Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

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Antragsentwurf für Wahlprogramm Niedersachsen – Landtagswahl 2013

(Bei nachfolgendem Text handelt es sich „lediglich“ um den Antrag für das Wahlprogramm, der nach Verabschiedung mit konkreten Maßnahmen gefüllt werden muss.)

Titel: Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Antragsteller: AG Energiepoltik

Antragstext:

Die Piratenpartei Niedersachsen setzt sich für eine Überarbeitung des Gesetzes zur Durchführung der UVP bei bergrechtlichen Verfahren ein.

Im Zusammenhang mit der Erschließung, Förderung und Weiterverarbeitung von unkonventionellem Erdgas (Fracking, Hydraulic-Fracking) muss eine geänderte und strengere Handhabung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für jede Betriebsstelle generell verpflichtend werden.

Nach Ansicht der Piratenpartei Niedersachsen sind Umweltverträglichkeitsprüfungen künftig unter Betrachtung des gesamten Prozesses (Aufsuchungserlaubnis, Probebohrung, Probefracking, laufender Betrieb mit Förderung, Weiterverarbeitung und Entsorgung bzw. Wiederverpressung anfallender Rückläufe) durchzuführen.

Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben, aus denen ein künftiger Förderbetrieb zu erwarten ist, sind dabei mit einzuschließen. Gleiches gilt auch für die gesamte Flächennutzung und nicht nur für die Förderstelle.

Die UVP-Betrachtung gilt nicht nur für die Dauer der Betriebsstätten-Betreibung, sondern auch auf Dauer für die Zeit danach.

Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Gasförderung sind nicht durch zu erwartende Fördermengen zu begrenzen.

Bei Änderungen der Betriebsstättenbetreibung ist ggf. eine den neuen Rahmenbedingungen entsprechende neue Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.


Begründung:

Bei der UVP handelt es sich um ein gesetzlich vorgesehenes Prüfungsverfahren, dass die Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und Sachgüter sowie deren jeweilige Wechselwirkungen) ermitteln, beschreiben und bewerten soll.

Ziel des Gesetzgebers ist es, für ein Projekt zu der allgemeinverträglichsten Art der Ausführung zu gelangen und dabei in Kauf zu nehmen, dass dies ggfs. auch zu einem Projektverzicht führen kann. Projektplaner sehen UVPs allerdings oft nur als formale Hürde ohne tief greifende Konsequenzen für das Projekt.

Heute ist zum Beispiel keine UVP bei Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben vorgeschrieben, obwohl diese in der Regel bei Erfolg genau an dieser Stelle einen Förderbetrieb nach sich ziehen. Eine UVP ist bei Gasförderung erst ab 500.000 m3 Förderung pro Tag erforderlich – eine Gasmenge, die keine Gasbohrung in Deutschland erreicht (Exxon Mobil begrenzt erwartete Fördermengen auf 480.000 m3 p. T.).

Eine Wiederverpressung der bei der Gasförderung angefallenen und mit Schadstoffen angereicherten Rückflüssen (Lagerstättenwasser) erfolgt an anderer Stelle zum Beispiel in vorhandene stillgelegte Bohrlöcher ohne weitere Vorprüfungen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...gesamt.pdf