung können nur natürliche Personen sein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft führt ein zentrales Satzungspiratenverzeichnis.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der AG Satzung und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Arbeitsgemeinschaft, Crew, Servicegruppe oder Arbeitskreis ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der AG Satzung widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der AG Satzung wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundesarbeitsgemeinschaft erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird

  1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Arbeitsgemeinschaftsgliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  2. jeder Satzungspirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(2a) Jeder Satzungspirat gehört grundsätzlich der Arbeitsgemeinschaftsgliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Satzungspirat die Zugehörigkeit in einer Arbeitsgemeinschaftsgliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Satzungspirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Satzungspirat ist. Hat ein Satzungspirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Satzungspirat ist.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Satzungspirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb s haben, entscheidet der Bundesvorstand.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Satzungspiraten

(1) Jeder Satzungspirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der AG Satzung zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der AG Satzung zu beteiligen. Jeder Satzungspirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Satzungspirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt oder bis zur ersten Versammlung.

(2) Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(3) Alle Satzungspiraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Satzungspirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.


(5) Jeder Satzungspirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der AG berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei oder Austritt aus der Partei.

(2) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstößt ein Satzungspirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der AG Satzung und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss aus der AG Satzung. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.


(2) Ein Satzungspirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der AG Satzung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.


(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der AG Satzung sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Satzungspiraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der AG Satzung sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 6 Absatz 6 entscheidet die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung auf Antrag des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.

§ 7 - Gliederung

(1) Die AG Satzung gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 8 - Bundesarbeitsgemeinschaft und Landesverbände

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der AG Satzung zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der AG Satzung richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

§ 9 - Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft

(1) Organe sind der Vorstand, die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a - Der Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie drei Beisitzern.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die AG Satzung nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Satzungspiraten kann der Bundesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  7. Die genaue Amtsbezeichnung der weiteren Mitglieder nach (1)

(8) Die Führung der Bundesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Bundesvorstand liefert zum Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

  1. der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt.
  2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b - Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Satzungspiraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) mindestens 6 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung beschließt über die Schiedsgerichtsordnung und die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

(9) Die Entscheidungen der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft und der zuständigen Gebietsverbände.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

§ 11 - Zulassung von Gästen

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung, der Bundesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 12 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einer Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Satzungspiraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlunges beim Bundesvorstand eingegangen ist.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlunges mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlunges mit einer Mehrheit von 3/4 der zur Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Satzungspiraten bestätigt werden. Die Satzungspiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlunges beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung einer Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlunges bedürfen.

§ 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung

(1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Die Landesverbände können für ihren Bereich von folgenden Bestimmungen dieser Satzung abweichende Regelungen treffen:

a) Vom §3 über die für die Aufnahme zuständige Gliederung und das dafür zuständige Organ,

b) vom §7 über die Bildung und den Zusammenschluss von Untergliederungen, und

c) vom §10 über die Bewerberaufstellung zu Wahlen.

§ 15 - Parteiämter

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der AG Satzung und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§20 - Widerstand

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Abschnitt B: Finanzordnung

§ 1 Zuständigkeit

Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.

A. RECHENSCHAFTSBERICHT

§ 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.

§ 3 Rechenschaftsbericht Landesverband

Die Untergliederungen legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

§ 4 Durchgriffsrecht

Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

B. MITGLIEDSBEITRAG

§ 5 Höhe Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 3,50 Britische Pfund pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der gesamte Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Die AG Satzung empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.

(5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt.

(6) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Aufteilung Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.

(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.

(4) Der Finanzrat erarbeitet Änderungsvorschläge zur Verteilung des Mitgliedsbeitrages.

§ 7 Verzug

(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.

§ 8 Beitragsabführung

Der dem Bund zustehende Beitragsanteil der eingehenden Mitgliedsbeiträge ist pro Quartal abzuführen.

§ 9 Weiterführende Regelungen

Das Nähere regeln die Gliederungen in eigener Zuständigkeit.

C. SPENDEN

§ 10 Vereinnahmung

(1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

§ 11 Veröffentlichung

(1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

§ 12 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 14 Aufteilung

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 15 staatliche Teilfinanzierung

(1) Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand. Dabei wird er die Beschlussempfehlung des Finanzrates berücksichtigen.

E. ETAT

§ 16 Haushaltsplan

(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 17 Zuordnung

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.

§ 18 Überschreitung

Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

§ 19 Weiterführende Regelungen

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

F. FINANZRAT

§ 20 Mitglieder des Finanzrates

(1) Der Finanzrat setzt sich aus dem amtierenden Bundesschatzmeister sowie zwei gewählten Satzungspiraten aus jedem Landesverband zusammen.(= 33 Mitglieder)

(2) Hat ein Landesverband keine Satzungspiraten für den Finanzrat gewählt, kann der Landesvorstand zwei Satzungspiraten in einer Vorstandssitzung beauftragen. Der Antrag für die Beauftragung muss in der Tagesordnung enthalten sein.

(3) Jeder Landesverband ist verpflichtet, die für den Finanzrat gewählten Satzungspiraten dem Sprecher und seinen beiden Vertretern anzuzeigen. Die Mitglieder des Finanzrates sind an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

§ 21 Sprecher des Finanzrates

Der Finanzrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher sowie 2 Vertreter. Bis zur ersten Sitzung ist der amtierende Bundesschatzmeister der Sprecher.

§ 22 Tagungen des Finanzrates

(1) Der Sprecher oder einer der Vertreter laden zu den Tagungen ein. Die Ladung erfolgt in Textform spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Sitzungstermin, und enthält Angaben zum Anlass der Einberufung, den genauen Sitzungsort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Tagung, sowie eine vorläufige Tagesordnung und die Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden.

(2) Der Finanzrat tagt mindestens einmal jährlich, spätestens am 30. September eines jeden Jahres.

(3) Der Finanzrat muss einberufen werden, wenn dies von a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder

b) vom Bundesvorstand oder

c) von der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung oder

d) von mindestens 3 Landesvorständen gefordert wird.

(4) Der Finanzrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 21 seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Das in Abs. 4 genannte Quorum entfällt für Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten, die durch Beschlussunfähigkeit vertagt werden mussten, auf der folgenden Sitzung des Finanzrats. Auf diesen Umstand ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(6) Über die Empfehlungen des Finanzrates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und zeitnah zu veröffentlichen.

§ 23 Aufgaben des Finanzrates

(1) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Höhe des Mitgliedsbeitrags. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

(2) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedbeitrages zwischen dem Bund und den Ländern. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

(3) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags für die Untergliederungen unterhalb der Landesebene. Diese bedarf einer Zustimmung von der Hälfte der anwesenden Mitglieder.

(4) Der Finanzrat erarbeitet eine Beschlussvorlage über die Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung, die an den Bund zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird. Diese bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Finanzrates.

G. WIRTSCHAFTLICHER GESCHÄFTSBETRIEB

§ 24 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Es ist den Gliederungen der AG Satzung nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.


Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.

(2) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

(3) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden.

§ 2 - Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte (Gerichte) sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Gerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Gerichte geben sich eine Geschäftsordnung für die Gerichtsorganisation, die ins-besondere die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über den Berichterstatter, die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von Aufgaben auf den Berichterstatter, die Beratungen innerhalb des Gerichtes. Ferner legt das Gericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Gericht die Art der Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher Verhandlungstermine festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch Anonymisierung zu berücksichtigen.

§ 3 - Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Gerichte eingerichtet.

(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliede-rungsebene Gerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung drei Satzungspiraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. §5 Abs. 8 bleibt unberührt.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungsämter höherer oder gebietsfremder Arbeitsgemeinschaftsgliederungen.

(8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen).

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der AG Satzung endet auch das Richteramt.

§ 5 – Nachrückregelung

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter.

(5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle.

(6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.

(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter.

(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Im Falle, dass ein Landesschiedsgericht handlungsunfähig ist, ist durch das Bundesschiedsgericht nach Pflichtgemäßen Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zuständige Gericht zu bestimmen.

(9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.

(10) Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können bei Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen hatte.

§ 6 Sitz des Schiedsgerichtes

Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen.

§ 7 - Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. §5 Abs.8 gilt entsprechend.

(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.

(6) Gerichte sind als Antragsgegner ausgeschlossen.

§ 8 Schlichtung und Vergleich

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.

(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken.

(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.

(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlungen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.

§ 9 Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde

(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller),
  2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner),
  3. klare, eindeutige Anträge,
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift).

(4) Die Anrufung kann nur binnen 2 Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.

(5) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein erlassen.

(6) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ggf. seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu beachten.

(7) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die so-fortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die Statthaftigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet.

§ 10 Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Dem Schreiben wird eine Kopie der Anrufung beigefügt, und enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt wer-den. Auch wenn das Antragsbegehren statthaft aber unzulässig sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt.

(2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurückgesendet wird; § 9 Abs. 6, Satz 3 gilt entsprechend. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

(3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines Dritten, der der AG Satzung angehört oder von Amts wegen Dritte, die der AG Satzung angehören, beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

(4) Jeder Satzungspirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung hat hierauf einen Hinweis zu enthalten. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die Mitgliederversammlung Antragsgegner bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen das Amt des Vertreters ausschreiben. Dem Antragsteller des angefochtenen Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu übertragen. Hinsichtlich § 9 Abs. 3 Nr. 3 reicht in diesem Falle die Benennung der Mitgliederversammlung aus.

(5) Ist der Grund der Anrufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Satzungspiraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Satzungspiraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht.

(6) Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2 übermittelt.

§ 11 - Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzu-ziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur zugrundegelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig.

(2) Weitere Satzungspiraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter in-formiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

(4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere per Mumble oder Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von 14 Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Wei-gerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend.

(6) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung unter Angabe des Streitgegenstandes und des Aktenzeichens bekannt zu machen. Die Namen der Beteiligten dürfen nicht wiedergegeben werden. Das Gericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen. Interessen der Verfahrensbeteiligten sind dabei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

(7) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von Verfahrens-beteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar war.

(8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Richtergremium durch Wahlen verändert, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu gewähren.

(9) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

(10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.

(11) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken. Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter bekannt gegeben.

§ 12 - Einstweilige Anordnungen

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.

(4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. Ge-gen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

§ 13 - Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung fest-stellen und das Verfahren übernehmen.

(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Ab-stimmung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit kommt ein Urteil nicht zustande und das Verfahren ist an das nächsthöhere Gericht abzugeben. Im Falle einer Stimmengleichheit beim Bundesschiedsgericht, sind die Beteiligten an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.

(4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist.

(5) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.

(6) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 14 - Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht der nächst-höheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 15 - Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung

(1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(2) Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

§ 16 - Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(3)Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechen-den Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 17 - Kosten und Auslagen

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von dem zu-ständigen Gebietsverband erstattet.

§ 18 - Rechenschaftspflicht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben.

(3) Das Gericht legt der Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 19 - Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Bundesarbeitsgemeinschaftsmitgliedervollversammlung in Kraft.