AG Migration/DieLügevomAsylbetrug

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1) Das Grundgesetz gibt jeden Menschen das Recht, einen Antrag auf Asyl zu Stellen.

Ist man etwa der Meinung, dass das wahrnehmen eines Grundrechtes einen „Missbrauch“ desselben darstellt, wo das Grundrecht an sich doch den „Missbrauch“ gar nicht definiert?

2) Ein Flüchtling, der das Asylrecht in Anspruch nehmen will, muss einen Asylantrag stellen.

Das Asylverfahrensgesetz erkennt grundsätzlich jedem Menschen, der Asyl beantragen will, dieses Recht zu. Willst etwa jemand sagen, dass die Wahrnehmung eines, aus dem Grundgesetz abgeleiteten Rechtes per se einen Missbrauch darstellt?

3) Einen Asylantrag kann er nur stellen, wenn er sich in Deutschland aufhält oder sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde meldet. Asyl ist grundsätzlich persönlich zu beantragen.

Also muss ein Mensch in Deutschland sein, um ein aus einem Grundrecht abgeleitetes Recht war zunehmen. Schreibt das Gesetz vor! Wo bitte ist hier der „Missbrauch“? Da hält sich jemand exakt an ein Gesetz und das soll „Missbrauch“ sein?

4) In einem Asylverfahren prüft das Bundesamt, ob dem Antragsteller Schutz zu gewähren ist. Der Ablauf des Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz geregelt.

Auch hier: die Wahrnehmung eines, aus einem Grundrecht abgeleiteten rechtes erfordert eine Prüfung. Ist dies nun der beschworene „Missbrauch“?

5) Der Flüchtling wird über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren belehrt und erhält für die Durchführung des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Der Antragsteller wird persönlich zu seinen Asylgründen angehört.

„Missbrauch“? Wo?

6) Das Bundesamt trifft seine Entscheidung über den Asylantrag anhand aller relevanten Erkenntnisse, insbesondere der Anhörung und der gegebenenfalls weiteren veranlassten Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes. In der Entscheidung wird eine Aussage über die Asylanerkennung nach Art. 16a Grundgesetz, die Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und das Vorliegen von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz getroffen.

„Missbrauch“? Wo?

Nach dem Asylverfahrensgesetz ist in den § 84,[1] § 84a[2] und § 85 [3] die missbräuchliche Asylantragsstellung definiert.

Und siehe da: im Gegensatz zudem Geschwätz mancher steht dort mit keinem Wort, das das Stellen eines Asylantrags zu irgendeinem Zeitpunkt einen „Missbrauch“ darstellt.

Auch die Behauptung an sich, verfolgt zu sein, ohne dass eine Verfolgung vorliegt, wird dort nicht erwähnt.

Auch das „Überwintern auf Asyl“ ist nach dem Asylverfahrensgesetz nichts, was als „Missbrauch“ definiert wäre.


[1]http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__84.html

[2]http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__84a.html

[3]http://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__85.html