9. Vorstand/Ordnungsmassnahmen/20150205

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Die Ordnungsmassnahme befindet sich in der rechtlichen Prüfung

Im Umlaufbeschluss 1596 vom 04.02.2015 beschloss der 9. Landesvorstand gegen Roland Mulzer die Verhängung der Ordnungsmassnahme zur Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden.
Grund für die Maßnahme ist die Weigerung Roland Mulzers zur Herausgabe von Buchungsunterlagen aus seiner Zeit als Kreisschatzmeister des KV Landshut.

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Statement zur Veröffentlichung der Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes

Im Beschluss LaVo9/2015/015 in der Vorstandssitzung am 05.03.2015 hat der Landesvorstand beschlossen, Ordnungsmaßnahmen, bei denen ein starkes parteiöffentliches Interesse besteht, zu veröffentlichen.

Prüfung des parteiöffentlichen Interesses:

Das parteiöffentliche Interesse ist bei der Veröffentlichung einer Ordnungsmaßnahme, die u.a. zu einer Amtsenthebung eines gewählten Vorstands führt, gegeben. Gerade die Funktion des Schatzmeisters und des stellvertretenden Schatzmeisters ist mit einer hohen Verantwortung gegenüber der Partei und den Mitgliedern verbunden.

Abwägung:

Der Grundsatz des Datenschutzes personenbezogener Daten gilt für den Betroffenen.

Dem gegenüber steht ein starkes Parteiinteresse, da es sich bei dem Betroffenen um einen Amtsträger handelt, der in eine verantwortliche Funktion gewählt wurde. Die innerparteiliche Transparenz, das Recht auf Information der Mitglieder und die innere Einheit der Partei überwiegen in diesem Fall gegenüber der Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten des Betroffenen. Auch sind die Gründe für die Verhängung einer solchen Maßnahme von erheblichem Interesse, da der Partei durch das Verhalten, das zu der Maßnahme geführt hat, bereits Schaden entstanden ist. Die Folgen der verhängten Maßnahme sind ebenfalls von hohem Parteiinteresse, da es sich um eine Enthebung eines Amtsträgers handelt, der in einer demokratischen Entscheidung eines Parteitages in sein Amt gewählt wurde. Die Tragweite der Entscheidung, dass der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Amt bekleiden darf, ist von erheblichem innerparteilichen Interesse.

Da Roland Mulzer über verschiedene Kanäle die Fehlinformation verbreitet, er sei noch im Amt, steigert er selbst das bereits vorhandene berechtigte Parteiinteresse, die Ordnungsmassnahme zu veröffentlichen.

Eine Bewertung des Datenschutzbeauftragten erfolgt hier [1] .