§ 173 StGB
Aus Piratenwiki
(Weitergeleitet von 137StGB)
Inhaltsverzeichnis |
Arguliner
An einem ausführlichen Arguliner wird schon gearbeitet: http://piratenpad.de/173-Arguliner
Argumentesammlung zur Streichung von § 173 StGB
Auf dem Bundesparteitag 2010.2 wurde der Antrag GP 134 „Abschaffung des Paragraphen 173 Beischlaf zwischen Verwandten“ als Positionspapier positiv abgestimmt. Das Thema ist heikel und nicht jeder Pirat hat die Debatte ums Thema geführt. Deshalb erst mal eine Sammlung von Argumenten und Einschätzungen. Je nach Verlauf kann man daraus noch einen Arguliner zuammenschreiben.
Wie gesichert die aufgeführten Fakten sind, muss jeder selbst entscheiden.
Was genau regelt § 173 StGB?
- Der § 173 StGB stellt den einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen erwachsenen Verwandten aufsteigender Linie oder erwachsenen Geschwistern unter Strafe.
- Andere sexuelle Praktiken (Analverkehr, Oralverkehr, was auch immer) sind erlaubt.
- Das Zeugen von Kindern ist erlaubt.
- Geschlechtsverkehr zwischen Tante und Neffe oder Onkel und Nichte ist erlaubt.
- Sexuelle Kontakte zwischen Geschwistern des gleichen Geschlechts sind erlaubt.
- Sexueller Missbrauch von Kindern ist in anderen Paragraphen geregelt.
- Vergewaltigung ist in anderen Paragraphen geregelt.
Argumente für die Streichung
- Der Staat hat „im Schlafzimmer“ nichts verloren. Die Regelung der Sexualpraktiken der Bürger ist nicht Aufgabe des Staates, solange es keine Opfer gibt.
- Sexualität zwischen Verwandten ist ein Tabu und entspricht nicht den Sitten. Wenn der Paragraph gestrichen wird, führt dies also sicher nicht dazu, dass Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten häufiger stattfindet. Die Sache regelt sich von alleine ohne eine gesetzliche Regelung.
- Es gibt bei dem geregelten Tatbestand kein Opfer und auch kein Rechtsgut, das es zu schützen gälte. Das Verbot richtet sich gegen den einvernehmlichen Beischlaf erwachsener Menschen.
- In Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Portugal, der Türkei, Japan, Argentinien und auch Brasilien ist Inzest seit Jahrzehnten, teilweise seit Jahrhunderten, straflos. Folgen: keine.
Argumente für den Erhalt
- Das gesellschaftliche Tabu alleine reicht nicht aus, sondern sollte aus symbolischen Gründen auch im Gesetz festgeschrieben sein. Viele andere gesellschaftliche Sitten sind ebenfalls im Gesetz genannt, auch wenn diese Regelungen vielleicht nicht zur Einhaltung der Sitten erforderlich wären.
Links zu Hintergründen
- Aktueller Wortlaut § 173 StGB
- https://secure.wikimedia.org/wikipedia/de/wiki/Inzest#Rechtslage_in_Deutschland
- „§ 173 StGB – Eine kritische Betrachtung des strafrechtlichen Inzestverbots“ (PDF)
- Inzeststrafbarkeit – Zehn Wahrheiten
- Liebe legalisieren! Gegen Strafandrohung bei Inzest (Grüne Jugend)
- Abschaffung von § 173 StGB (JuLis BaWü)
- „Kann denn Liebe strafbar sein?“ (FAZ 2009)
- „Inzest-Streit entzweit deutsche Politik“ (SpOn 2007)
- Brief zum Thema von S. Leutheusser-Schnarrenberger (2008) (PDF)
- Debatte um Inzestverbot (CH)
